Betreff
Gemeinsamer Entscheidungsvorschlag der Städte und des Kreises zur Kostenbeteiligung der Städte im Bereich der Kosten der Unterkunft (KdU) nach Beendigung der Heranziehung in den Jahren 2013 bis 2015
Vorlage
151/2012
Aktenzeichen
50-10 SF
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Aufhebung der Heranziehung und der Überführung des Jobcenters EN in die Kreisverwaltung ist eine Entscheidung zu Kostenbeteiligung der Städte an den Kosten der Unterkunft (KdU) zu treffen.

 

Das Gesamtvolumen bei den Kosten der Unterkunft beträgt im Jahr 2012 voraussichtlich rund 62 Mio. €, von denen nach Abzug des Bundesanteils von 35,8%, des Wohngeldanteils des Landes und der Einnahmen aus Rückflüssen rund 39,5 Mio. € kommunal zu tragen sind.

 

Grundsätzlich sieht das Ausführungsgesetz zum SGB II NRW bei der Heranziehung eine hälftige Finanzierung durch den Kreis und die kreisangehörigen Städte vor. Zum Ausgleich ungleicher sozialer Lasten kann die Quote verändert werden.

 

Dies ist seit 2007 mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Kostenbeteiligung im Ennepe-Ruhr-Kreis erfolgt. Danach haben die Städte 40%, der Kreis über die Kreisumlage 60% der KdU getragen (in 2010 einmalig 50% zu 50%). 

 

Diese Aufteilung ist bis zum Jahr 2015 mit den Städten vereinbart und entsprechend in den Haushalten und Haushaltssanierungskonzepten der Städte eingeplant worden. In den Jahren 2007 bis 2012 hat neben den  Städten Witten, Hattingen, und Gevelsberg auch die Stadt Schwelm in Höhe von insgesamt 355.500 € von dieser Regelung profitiert (Vergleich der Berechnungen 40:60 zu 50:50).

 

 

Mit der Aufhebung der Heranziehung entfällt die Rechtsgrundlage für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und es müsste eine neue Vereinbarung geschlossen werden, ansonsten werden die Kosten der Unterkunft insgesamt vom Kreis getragen und über die Kreisumlage refinanziert.

 

Bei der Beibehaltung der 40:60 Regel würden die Städte Witten, Hattingen, Schwelm und Gevelsberg jährlich höhere Beträge zahlen als bei der ausschließlichen Abrechnung über die Kreisumlage.

Allerdings haben diese die Städte auch deutlich von der Anhebung des Soziallasten-ansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz profitiert.

 

Für Schwelm ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:

                                    40 : 60                                                 0 : 100

        3.658.921 €                                                 3.366.721 €

 

Die Mehrbelastung bei einer Verteilung 40:60 gegenüber der ausschließlichen Abrechnung über die Kreisumlage beträgt somit jährlich: 292.200 €.

 

 

Aus Sicht der Kreisverwaltung und dem solidarischen Gedanken im Ennepe-Ruhr-Kreis folgend, schlägt der Kreis aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 26.3.2012 vor, bis zum Jahr 2015 an der bestehenden 40:60 Regel festzuhalten.

 

Dies setzt den Abschluss einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen Kreis und Städten voraus, an der sich alle Städte ausnahmslos beteiligen.

 

Die Kommunalaufsicht sieht - auch bei Kommunen im Stärkungspakt - keinen Ansatzpunkt für aufsichtsrechtliches Einschreiten, wenn eine solche öffentlich rechtliche Vereinbarung getroffen wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Schwelm beauftragt die Verwaltung, mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis eine öffentlich-rechtlich Vereinbarung abzuschließen, in der eine Kostenverteilung des kommunalen Anteils der „Kosten der Unterkunft“ im Verhältnis 40 % (kreisangehörige Städte) zu 60 % (Ennepe-Ruhr-Kreis = Kreisumlage) bis zum 31.12.2015 vereinbart wird.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

05.02.01

 

16.01.01

Bezeichnung

Hilfen bei Einkommensdefiziten und Unterstützungsleistungen nach dem SGB II (40 %)

 

Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen (60%)

 

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

3.658.921

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag:

 

entfällt