Sachverhalt:
Grundsätzlich zuständig
für die Herrichtung oder Umgestaltung der Kreisverkehrsplätze im Zuge von
klassifizierten Straßen ist nach bestehender Rechtslage die
Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Da die
Straßenbauverwaltung keine Investitionsmittel zur Verfügung stellen kann, soll die Umgestaltung des bisher provisorisch eingerichteten
Kreisverkehrsplatzes an der L 726 (Kreuzung Barmer Straße/Am Ochsenkamp) mit Spendenmitteln aus der Schwelmer
Bürgerschaft finanziert werden.
Für die Durchführung der
Maßnahme ist eine straßenrechtliche Vereinbarung zwischen der
Straßenbauverwaltung und der Stadt nach den Vorschriften des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich.
Mit dieser Vereinbarung
werden im wesentlichen die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der
Umgestaltung des Kreisverkehrsplatzes ergeben, geregelt. Die wichtigsten
Eckpunkte der Vereinbarung werden im Folgenden dargestellt.
-
Die Abstimmung der
tiefbautechnischen Gestaltung
Hier
hat die Straßenbauverwaltung zwingende Vorgaben zur Gestaltung des um die
Kalotte umlaufenden Innenringes hinsichtlich des zu verwendenden Hochbordes
gemacht. Diese Spezial-Hochborde sind auf einem 86 cm breiten und 35 cm hohen
Grundfundament aus bewehrtem Beton herzustellen. Der umlaufende Ring wird aus
Gussasphalt hergestellt und zur Fahrfläche mit einem aufgeklebten Bordstein abgegrenzt.
Hierzu wird auf den als Anlage 1 beigefügten Lageplan verwiesen. Das
Leistungsverzeichnis zu den Tiefbauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung zur
Prüfung übersandt worden.
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Die Abstimmung der
künstlerischen bzw. handwerklichen
Gestaltung
Durch
die Gestaltung der Kalotte dürfen z. B. erforderliche Sichtfelder nicht
eingeschränkt werden. Pläne zur
Gestaltung der Kalotte sind dieser Verwaltungsvorlage nachrichtlich als Anlage
2 beigefügt und werden in der Sitzung vom Stadtentwicklungsbüro erläutert.
Diese Pläne werden der Straßenbauverwaltung zeitnah zur Abstimmung übersandt.
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Investitionskosten,
Unterhaltung, Baulast
Die
Straßenbauverwaltung beteiligt sich nicht an den Herstellungskosten. Lediglich
die sich an der Baumaßnahme anschließende Straßenschlussvermessung geht zu
Lasten der Straßenbauverwaltung. Im Anschluss an die Vermessung erfolgt die
eigentumsrechtliche Richtigstellung der Grundstücksverhältnisse.
Sämtliche
Kosten der „erstmaligen Herstellung“ sind durch die Stadt zu tragen. Auf die Finanzierung
durch Spendenmittel wird noch eingegangen.
Die
Baulast für den fertiggestellten Kreisverkehrsplatz richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Hiernach obliegt die Baulast und auch die
Unterhaltung für den Kreisverkehrsplatz der Straßenbauverwaltung. Die
Straßenbauverwaltung wird nach Fertigstellung und gemeinsamer Abnahme den
Kreisverkehrsplatz in ihre Unterhaltung übernehmen.
Die
Stadt wird die Unterhaltung der Mittelinsel mit den künstlerischen bzw.
handwerklichen Installationen übernehmen müssen. Als Folgelasten für die Stadt
müssten damit z. B. Vandalismusschäden aus Straßenunterhaltungsmitteln behoben
werden.
Es
wird dabei unterstellt, dass auch die Spender von einer Unterhaltungslast der
Stadt ausgehen.
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Durchführung der
Maßnahme
Die
Vertragserfüllung, d. h. die Durchführung und Abwicklung sämtlicher anfallenden
Arbeiten soll einem Dritten übertragen werden. Bekanntermaßen handelt es sich
bei der Neugestaltung des Kreisverkehrsplatzes um eine freiwillige Aufgabe, für
die die Stadt keine Investitionsmittel zur Verfügung stellen darf. Sie wird
daher außerhalb des städtischen Haushaltes aus Spendenmitteln Schwelmer Bürger
finanziert.
Zur
Abwicklung des Vorhabens ist zu gegebener Zeit mit dem Dritten ebenfalls eine
Ausbauvereinbarung zur „Weiterleitung“ der vorbeschriebenen Verpflichtungen zu
schließen.  Â
Die Zuständigkeit des AUS
wird aus § 4 Abs. 2 Buchst. c der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt
Schwelm und seine Ausschüsse vom 21.01.2010 (in der Fassung der 3. Änderung vom
20.10.2011) in entsprechender Anwendung abgeleitet. Nach dieser Vorschrift
entscheidet der AUS über den Abschluss
von Verträgen (u.a. nach dem Straßenrecht) ab einem Gesamtwert über 30.000 €.
Trotzdem die Stadt selbst keine Bauleistungen übernimmt, wird insoweit der Bedeutung des
Vorhabens Rechnung getragen.
Der Abschluss der erforderlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung soll zeitnah erfolgen. Die tiefbautechnische Umsetzung der Maßnahme soll danach unverzüglich realisiert werden. Von der Verwaltung wird daher eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW für erforderlich gehalten.
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss
Der Hauptausschuss stimmt – im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Go NRW
- dem Abschluss einer Vereinbarung nach dem Straßen- und Wegegesetz zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung zum Ausbau des Kreisverkehrsplatzes an der L 726 (Kreuzung Barmer Straße/Am Ochsenkamp) nach Maßgabe der Ausführungen dieser Sitzungsvorlage,
- der Schenkung der künstlerischen bzw. handwerklichen Installationen in der Mittelinsel des Kreisverkehrsplatzes durch die Schwelmer Bürgerschaft sowie
- der Durchführung und Abwicklung der Maßnahme durch einen Dritten zu.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Der Rat genehmigt die vom Hauptausschuss am 28.02.2013 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW über
- den Abschluss einer Vereinbarung nach dem Straßen- und Wegegesetz zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung zum Ausbau des Kreisverkehrsplatzes an der L 726 (Kreuzung Barmer Straße/Am Ochsenkamp) nach Maßgabe der Ausführungen dieser Sitzungsvorlage,
- die Annahme der Schenkung der künstlerischen bzw. handwerklichen Installationen in der Mittelinsel des Kreisverkehrsplatzes durch die Schwelmer Bürgerschaft sowie
- über die Zustimmung zur Durchführung und Abwicklung der Maßnahme durch einen Dritten.