Sachverhalt:
Das Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm hat vorgeschlagen, Herrn Markus Kosch mit Wirkung vom 02.03.2013 für die Dauer von sechs Jahren erneut zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm zu bestellen.
Nach § 11 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 – in der z.
Zt. gültigen Fassung – werden der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
(Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) auf
Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Da
die Amtszeit des Herrn Kosch als stellvertretender Leiter der Freiwilligen
Feuerwehr Schwelm zum 01.03.2013 endet, ist eine erneute Besetzung der Funktion
erforderlich.
Vor der Ernennung hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Der Wehrführer und seine Stellvertreter müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein.
Herr Kosch hat in seiner langjährigen Dienstzeit die für die Ausübung des Amtes erforderliche persönliche und fachliche Eignung nachgewiesen.
Das Anhörungsverfahren
wurde durch den Kreisbrandmeister Rehm am 04.12.2012 durchgeführt. Aus den
Reihen der aktiven Wehr gab es weder Einwände, noch wurden Argumente gegen die
Bestellung des Herrn Kosch genannt. Der Kreisbrandmeister schlägt daher vor,
Herrn Brandinspektor Markus KoschÂ
erneut als stellvertretenden Wehrführer für die Dauer von sechs Jahren zu
bestellen. Die Verwaltung schließt sich diesem Vorschlag an.
Die Ernennung des
stellvertretenden Wehrführers durch den Bürgermeister muss mit Wirkung zum
02.03.2013 erfolgen.       Â
Vor Ernennung des stellvertretenden Wehrführers muss dieser vom Rat bestellt werden.
Zur Realisierung der rechtzeitigen Ernennung erfolgt die Bestellung im Rahmen
einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durch den
Hauptausschuss.
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss
Herr Stadtbrandinspektor Markus Kosch wird mit Wirkung vom 02.03.2013 für die Dauer von sechs Jahren erneut zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm (stellvertretenden Wehrführer) bestellt.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Der Rat genehmigt die vom Hauptausschuss am 28.02.2013 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz GO NRW über die Bestellung des stellvertretenden Wehrführers Herrn Markus Kosch.