b) Beschluss über die Ausübung des Weisungrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Sachverhalt:
Mit der Vorlage 182/2012 wurden dem Verwaltungsrat zur Sitzung am 25.09.2012 drei Varianten der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation der Abwassergebühren 2013 zur Beratung vorgelegt. Der Variante A liegt der seit 2010 geltende kalkulatorische Zinssatz von 5,25 % zugrunde. Die Varianten B und C basieren auf einem kalkulatorischen Zinssatz von 5,00 % bzw. 4,75 %. Die Berechnungen sind in der Vorlage 182/2012 detailliert ausgeführt.
Der Verwaltungsrat hat die
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation in der Variante A beschlossen.
Die ab 2013 geltenden
Gebührensätze sind in den als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurf
eingearbeitet. Darüber hinaus sind die Gebührenbedarfsberechnung und
–kalkulation Variante A (Anlagen 2 und 3) sowie die Kostenvergleichsübersicht
2012/2013 einschl. Erläuterungen (Anlage 4) beigefügt.
Der Entwurf des 1. Nachtrages
zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird
mit den vorstehend aufgeführten Inhalten mit der Bitte um Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (Abwassergebührensatzung) gemäß dem
Entwurf zur Vorlage 207/2012 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.