Betreff
FDP Antrag zur Datenauskunft
Vorlage
030/2013
Aktenzeichen
5.12
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.01.2013 beantragt die FDP-Fraktion Schwelm, der Rat möge die Verwaltung auffordern, den Parteien erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister nur noch im Zusammenhang mit Wahlen nach § 35 Meldegesetz NRW (MG NRW) zu erteilen.
Der Antrag nebst Begründung ist dieser Vorlage in Ablichtung beigefügt.

 

Die Erteilung von Melderegisterauskünften ist gesetzlich geregelt in den §§ 34, 35 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW).

 

Hierbei regelt § 35 ( Abs. 1 und 2) MG NW den Sonderfall der Melderegisterauskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen bzw. Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden. Die Auskunftsmöglichkeit ist zeitlich begrenzt ( dazu nachfolgend), anders als in § 34 MG NW  ist jedoch eine Interessenprüfung nicht vorgesehen.

 

Die Anfrage nach § 34 MG NW steht auch Parteien oder Wählergruppen offen, die positive Bescheidung des Anliegens setzt jedoch die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Auskunftserteilung im Einzelfall voraus.

 Die  im Antrag vorgeschlagene Beschränkung der Auskunftsmöglichkeit u.a. von Parteien auf die Fälle des § 35 MG NW  würde somit den Anspruch nach § 34 MG NW

„aushebeln“ und liefe damit einer gesetzlichen Regelung zuwider.

 

Es ist daher beabsichtigt, auch bei Anträgen von Parteien und Wählergruppen weiterhin eine Einzelfallprüfung nach § 34 MG NW vorzunehmen.



Inhaltliche Erläuterung der §§ 34 und 35 MG NRW:

§ 35 MG NRW sieht u. a. nach Abs. 1 vor, den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 (MG NRW) (1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad und 3. Anschriften) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten zu erteilen.

§ 35 Absatz 2 sieht folgende Regelung vor:
Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Antragstellern und Parteien erteilt werden.


Gruppenauskünfte gem. § 34 Abs. 3 MG NRW
  dürfen erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse sind. Es bedarf hier der Einzelfallprüfung. Den Ausschluss bestimmter Antragsteller sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.


Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Der Haupausschuss empfiehlt dem Rat, den  Antrag der FDP-Fraktion vom 16.1.2013 zur Datenauskunft an Parteien abzulehnen.

Beschlussvorschlag für den Rat:

Der Rat lehnt den Antrag der FDP-Fraktion vom 16.1.2013 zur Datenauskunft an Parteien ab.