Betreff
a) Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
232/2012
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aufgrund des am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung erstellt. Die Änderungen insbesondere der Paragrafen des KrWG im Vergleich zum KrW-/AbfG bewirken eine Vielzahl von Änderungen von nachfolgenden Gesetzen und Rechtsverordnungen, die vom Städte- und Gemeindebund ausführlich erläutert wurden. Auf eine Beifügung als Anlage der umfangreichen Unterlagen wird verzichtet. Die Mustersatzung einschl. Anmerkungen wird zur Beratung in der Sitzung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können die Unterlagen im Vorfeld von Interessierten als Datei bei den TBS angefordert werden.

 

In der Abfallentsorgungssatzung vom 20.11.2006 (Anlage 2) sind keine Regelungen zur Altpapierentsorgung durch die TBS enthalten. Die Sammlung des kommunalen Anteils von PPK-Materialien (Papier/Pappe/Kartonagen) durch die TBS wurde zum 01.01.2008 für versuchsweise zunächst vier Jahre eingeführt. Nach Durchführung einer positiven Systemanalyse erfolgte mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 03.03.2011 eine zeitlich uneingeschränkte Übertragung der kommunalen Altpapiersammlung zum 01.01.2012. Bestimmungen zur Art und Nutzung der Behälter, Leerungsrhythmus usw. sind nunmehr in die Satzung über die Abfallentsorgung aufzunehmen.

 

Des Weiteren plant der Kreis ein Konzept zur Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Textilien durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Hierzu sind von den kreisangehörigen Gemeinden im Vorfeld die satzungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

 

Die vorstehend beschriebenen umfangreichen Änderungen sind in der Neufassung des Entwurfs der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm (Anlage 1) eingearbeitet. Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen gegenüber der alten Fassung fett kursiv dargestellt. Die Abweichungen zur alten Fassung der Satzung und Bezüge zur Mustersatzung sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.

 

§ 1 Aufgaben und Ziele

 

Absätze 2 und 4

Nennung der neuen Paragrafen des KrWG entsprechend der Mustersatzung.

 

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der TBS

 

Absatz 2

Die Mustersatzung verwendet die Begriffsbestimmungen des § 3 KrWG. Unter Punkt 2 wird die Aufzählung von Beispielen für Bioabfälle aus Verständnisgründen beibehalten. Als Punkt 11 wurde im Vorgriff auf das Konzept des Kreises das Einsammeln und Befördern von Altkleidern als Abfallentsorgungsleistung der TBS eingefügt.

 

§ 3 Ausgeschlossene Abfälle

 

Grundlage dieser Regelungen über ausgeschlossene Abfälle ist § 20 Abs. 2 des neuen KrWG.

Die Mustersatzung geht von einer Negativliste für ausgeschlossene Abfälle aus. Möglich ist jedoch auch ein Positivkatalog. Die Darstellung der Gemeinde ist abhängig von der Regelung des Kreises. In der Abfallentsorgungssatzung des Ennepe-Ruhr-Kreises werden die Abfälle, die durch den Kreis entsorgt werden, in einem Positivkatalog aufgelistet. Aus diesem Grund enthält die Abfallentsorgungssatzung der TBS wie bisher ebenfalls einen Positivkatalog.

Im Übrigen erfolgte ergänzend zur Mustersatzung aus Gründen des besseren Verständnisses eine Aufzählung der aufgrund des Dualen Systems ausgeschlossenen Abfälle.

 

§ 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

 

Die in der Mustersatzung aufgeführte neue Begriffsdefinition gem. KrWG der „gefährlichen Abfälle“ wurde in die Neufassung der Schwelmer Satzung übernommen. Die weiteren Regelungen des § 4 wurden beibehalten, insbesondere die beispielhafte Aufzählung der betreffenden Abfälle.

 

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

 

Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen der alten Fassung der Satzung. Gemäß Mustersatzung wurde die Nennung der Paragrafen des neuen KrWG angepasst. Neu eingefügt wurde der Absatz 4. Die in der Mustersatzung enthaltene Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung, dient jedoch der Klarstellung und Orientierung des Bürgers.

 

§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang

 

Mit den §§ 17 und 18 des KrWG wurde die Zulässigkeit gewerblicher Abfallsammlungen präziser geregelt. § 17 KrWG definiert Fälle, in denen eine Abfallüberlassungspflicht nicht besteht; § 18 KrWG schreibt ein Anzeigeverfahren für gemeinnützige und für gewerbliche Sammlungen vor. Die durch den Gesetzgeber beabsichtigten Neuregelungen wurden mit den Formulierungen der Mustersatzung in die Abfallentsorgungssatzung übernommen.

 

§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

Die bisherigen Vorschriften der Schwelmer Satzung zur Eigenverwertung (Absatz 1) und Eigenbeseitigung (Absatz 2) entsprechen sinngemäß der Mustersatzung; Anpassung der Paragrafen des neuen KrWG.

 

§ 10 Abfallbehälter, Abfallsäcke, Depotcontainer, gelbe Säcke

 

Anpassung der Mustersatzung an die individuellen Gegebenheiten der TBS:

Unter Pkt. a wurden die für Bioabfälle nicht mehr zur Verfügung stehenden belüfteten Behälter aus der Aufzählung gestrichen. Der 1.100-Liter-Behälter wurde für Bioabfälle bisher nicht in Anspruch genommen und wird daher ebenfalls aus der Aufzählung entfernt.

Neu eingefügt als Pkt. c wurden die grundstücksbezogen aufgestellten Altpapierbehälter (sog. „blaue Tonne“). Im Vorgriff auf eine neue Regelung zur Altkleidersammlung wurden unter Pkt. g die Depotcontainer für Altkleider aufgenommen.

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

Gemäß Mustersatzung richtet sich die Bestimmung von Anzahl und Größe der Abfallbehälter nach den örtlichen Gegebenheiten. Die in den Absätzen 1 und 2 der TBS-Abfallsatzung enthaltenen Bestimmungen zur Pflichttonne und zum Mindestvolumen bleiben wie bisher bestehen.

 

Absatz 3

Mit dieser Vorschrift wird die Ermittlung des Mindestvolumens für gewerbliche Grundstücke nach Einwohnergleichwerten festgelegt. Nach der Mustersatzung bestehen hierzu zwei Alternativen:

Alternative A beinhaltet eine Bandbreite, in der Einwohnergleichwerte festgelegt werden. Dadurch kann Unterschieden beim Abfallaufkommen innerhalb einer Branche Rechnung getragen werden. Alternative B geht von festen Einwohnergleichwerten aus und enthält eine Öffnungsklausel, um von der ermittelten Zahl der Einwohnergleichwerte in begründeten Einzelfällen abweichen zu können.

Für Schwelm hat sich die Alternative B bewährt und wird aus diesem Grund beibehalten.

 

§ 12 Trennpflicht und Benutzungsregelungen

 

Die Paragrafen 12 – Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter.- und 13 – Benutzung der Abfallbehälter - der Mustersatzung sind in § 12 der TBS-Abfallsatzung zusammengefasst.

 

Absatz 1

Die Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1 und 3 wieder. Die Bestimmung wurde ergänzt um die von TBS gestellten „blauen Tonnen“.

 

Absatz 2

Mit dieser Bestimmung ist konkret geregelt, wie die Abfälle in Schwelm zu trennen und zur Abfallentsorgung bereitzustellen sind. Unter Pkt. 2 wird die PPK-Entsorgung um die Möglichkeit der grundstücksbezogenen „blauen Tonne“ ergänzt.

 

Absatz 3

Diese Vorschrift beinhaltet die Benutzungsbedingungen für die bereitgestellten Behälter. Der in die TBS-Satzung übernommene Wortlaut der Mustersatzung ist inhaltlich umfassender und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Eine Ergänzung wurde für die Benutzung der grauen Abfallsäcke eingefügt. Die Beschränkung des Gewichts dient dem Schutz der Gesundheit der TBS-Beschäftigten, die die oftmals stark verdichteten und unhandlichen Säcke unter hoher körperlicher Anstrengung in die Schüttung des Müllfahrzeuges „hieven“ müssen.

 

§ 14 Häufigkeit und Zeitpunkt der Leerung

 

Laut Mustersatzung sind individuelle Regelungen zu treffen. Die bisherigen Bestimmungen werden wie folgt ergänzt:

 

Absatz 1

Aufnahme des Leerungsintervalls für die „blauen Tonnen“ (sh. letzter Satz).

 

Absatz 2

In Satz 4 wird die gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung kann dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kein über den Normalfall hinausgehender Aufwand angelastet werden, wenn eine Straße für ein Müllfahrzeug nicht befahrbar ist. Die bisherige Regelung bezog sich lediglich auf öffentliche Straßen. Die neue Regelung ist weitgreifender und muss im Einzelfall nach Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden.

 

§ 16 Elektro- und Elektronikgeräte

 

Die Verpflichtung der TBS basiert unverändert auf § 9 des ElektroG. In Absatz 3 wurde zur Klarstellung die Rechtsgrundlage ergänzt. Die entsprechende Vorschrift ist in der Mustersatzung enthalten.

 

§ 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht

 

Absatz 2

Mit § 19 KrWG wird über das Betretungsrecht hinaus die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung des Aufstellens von Abfallbehältern durch TBS begründet. Die Vorschrift der Mustersatzung wurde in Absatz 2 der Abfallsatzung ergänzt.

 

Absatz 5

Der deklaratorische Hinweis in der Mustersatzung dient der Verdeutlichung des Grundrechtseingriffs durch das Abfallrecht.

 

§ 20 Benutzung der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung / Anfall der Abfälle

 

Absatz 1

Die bisherige Bestimmung war in verschiedener Hinsicht an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Die Grundstücksbezogenheit der Abfallgebühren ist nunmehr durch den Bezug auf den Grundstückseigentümer gegeben. Die bisherige Bestimmung des „Anschluss- und Benutzungspflichtigen, Abfallbesitzer / Abfallerzeuger“ als Gebührenschuldner war zu unbestimmt. Des Weiteren wird klargestellt, dass eine Gebührenpflicht auch dann ausgelöst wird, wenn sich der Gebührenpflichtige ein Abfallgefäß unzulässigerweise selbst besorgt hat.

Der Wortlaut der Mustersatzung entspricht diesen rechtlichen Gegebenheiten und wurde daher vollständig in den Satzungsentwurf übernommen.

 

Absatz 4

Zur Klarstellung wurde der Begriff der angefallenen Abfälle näher beschrieben.

 

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

 

Absatz 1

Die Auflistung der Tatbestände ist an die Vorschriften der einzelnen Paragrafen angepasst.

 

 

Der Entwurf der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm wird als Neufassung mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Die Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 232/2012 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.