Sachverhalt:
Die Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-RL) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden sind. Maßgebend ist das Vorhandensein in Mengen oberhalb einer Schwelle, die im Anhang der Richtlinie festgelegt ist. Für diese Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit.
In der Bundesrepublik sind die Anforderungen der Richtlinie durch den § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG) umgesetzt, nach dem bei raumbedeutsamen Planungen so einander zuzuordnen sind, dass Auswirkungen von schweren Unfällen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden.
Der
Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.11.2011 festgestellt, dass
die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie und des § 50 BimSchG auch bei der Erteilung einer
Genehmigung nach §34 Baugesetzbuch zu
beachten sind. In ihrer tatsächlichen Auswirkung geht die Entscheidung des EuGH
über die Entscheidungen nach §34 hinaus. Denn mit der Entscheidung des EuGH ist
auch der Störfallschutz in der Bauleitplanung stärker in das Bewusstsein der
Behörden und Nachbarn geraten.
Im Einzelfall werden die Störfallbetriebe durch die
zuständige Bezirksregierung definiert, die auch für die Betriebe die
genehmigenden Behörden sind. Einem Störfallbetrieb wird ohne Detailkenntnisse
ein sog. Achtungsabstand von radial 500m zugeordnet. Innerhalb dieser
Achtungsabstände sind Genehmigungen in der o.g. Hinsicht nicht möglich. Mit
Detailkenntnissen, d.h. nach Anfertigung eines entsprechenden Gutachtens,
können die Achtungsabstände reduziert werden. Beispielsweise erstellt der
Tüv-Nord solche Gutachten.
Da die Achtungsabstände verständlicherweise nicht an den
Gemeindegrenzen enden, stellt sich das Problem der Störfallbetriebe als
gemeindeübergreifendes dar. Dies desto mehr, da sich Achtungsabstände teilweise
überschneiden oder ergänzen. Eine solche Situation ist an der Stadtgrenze zu
Wuppertal beidseitig der B7 vorhanden. Es existieren hier vier
Störfallbetriebe, deren Achtungsabstände sich teilweise massiv überschneiden.
In Kenntnis dieser Situation steht das
Stadtentwicklungsbüro seit einiger Zeit mit der Verwaltung der Stadt Wuppertal
in Kontakt, um sich dieser Problematik anzunehmen. In ersten Gesprächen wurde
die Möglichkeit der Begutachtung des Problembereiches diskutiert. Eine solche
Begutachtung, etwa durch den TÜV-Nord könnte die erforderlichen
Detailkenntnisse erarbeiten um die Achtungsabstände gegebenenfalls zu
reduzieren und in der Genehmigungspraxis handlungsfähig zu bleiben.
Da sich das Problem, wie bereits beschrieben,
gemeindeübergreifend darstellt, sollte ein solches Gutachten von beiden Städten
gemeinsam in Auftrag gegeben werden. Die Grenzbereiche zu den anderen
Nachbarstädten, sowie die sonstigen im Stadtgebiet vorhandenen Störfallbetriebe
sind entsprechend zu überprüfen.
Die Verwaltung wird über den Fortgang der Verhandlungen und
Untersuchungen berichten.