Betreff
Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2013
Vorlage
243/2012
Aktenzeichen
3/Mo
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat mit Beschluss vom 20.10.2011 eine Satzung über die

Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2012 erlassen.

Darin wurde der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 75.000.000 € festgesetzt. Mit Schreiben der Kommunalaufsicht vom 06.12.2011 wurde mitgeteilt, dass gegen die o.g. Satzung keine Bedenken bestehen.

 

Zum 01.01.2013 ist laut aktueller Liquiditätsplanung mit einem Bedarf an Liquiditätskrediten von rd. 55 Mio. € zu rechnen. Zudem weist der Haushaltsplanentwurf 2013 (Stand: 1. Änderungsliste vom 02.10.2012) im Bereich der liquiden Mittel ein Defizit von rd. 8,75 Mio. € aus. Es ergibt sich daher für das Jahr 2013 ein durchschnittlicher Bedarf an Liquiditätskrediten von rd. 64 Mio. €. Um auch Schwankungen abfangen zu können, wird vorgeschlagen den Höchstbetrag der Liquiditätskredite für 2013 auf 70.000.000 € festzusetzen, wie es im Entwurf der Haushaltssatzung 2013 im § 5 bereits vorgesehen ist.

Mit Sitzungsvorlage 169/2012/2 wird außerdem vorgeschlagen, hiervon einen Teilbetrag von 28,6 Mio. € langfristig aufzunehmen.

 

Es ist nicht mit einem kurzfristig abzuschließenden Genehmigungsverfahren zum Haushalt 2013 zu rechnen. Daher sollte die Liquiditätssicherung erneut vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2013 möglich.

Der Betrag von 70.000.000 € stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und –abfluss.

Zinsen fallen nur für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2013 zu beschließen.

 

Die Satzung  ist im Hinblick auf die  §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2013 wird beschlossen.