Betreff
a) 2. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008 (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der TBS- Unterneh- menssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
017/2013
Aktenzeichen
TBS/Lie
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 16.11.2010 (Vorlage 203/2010) wurden die für den Friedhofsnutzer pflegefreien Grabstätten

 

§         Rasenreihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal und Bepflanzung und

§         Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen

 

in das Bestattungsangebot neu aufgenommen.

 

Das Angebot Rasenreihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal und Bepflanzung ist von den Friedhofsnutzern gut angenommen worden.

 

Mit diesem Bestattungsangebot wird der Erwerb einer kostengünstigen Grabstätte ermöglicht, die sich im Gegensatz zu der bereits vorhandenen pflegefreien Grabart „Rasenbestattung Sarg und Urne (mit liegender Platte)“ durch die Gestaltung mit stehenden Grabsteinen gut in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt.

Die Grabsteine wurden bisher durch die TBS aus der Produktion eines auswärtigen Steinmetzbetriebes bezogen. Zukünftig soll der Bezug durch den Nutzer selbst erfolgen, um diese dem Berufsfeld der Steinmetze zuzuordnende Aufgabe nicht dauerhaft als Friedhofsverwaltung zu übernehmen. Die Herstellung des Grabsteins aus heimischen Gesteinen und sonstige Ausführungsdetails werden durch die Gestaltungsvorschrift in der Friedhofssatzung festgelegt.

 

Der Erwerb dieser pflegefreien Grabstätte ist nach Einschätzung der TBS auch bei Kauf eines individuellen Steines kostengünstig möglich. Es wird deshalb kein Rückgang der Erwerbszahlen für diese Grabart erwartet.

 

Für die Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen hat sich dagegen keine Nachfrage ergeben. Deshalb schlagen die TBS vor, dieses Bestattungsangebot künftig nicht mehr in der Friedhofssatzung zu berücksichtigen.

 

Die TBS schlagen vor, die pflegefreie Grabform Rasenreihengräber Urne/Sarg (mit liegender Platte) künftig nicht mehr in der Friedhofssatzung zu berücksichtigen.

Die Nutzung der Grabflächen und der Grabplatten zur Aufstellung von Pflanzen und anderen Utensilien verursacht erheblichen Pflegeaufwand.

Darüber hinaus fördert diese Grabform aufgrund der ebenerdigen Grabmale den Leerflächencharakter des Friedhofs. Nach Einführung der Rasenreihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Bepflanzung besteht zudem nur noch eine äußerst geringe Nachfrage (2 Sarg- und 5 Urnenbestattungen in 2012).

 

 

Die Bestattungsart Anonyme Urnenbestattung ist seit Jahren fester Bestandteil der Friedhofskultur. Durchschnittlich werden jährlich 40 Urnen anonym auf dem Friedhof Oehde bestattet. Insbesondere wird diese Grabart von der örtlichen Ordnungsbehörde für Verstorbene ohne Angehörige in Anspruch genommen.

Bei dieser Bestattungsform können nach Erfahrung der TBS viele Angehörige aber nicht ausreichend ihre Trauer bewältigen, da jegliche individuelle Grabkennzeichnung fehlt.

 

Für diesen Personenkreis wurde die Anonyme Urnenbestattung in einem Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal als teilanonyme Alternative entwickelt.

Urnen werden hier nach wie vor ohne direkte individuelle Grabkennzeichnung, jedoch in unmittelbarer Nähe eines Gemeinschaftsgrabmals bestattet. An diesem Gemeinschaftsgrabmal werden Schriftplatten mit den Namen der Verstorbenen angebracht. Die TBS gehen davon aus, dass diese Grabform nachfragestark sein wird. Die Mehrkosten für das zentrale Grabmal und die Schriftplatten werden die Nachfrage für diese neue Grabform nicht wesentlich verändern, zumal sie günstiger ist als ein Urnenreihengrab inkl. Grabstein.

 

Im Zusammenhang mit den vorstehenden Änderungen wurde die Friedhofssatzung insgesamt überarbeitet. Zur Klarstellung werden zusätzlich die nachfolgenden Änderungen vorgeschlagen:

 

§         Die jeweilige Pflegeverpflichtung für die einzelne Grabarten wurde in § 8 deutlicher gekennzeichnet.

 

§         Grundsätzlich wurde der Begriff „Urnengemeinschaftsgrabstätte“ durch „anonyme Urnenbestattung“ ersetzt.

 

§         Da die Einfassung von Grabstätten für alle Grabstätten erlaubt ist, wurde die in den besonderen Gestaltungsvorschriften des § 15 B Abs. 1, Satz 2 enthaltene Bestimmung den allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 14 Abs. 2 zugeordnet. § 15 B Abs. 4 wird hierdurch gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

 

§         In § 15 A wurde in der Ãœberschrift der Zusatz  „und bauliche Anlagen“ eingefügt, um die in den Bestimmungen aufgeführten Urnenwände begrifflich hinreichend zu erfassen.

 

§         Die Abs. 6 und 7 (alt) des § 15 A werden durch die Absätze 1 und 2 hinreichend erfasst und können ersatzlos gestrichen werden. Abs. 6 (neu) wurde entsprechend angepasst.

 

§         § 15 B Abs. 2, Satz 2 wird durch Satz 1 ausreichend dokumentiert bzw. ist in Abs. 3 eingearbeitet worden.

 

Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse in Fettdruck, nicht mehr verwendete Bestimmungen durchgestrichen dargestellt.

 

Die erforderlichen Änderungen zur Friedhofssatzung sind in den Entwurf zum 2. Nachtrag zur Friedhofssatzung (Anlage 2) eingearbeitet.

Soweit daraus gebührenmäßige Veränderungen resultieren, werden diese in Vorlage 016/2013 dargestellt und zum Beschluss vorgelegt.

 

 

 

           

Der Vorstand

gezeichnet

Markus Flocke

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1. Der 2. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm wird
     entsprechend dem der Vorlage 017/2013 beiliegenden Entwurf beschlossen.

 

2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
     Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 

 


Anlage 1: Synopse (4 Seiten)

Anlage 2: 2. Nachtrag zur Friedhofssatzung (2 Seiten)