Betreff
Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie Anfrage des Herrn Weidenfeld in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm am 09.02.2012
Vorlage
094/2012
Aktenzeichen
StEB/Le
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Die Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-RL) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden sind. Maßgebend ist das Vorhandensein in Mengen oberhalb einer Schwelle, die im Anhang der Richtlinie festgelegt ist. Für diese Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit.

 

In der Bundesrepublik sind die Anforderungen der Richtlinie durch den § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG) umgesetzt, nach dem bei raumbedeutsamen Planungen so einander zuzuordnen sind, dass Auswirkungen von schweren Unfällen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden.

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.11.2011 festgestellt, dass die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie und des § 50 BimSchG  auch bei der Erteilung einer Genehmigung  nach §34 Baugesetzbuch zu beachten sind. In ihrer tatsächlichen Auswirkung geht die Entscheidung des EuGH über die Entscheidungen nach §34 hinaus. Denn mit der Entscheidung des EuGH ist auch der Störfallschutz in der Bauleitplanung stärker in das Bewusstsein der Behörden und Nachbarn geraten.

 

Im Einzelfall werden die Störfallbetriebe durch die zuständige Bezirksregierung definiert, die auch für die Betriebe die genehmigenden Behörden sind. Einem Störfallbetrieb wird ohne Detailkenntnisse ein sog. Achtungsabstand von radial 500m zugeordnet. Innerhalb dieser Achtungsabstände sind Genehmigungen in der o.g. Hinsicht nicht möglich. Mit Detailkenntnissen, d.h. nach Anfertigung eines entsprechenden Gutachtens, können die Achtungsabstände reduziert werden. Beispielsweise erstellt der Tüv-Nord solche Gutachten.

 

Da die Achtungsabstände verständlicherweise nicht an den Gemeindegrenzen enden, stellt sich das Problem der Störfallbetriebe als gemeindeübergreifendes dar. Dies desto mehr, da sich Achtungsabstände teilweise überschneiden oder ergänzen. Eine solche Situation ist an der Stadtgrenze zu Wuppertal beidseitig der B7 vorhanden. Es existieren hier vier Störfallbetriebe, deren Achtungsabstände sich teilweise massiv überschneiden.

 

In Kenntnis dieser Situation steht das Stadtentwicklungsbüro seit einiger Zeit mit der Verwaltung der Stadt Wuppertal in Kontakt, um sich dieser Problematik anzunehmen. In ersten Gesprächen wurde die Möglichkeit der Begutachtung des Problembereiches diskutiert. Eine solche Begutachtung, etwa durch den TÜV-Nord könnte die erforderlichen Detailkenntnisse erarbeiten um die Achtungsabstände gegebenenfalls zu reduzieren und in der Genehmigungspraxis handlungsfähig zu bleiben.

 

Da sich das Problem, wie bereits beschrieben, gemeindeübergreifend darstellt, sollte ein solches Gutachten von beiden Städten gemeinsam in Auftrag gegeben werden. Die Grenzbereiche zu den anderen Nachbarstädten, sowie die sonstigen im Stadtgebiet vorhandenen Störfallbetriebe sind entsprechend zu überprüfen.

 

Die Verwaltung wird über den Fortgang der Verhandlungen und Untersuchungen berichten.