Betreff
(Genehmigung einer) Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW - Ausbauvereinbarung Kreisverkehrsanlage L 726 Barmer Straße / Am Ochsenkamp
Vorlage
258/2012/1
Aktenzeichen
5.3
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Grundsätzlich zuständig für die Herrichtung oder Umgestaltung der Kreisverkehrsplätze im Zuge von klassifizierten Straßen ist nach bestehender Rechtslage die Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Da die Straßenbauverwaltung keine Investitionsmittel zur Verfügung stellen kann, soll die Umgestaltung des bisher provisorisch eingerichteten Kreisverkehrsplatzes an der L 726 (Kreuzung Barmer Straße/Am Ochsenkamp)  mit Spendenmitteln aus der Schwelmer Bürgerschaft finanziert werden.

Für die Durchführung der Maßnahme ist eine straßenrechtliche Vereinbarung zwischen der Straßenbauverwaltung und der Stadt nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich.

Mit dieser Vereinbarung werden im wesentlichen die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Umgestaltung des Kreisverkehrsplatzes ergeben, geregelt. Die wichtigsten Eckpunkte der Vereinbarung werden im Folgenden dargestellt.

 

-          Die Abstimmung der tiefbautechnischen Gestaltung

Hier hat die Straßenbauverwaltung zwingende Vorgaben zur Gestaltung des um die Kalotte umlaufenden Innenringes hinsichtlich des zu verwendenden Hochbordes gemacht. Diese Spezial-Hochborde sind auf einem 86 cm breiten und 35 cm hohen Grundfundament aus bewehrtem Beton herzustellen. Der umlaufende Ring wird aus Gussasphalt hergestellt und zur Fahrfläche mit einem aufgeklebten Bordstein abgegrenzt. Hierzu wird auf den als Anlage 1 beigefügten Lageplan verwiesen. Das Leistungsverzeichnis zu den Tiefbauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung zur Prüfung übersandt worden.

 

-          Die Abstimmung der künstlerischen bzw.  handwerklichen Gestaltung

Durch die Gestaltung der Kalotte dürfen z. B. erforderliche Sichtfelder nicht eingeschränkt werden.  Pläne zur Gestaltung der Kalotte sind dieser Verwaltungsvorlage nachrichtlich als Anlage 2 beigefügt und werden in der Sitzung vom Stadtentwicklungsbüro erläutert. Diese Pläne werden der Straßenbauverwaltung zeitnah zur Abstimmung übersandt.

 

-          Investitionskosten, Unterhaltung, Baulast

Die Straßenbauverwaltung beteiligt sich nicht an den Herstellungskosten. Lediglich die sich an der Baumaßnahme anschließende Straßenschlussvermessung geht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Im Anschluss an die Vermessung erfolgt die eigentumsrechtliche Richtigstellung der Grundstücksverhältnisse.

Sämtliche Kosten der „erstmaligen Herstellung“ sind durch die Stadt zu tragen. Auf die Finanzierung durch Spendenmittel wird noch eingegangen.

Die Baulast für den fertiggestellten Kreisverkehrsplatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hiernach obliegt die Baulast und auch die Unterhaltung für den Kreisverkehrsplatz der Straßenbauverwaltung. Die Straßenbauverwaltung wird nach Fertigstellung und gemeinsamer Abnahme den Kreisverkehrsplatz in ihre Unterhaltung übernehmen.

Die Stadt wird die Unterhaltung der Mittelinsel mit den künstlerischen bzw. handwerklichen Installationen übernehmen müssen. Als Folgelasten für die Stadt müssten damit z. B. Vandalismusschäden aus Straßenunterhaltungsmitteln behoben werden.

Es wird dabei unterstellt, dass auch die Spender von einer Unterhaltungslast der Stadt ausgehen.

 

-          Durchführung der Maßnahme

Die Vertragserfüllung, d. h. die Durchführung und Abwicklung sämtlicher anfallenden Arbeiten soll einem Dritten übertragen werden. Bekanntermaßen handelt es sich bei der Neugestaltung des Kreisverkehrsplatzes um eine freiwillige Aufgabe, für die die Stadt keine Investitionsmittel zur Verfügung stellen darf. Sie wird daher außerhalb des städtischen Haushaltes aus Spendenmitteln Schwelmer Bürger finanziert.

Zur Abwicklung des Vorhabens ist zu gegebener Zeit mit dem Dritten ebenfalls eine Ausbauvereinbarung zur „Weiterleitung“ der vorbeschriebenen Verpflichtungen zu schließen.   

 

 

Die Zuständigkeit des AUS wird aus § 4 Abs. 2 Buchst. c der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Schwelm und seine Ausschüsse vom 21.01.2010 (in der Fassung der 3. Änderung vom 20.10.2011) in entsprechender Anwendung abgeleitet. Nach dieser Vorschrift entscheidet der AUS  über den Abschluss von Verträgen (u.a. nach dem Straßenrecht) ab einem Gesamtwert über 30.000 €. Trotzdem die Stadt selbst keine Bauleistungen übernimmt,  wird insoweit der Bedeutung des Vorhabens  Rechnung getragen.

 

 

Der Abschluss der erforderlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung soll zeitnah erfolgen. Die tiefbautechnische Umsetzung der Maßnahme soll danach unverzüglich realisiert werden. Von der Verwaltung wird daher eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW für erforderlich gehalten.

 


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss

 

Der Hauptausschuss stimmt – im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Go NRW

-          dem Abschluss einer Vereinbarung nach dem Straßen- und Wegegesetz zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung zum Ausbau des Kreisverkehrsplatzes an der L 726 (Kreuzung Barmer Straße/Am Ochsenkamp) nach Maßgabe der Ausführungen dieser Sitzungsvorlage,

-          der Schenkung der künstlerischen bzw. handwerklichen Installationen in der Mittelinsel des Kreisverkehrsplatzes durch die Schwelmer Bürgerschaft sowie

-          der Durchführung und Abwicklung der Maßnahme durch einen Dritten zu.

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Rat genehmigt die vom Hauptausschuss am 28.02.2013 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW über

-          den Abschluss einer Vereinbarung nach dem Straßen- und Wegegesetz zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung zum Ausbau des Kreisverkehrsplatzes an der L 726 (Kreuzung Barmer Straße/Am Ochsenkamp) nach Maßgabe der Ausführungen dieser Sitzungsvorlage,

-          die Annahme der Schenkung der künstlerischen bzw. handwerklichen Installationen in der Mittelinsel des Kreisverkehrsplatzes durch die Schwelmer Bürgerschaft sowie

-          über die Zustimmung zur Durchführung und Abwicklung der Maßnahme durch einen Dritten.