Sachverhalt:
Der
Rat der Stadt Schwelm hat mit Sitzungsvorlage 134/2008 die Zielsetzung für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ dargestellt und
beschlossen. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am
09.12.2010 zur Sicherung der Planung eine Satzung über die Anordnung einer
Veränderungssperre (SV 250/10) für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 82
„Nördlich Güterbahnhof“ beschlossen.
Plananlass
für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes war die angestrebte Sicherung noch
ungenutzter gewerblicher Bauflächen, die bereits der hier vorhandene und
rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 58 „Talstraße“ festsetzt. Für diese Bereiche lagen bzw. liegen der
Verwaltung Anfragen zur Ansiedelung verschiedener Vorhaben vor.
Es
handelt sich u.a. um Anfragen zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten
(Spielhallen) die ausgeschlossen werden sollen.
Des
Weiteren soll auch die Ansiedlung von Einzelhandel ausgeschlossen werden. Um
diesen Ausschluss zielgerecht behandeln zu können, hat der Rat der Stadt
Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes mit dem Ziel beschlossen,
die Stärkung und Weiterentwicklung des innerstädtischen Versorgungszentrum zu
sichern und dezentrale Einzelhandelsentwicklungen zu steuern bzw. zu
beschränken. Auch sollen dadurch wichtige Gewerbegebietsflächen vor
konkurrierenden Nutzungen geschützt werden.
Das
Bebauungsplanverfahren ist mittlerweile soweit fortgeschritten, dass die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wurde.
Die
Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ (SV 250/10),
die u.a. der Weiterentwicklung der Sonder- und Gewerbegebietsflächen und so der
Sicherung des „Gewerbestandortes Schwelm“ und den damit verbundenen
Arbeitsplätzen dienen, haben weiterhin Bestand.Â
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre hat sich nicht geändert.
Die
Veränderungssperre gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der
Bekanntmachung (27.04.2011) d.h. die Frist läuft am 26.04.2013 ab.
Da
die Verwaltung davon ausgeht, dass bis zum Ablauf der gültigen
Veränderungssperre der Bebauungsplan Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ die
Rechtskraft noch nicht erlangt hat, ist eine Verlängerung der
Veränderungssperre erforderlich.
Durch
die Veränderungssperre können Entschädigungsansprüche ausgelöst werden, wenn
die verlängerte Sperre länger als 4 Jahre dauert (§ 18 BauGB). Da die
Veränderungssperre einschließlich der Verlängerung für die Dauer von 3 Jahren
gilt. ist dies nicht der Fall.
Auf
die Ausschließungsgründe nach § 31 GO NW für Ausschuss- und Ratsmitglieder wird
hingewiesen.
Als
Anlagen sind dieser Vorlage ein Ãœbersichtsplan (Anlage 1) und die Satzung
(Anlage 2) beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die
zur Verwaltungsvorlage Nr. 256/2012 gehörende Satzung der Stadt Schwelm über
die Anordnung einer Verlängerung der
Geltungsdauer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 82 „Nördlich
Güterbahnhof“ wird auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), in der
zurzeit gültigen Fassung, i. V. m. den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein Westfalen, in der zurzeit gültigen Fassung, beschlossen.Â