b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Sachverhalt:
Aufgrund des am 01.06.2012 in
Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Nachfolgegesetz zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hat der Städte- und
Gemeindebund NRW eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung erstellt.
Die Änderungen insbesondere der Paragrafen des KrWG im Vergleich zum KrW-/AbfG
bewirken eine Vielzahl von Änderungen von nachfolgenden Gesetzen und
Rechtsverordnungen, die vom Städte- und Gemeindebund ausführlich erläutert
wurden. Auf eine Beifügung als Anlage der umfangreichen Unterlagen wird
verzichtet. Die Mustersatzung einschl. Anmerkungen wird zur Beratung in der
Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können die Unterlagen im Vorfeld von
Interessierten als Datei bei den TBS angefordert werden.
In der
Abfallentsorgungssatzung vom 20.11.2006 (Anlage 2) sind keine Regelungen
zur Altpapierentsorgung durch die TBS enthalten. Die Sammlung des kommunalen
Anteils von PPK-Materialien (Papier/Pappe/Kartonagen) durch die TBS wurde zum
01.01.2008 für versuchsweise zunächst vier Jahre eingeführt. Nach Durchführung
einer positiven Systemanalyse erfolgte mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
03.03.2011 eine zeitlich uneingeschränkte Übertragung der kommunalen
Altpapiersammlung zum 01.01.2012. Bestimmungen zur Art und Nutzung der
Behälter, Leerungsrhythmus usw. sind nunmehr in die Satzung über die
Abfallentsorgung aufzunehmen.
Des Weiteren plant der
Kreis ein Konzept zur Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Textilien
durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Hierzu sind von den kreisangehörigen
Gemeinden im Vorfeld die satzungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Die vorstehend beschriebenen
umfangreichen Änderungen sind in der Neufassung des Entwurfs der Satzung über
die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm (Anlage 1) eingearbeitet. Zur
besseren Lesbarkeit sind die Änderungen gegenüber der alten Fassung fett
kursiv dargestellt. Die Abweichungen zur alten Fassung der Satzung und
Bezüge zur Mustersatzung sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.
§ 1 Aufgaben und Ziele
Absätze 2 und 4
Nennung der neuen Paragrafen
des KrWG entsprechend der Mustersatzung.
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der TBS
Absatz 2
Die Mustersatzung verwendet
die Begriffsbestimmungen des § 3 KrWG. Unter Punkt 2 wird die Aufzählung von
Beispielen für Bioabfälle aus Verständnisgründen beibehalten. Als Punkt 11
wurde im Vorgriff auf das Konzept des Kreises das Einsammeln und Befördern von Altkleidern als
Abfallentsorgungsleistung der TBS eingefügt.
§ 3 Ausgeschlossene
Abfälle
Grundlage dieser Regelungen über
ausgeschlossene Abfälle ist § 20 Abs. 2 des neuen KrWG.
Die Mustersatzung geht von
einer Negativliste für ausgeschlossene Abfälle aus. Möglich ist jedoch auch ein
Positivkatalog. Die Darstellung der Gemeinde ist abhängig von der Regelung des
Kreises. In der Abfallentsorgungssatzung des Ennepe-Ruhr-Kreises werden die
Abfälle, die durch den Kreis entsorgt werden, in einem Positivkatalog
aufgelistet. Aus diesem Grund enthält die Abfallentsorgungssatzung der TBS wie
bisher ebenfalls einen Positivkatalog.
Im Übrigen erfolgte ergänzend
zur Mustersatzung aus Gründen des besseren Verständnisses eine Aufzählung der
aufgrund des Dualen Systems ausgeschlossenen Abfälle.
§ 4 Sammeln von
schadstoffhaltigen Abfällen
Die in der Mustersatzung
aufgeführte neue Begriffsdefinition gem. KrWG der „gefährlichen Abfälle“ wurde
in die Neufassung der Schwelmer Satzung übernommen. Die weiteren Regelungen des
§ 4 wurden beibehalten, insbesondere die beispielhafte Aufzählung der
betreffenden Abfälle.
§ 6 Anschluss- und
Benutzungszwang
Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen der alten Fassung der Satzung. Gemäß Mustersatzung wurde die Nennung der Paragrafen des neuen KrWG angepasst. Neu eingefügt wurde der Absatz 4. Die in der Mustersatzung enthaltene Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung, dient jedoch der Klarstellung und Orientierung des Bürgers.
§ 7 Ausnahmen vom
Benutzungszwang
Mit den §§ 17 und 18 des KrWG
wurde die Zulässigkeit gewerblicher Abfallsammlungen präziser geregelt. § 17
KrWG definiert Fälle, in denen eine Abfallüberlassungspflicht nicht besteht; §
18 KrWG schreibt ein Anzeigeverfahren für gemeinnützige und für gewerbliche
Sammlungen vor. Die durch den Gesetzgeber beabsichtigten Neuregelungen wurden
mit den Formulierungen der Mustersatzung in die Abfallentsorgungssatzung
übernommen.
§ 8 Ausnahmen vom
Anschluss- und Benutzungszwang
Die bisherigen Vorschriften der Schwelmer Satzung zur Eigenverwertung (Absatz 1) und Eigenbeseitigung (Absatz 2) entsprechen sinngemäß der Mustersatzung; Anpassung der Paragrafen des neuen KrWG.
§ 10 Abfallbehälter,
Abfallsäcke, Depotcontainer, gelbe Säcke
Anpassung der Mustersatzung an die individuellen Gegebenheiten der TBS:
Unter Pkt. a wurden die für
Bioabfälle nicht mehr zur Verfügung stehenden belüfteten Behälter aus der
Aufzählung gestrichen. Der 1.100-Liter-Behälter wurde für Bioabfälle bisher
nicht in Anspruch genommen und wird daher ebenfalls aus der Aufzählung
entfernt.
Neu eingefügt als Pkt. c
wurden die grundstücksbezogen aufgestellten Altpapierbehälter (sog. „blaue
Tonne“). Im Vorgriff auf eine neue Regelung zur Altkleidersammlung wurden unter
Pkt. g die Depotcontainer für Altkleider aufgenommen.
§ 11 Anzahl und Größe der
Abfallbehälter
Gemäß Mustersatzung richtet sich die Bestimmung von Anzahl und Größe der Abfallbehälter nach den örtlichen Gegebenheiten. Die in den Absätzen 1 und 2 der TBS-Abfallsatzung enthaltenen Bestimmungen zur Pflichttonne und zum Mindestvolumen bleiben wie bisher bestehen.
Absatz 3
Mit dieser Vorschrift wird
die Ermittlung des Mindestvolumens für gewerbliche Grundstücke nach
Einwohnergleichwerten festgelegt. Nach der Mustersatzung bestehen hierzu zwei
Alternativen:
Alternative A beinhaltet eine
Bandbreite, in der Einwohnergleichwerte festgelegt werden. Dadurch kann
Unterschieden beim Abfallaufkommen innerhalb einer Branche Rechnung getragen
werden. Alternative B geht von festen Einwohnergleichwerten aus und enthält
eine Öffnungsklausel, um von der ermittelten Zahl der Einwohnergleichwerte in
begründeten Einzelfällen abweichen zu können.
Für Schwelm hat sich die
Alternative B bewährt und wird aus diesem Grund beibehalten.
§ 12 Trennpflicht und
Benutzungsregelungen
Die Paragrafen 12 – Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter.- und 13 – Benutzung der Abfallbehälter - der Mustersatzung sind in § 12 der TBS-Abfallsatzung zusammengefasst.
Absatz 1
Die Regelungen finden sich in
§ 13 Abs. 1 und 3 wieder. Die Bestimmung wurde ergänzt um die von TBS
gestellten „blauen Tonnen“.
Absatz 2
Mit dieser Bestimmung ist
konkret geregelt, wie die Abfälle in Schwelm zu trennen und zur
Abfallentsorgung bereitzustellen sind. Unter Pkt. 2 wird die PPK-Entsorgung um
die Möglichkeit der grundstücksbezogenen „blauen Tonne“ ergänzt.
Absatz 3
Diese Vorschrift beinhaltet
die Benutzungsbedingungen für die bereitgestellten Behälter. Der in die
TBS-Satzung übernommene Wortlaut der Mustersatzung ist inhaltlich umfassender
und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Eine Ergänzung wurde für die
Benutzung der grauen Abfallsäcke eingefügt. Die Beschränkung des Gewichts dient
dem Schutz der Gesundheit der TBS-Beschäftigten, die die oftmals stark
verdichteten und unhandlichen Säcke unter hoher körperlicher Anstrengung in die
Schüttung des Müllfahrzeuges „hieven“ müssen.
§ 14 Häufigkeit und
Zeitpunkt der Leerung
Laut Mustersatzung sind individuelle Regelungen zu treffen. Die bisherigen Bestimmungen werden wie folgt ergänzt:
Absatz 1
Aufnahme des Leerungsintervalls für die „blauen Tonnen“ (sh. letzter Satz).
Absatz 2
In Satz 4 wird die
gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Abfallüberlassungspflicht
nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung kann dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kein über den Normalfall
hinausgehender Aufwand angelastet werden, wenn eine Straße für ein Müllfahrzeug
nicht befahrbar ist. Die bisherige Regelung bezog sich lediglich auf
öffentliche Straßen. Die neue Regelung ist weitgreifender und muss im
Einzelfall nach Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden.
§ 16 Elektro- und
Elektronikgeräte
Die Verpflichtung der TBS basiert unverändert auf § 9 des ElektroG. In Absatz 3 wurde zur Klarstellung die Rechtsgrundlage ergänzt. Die entsprechende Vorschrift ist in der Mustersatzung enthalten.
§ 18 Auskunftspflicht,
Betretungsrecht, Duldungspflicht
Absatz 2
Mit § 19 KrWG wird über das
Betretungsrecht hinaus die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung des
Aufstellens von Abfallbehältern durch TBS begründet. Die Vorschrift der
Mustersatzung wurde in Absatz 2 der Abfallsatzung ergänzt.
Absatz 5
Der deklaratorische Hinweis
in der Mustersatzung dient der Verdeutlichung des Grundrechtseingriffs durch
das Abfallrecht.
§ 20 Benutzung der
städtischen Abfallentsorgungseinrichtung / Anfall der Abfälle
Absatz 1
Die bisherige Bestimmung war
in verschiedener Hinsicht an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Die
Grundstücksbezogenheit der Abfallgebühren ist nunmehr durch den Bezug auf den
Grundstückseigentümer gegeben. Die bisherige Bestimmung des „Anschluss- und
Benutzungspflichtigen, Abfallbesitzer / Abfallerzeuger“ als Gebührenschuldner
war zu unbestimmt. Des Weiteren wird klargestellt, dass eine Gebührenpflicht
auch dann ausgelöst wird, wenn sich der Gebührenpflichtige ein Abfallgefäß
unzulässigerweise selbst besorgt hat.
Der Wortlaut der
Mustersatzung entspricht diesen rechtlichen Gegebenheiten und wurde daher
vollständig in den Satzungsentwurf übernommen.
Absatz 4
Zur Klarstellung wurde der
Begriff der angefallenen Abfälle näher beschrieben.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1
Die Auflistung der Tatbestände ist an die Vorschriften der einzelnen Paragrafen angepasst.
Der Entwurf der Satzung über
die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm wird als Neufassung mit der Bitte um
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 232/2012 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3
der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.