Betreff
a) Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unterneh-
menssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
016/2013
Aktenzeichen
TBS
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig mit Beschlussvorlage Nr. 202/2010 durch den 4. Nachtrag zur Gebührensatzung angepasst.

Aufgrund der bestehenden Gesamtsituation wurden keine kostendeckenden Gebühren festgesetzt und eine Anpassung nur in einzelnen Gebührenbereichen vorgenommen.

Die Erhebung nicht kostendeckender Friedhofsgebühren hat dabei zu Diskussionen in den politischen Gremien geführt. 

 

Im Laufe des Jahres 2012 wurden mit der evangelischen Kirche grundsätzliche Gespräche über die Zusammenarbeit und die zukünftige Entwicklung der beiden Friedhöfe geführt. Im Rahmen dieser Gespräche ist deutlich geworden, dass beide Friedhofsträger eine vergleichbare Sichtweise zu den derzeitigen Entwicklungen und den bestehenden Trends im Bestattungswesen und ähnliche Überlegungen zur Frage der nachhaltigen Entwicklung der Friedhofskultur haben.

Der bisherige Austausch ist aus Sicht der TBS ein deutliches Zeichen der Annäherung und lässt erwarten, dass auch zukünftige Entwicklungsplanungen in gemeinsamer Abstimmung erfolgen können.

 

Auf Grund dieser Entwicklung werden bei der Gebührenkalkulation auf der Grundlage der Wirtschaftrechnung 2013 (Anlage 1) unter anderem Erhöhungen für bisher nicht berücksichtigte Gebührenbereiche (Graberwerb, Grabherstellung) vorgesehen.

 

Reihengräber Sarg

Im Hinblick auf die nach der Gemeindeordnung bestehende Vorhalteverpflichtung von Reihengrabstätten für Einwohner der Stadt Schwelm wird keine Erhöhung der Erwerbsgebühren für „Reihengrabstätten Sargbestattung“ vorschlagen, um eine weitgehend sozialverträgliche und kostengünstige Grabstätte vorzuhalten.

 

Grabherstellung

Bei den Grabherstellungen werden Erhöhungen für die Reihen-/Wahlgräber „für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr“ und für die anonymen Urnenbestattungen vorgeschlagen.

 

Trauerhalle

Eine Erhöhung der Nutzungsgebühren für die Trauerhalleneinrichtungen (Trauerhalle, Leichenzelle, Orgel, Kühlzelle) wird weiterhin als nicht sozialverträglich angesehen. Deshalb soll es hier bei den bisherigen Gebühren verbleiben.

 

Urnenwände

Die weiterhin steigende Anzahl von Bestattungen in Urnenwänden wird mit wachsender Skepsis beobachtet. Rund 30 % aller Bestattungen finden inzwischen in den Urnenwänden statt. Diese Entwicklung hat bereits zu erheblichen Leerflächen auf den Friedhöfen geführt.

Darüber hinaus müsste nach den jetzigen Bestattungszahlen auf dem Friedhof Oehde alle 3 Jahre eine neue Anlage mit rund 160 Urnennischen errichtet werden.

Zur Erhaltung einer ausgewogenen Flächenstruktur und eines angemessenen Gesamtbildes soll diese Entwicklung verlangsamt und andere Bestattungsformen gefördert werden. Deshalb wird vorgeschlagen, die Erwerbsgebühr für eine Urnennische auf die kostendeckende Gebühr anzuheben.

 

Urnen mit Gemeinschaftsgrabmal

Wie in der Vorlage zur Friedhofssatzung (017/2013) beschrieben, planen die TBS eine neue Grabform mit Gemeinschaftsgrabmal. Hierdurch wird das Bestattungsangebot für Urnen um eine teilanonyme Variante mit zentralem Grabmal mit kleinen Namensplatten ergänzt.

 

Organist

Bisher wurden die Organisten für katholische und nicht konfessionelle Trauerfeiern durch die Friedhofsverwaltung bestellt. Da dieses Verfahren einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, soll diese Leistung nicht mehr angeboten und die Position aus der Gebührensatzung herausgenommen werden. Wie bei evangelischen Trauerfeiern bereits praktiziert, kann die Organisation durch die Bestatter erfolgen.

 

Lagerung Urnen

Urnen werden in der Regel von den Bestattern zur Trauerfeier bzw. Bestattung angeliefert. Nur in wenigen Fällen werden Urnen zur Aufbewahrung untergestellt. Da hierfür keine nennenswerten Kosten entstehen, soll auf die bisher erhobene Gebühr von 30 € verzichtet werden.

 

Sonstige Regelungen

Im Entwurf zur neuen Gebührensatzung werden Erläuterungen und Bestimmungen, die bereits in der Friedhofssatzung enthalten sind, nicht mehr aufgeführt und einheitliche Begriffe verwendet.

Die Änderungen der Friedhofssatzung gemäß Vorlage 017/2013 sind in der Gebührensatzung berücksichtigt.

 

Die neuen Gebührensätze sind in der Gebührengegenüberstellung (Anlage 2) dargestellt. Die wesentlichen Gebührenänderungen für den Erwerb von Nutzungsrechten und für die Grabherstellung sind in Fettdruck hervorgehoben.

 

Die in der Wirtschaftsrechnung 2013 aufgeführten Erlöse aus Friedhofsgebühren wurden für den Wirtschaftsplan 2013 auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung der Jahre 2009 – 2011 ermittelt. Die vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen sind nicht berücksichtigt.

Auf der Grundlage der durchschnittlichen Grabverkäufe der Jahre 2009 – 2011 würden die vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen und gleicher Mengenverteilung zu einer Ergebnisverbesserung in Höhe von gut 50 T€ beitragen. Die Auswirkung auf das Geschäftsjahr 2013 ist wegen des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Satzung geringer.

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen wird eine Neufassung der Gebührensatzung (Anlage 3) zur Beschlussfassung vorgelegt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1. Die Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm wird entsprechend
      dem der Vorlage 016/2013 beiliegenden Entwurf beschlossen.

2. Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung
      wird zugestimmt.

3. Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine
      anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.


Anlage 1: Wirtschaftsrechnung (1 Seite)

Anlage 2: Gebührengegenüberstellung (3 Seiten)

Anlage 3: Neufassung Gebührensatzung (2 Seiten)