Sachverhalt:
Der Zeitraum des aktuellen Stromliefervertrages mit einem konstanten Energiepreis erstreckt sich über drei Jahre (2010 bis 2012) und kann nach Ablauf automatisch um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Diese Kündigungsmöglichkeit hat die AVU zum 31.12.2011 wahrgenommen, da nach Punkt 12 des Stromliefervertrages eine Anpassung der Lieferpreise für den jeweiligen Verlängerungszeitraum ab 2013 erfolgen muss. Die Kündigung wurde auch gegenüber allen anderen Kommunen des Ennepe-Ruhr-Kreises (außer Witten) sowie der Kreisverwaltung ausgesprochen. Demnach besteht die Notwendigkeit, die Stromlieferung – auch für die Straßenbeleuchtung – ab dem 01.01.2013 neu auszuschreiben.
Wie in den Vorjahren wird die nun notwendige Ausschreibung gemeinsam mit den Kommunen Gevelsberg, Ennepetal, Sprockhövel, Wetter/Ruhr, Hattingen, Breckerfeld, Herdecke sowie der Kreisverwaltung durchgeführt. Zur Vorbereitung haben bereits Gesprächstermine der seit einigen Jahren bestehenden interkommunalen „Arbeitsgruppe Energie“ stattgefunden.
Aufgrund der Diskussion um den Ausstieg aus der Atomenergie ist für die Ausschreibung festzulegen, ob und welche Anforderungen an die Erzeugungsart des Stromes gestellt werden sollen. Es bestehen folgende Beschaffungsalternativen hinsichtlich der Stromqualität:
Normalstrom,
der keine Anforderungen an die Erzeugungsart enthält
oder
Strom
aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit einer Neuanlagenquote (33%) und
Beschaffung nach dem sog. „Händlermodell“.
In den beteiligten Kommunen wurde bisher wie folgt
entschieden:
Kein Ökostrom ausschreiben werden die Kommunen
Breckerfeld
Hattingen
Sprockhövel.
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 12.03.2012 – in
der das beratende Ingenieurbüro die Thematik ausführlich dargestellt hat –
beschlossen, Ökostrom mit einer Neuanlagenquote von 33% und einer Schwelle von
netto 1 ct/kWh auszuschreiben. Die Kreisverwaltung wurde vom Kreisausschuss
ermächtigt, diese Schwelle auf netto 0,5 ct/kWh zu senken, für den Fall, dass
die Mehrheit der Kommunen, die Ökostrom ausschreiben, den Schwellenwert von
netto 0,5 ct/kWh beschließen. Hintergrund ist die Absicht, bei der
Ausschreibung eine einheitliche Regelung zu finden. Sollte dies nicht gelingen,
müssten mehrere Ausschreibungslose für verschiedene Schwellenwerte gebildet
werden. Der angestrebte Preisvorteil einer Bündelausschreibung würde unter
diesen Voraussetzungen voraussichtlich nicht erreicht werden.
In der Stadt Herdecke wurde am 13.03.2012 entschieden,
Ökostrom gemäß Ziffer 2 des vorstehenden Beschlussvorschlages auszuschreiben
(Schwelle = 0,5 ct/kWh). Bei den Kommunen Gevelsberg, Wetter und Ennepetal
stehen die Entscheidungen noch an (Hinweis: Bis zur Sitzung des Rates am
29.03.2012 werden voraussichtlich auch die Entscheidungen/Beschlüsse dieser
Kommunen bekannt sein).
Für den Fall, dass Ziffer 2 des Beschlussvorschlages von der Verwaltung umgesetzt werden soll, könnten sich bei einem durchschnittlichen Stromjahresverbrauch von
rd. 2.500.000 kWh einschließlich der Straßenbeleuchtung ggf. nachstehende finanzielle Auswirkungen ergeben.
2.500.000 kWh x 0,5 ct/kWh = 12.500 €/a zzgl. MwSt. = rd. 15.000 €/a
x Vertragslaufzeit (i.d.R. drei
Jahre)
Unter Berücksichtigung des insbesondere für die Kommunen geltenden „Vorbildcharakters“ hinsichtlich der CO²-Einsparung empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Schwelm eine Beschlussfassung gemäß Ziffer 2.
Die ggf. anfallenden Mehrkosten in Höhe von jährlich ca. 15.000 € sollen trotz der stetig steigenden Energiekosten möglichst durch Minderverbrauch kompensiert werden.
Ein „Instrument“, um diesen Minderverbrauch zu erreichen, stellt die Sensibilisierung des Nutzerverhaltens dar. In Zusammenarbeit mit der in Wuppertal ansässigen Energieagentur NRW soll im Laufe des Jahres eine Aktionswoche „E-fit“ durchgeführt werden, in der den Beschäftigten der Umgang mit dem Wirtschaftsgut Energie bewusst gemacht werden soll.
Zur Erläuterung der Begriffe „Ökostrom“ und „Händlermodell“ wird auf die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Datei verwiesen. Die dort dargestellte Definition der Anforderung wird in dem abzuschließenden Stromliefervertrag Anwendung finden.
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem 01.01.2013 Normalstrom ohne  Anforderungen an die Erzeugungsart auszuschreiben.
2. Die Verwaltung wird unter Berücksichtigung des nachstehenden Wertungskriteriums beauftragt, ab dem 01.01.2013 Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit einer Neuanlagenquote (33%) auszuschreiben.
Es
können sowohl Angebote für Ökostrom ohne Neuanlagenquote (aus sog.
„Bestandsanlagen“) als auch Angebote für Ökostrom mit Neuanlagenquote
gemäß den genannten Anforderungen unterbreitet werden. Die Schwelle für
Mehrkosten von Ökostrom mit Neuanlagenquote wird in den
Wertungskriterien wie folgt festgelegt:
Das für das jeweilige Los wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit den
niedrigsten Brutto-Jahresbezugskosten, die auf Grundlage der angebotenen Preise
in Verbindung mit den in der Liste der Abnahmestellen ausgewiesenen Leistungs-
und Verbrauchsdaten ermittelt werden.
Für
jedes Los wird das wirtschaftlichste Angebot einzeln ermittelt. Sofern sowohl
Angebote zur Lieferung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote als auch
Angebote zur Lieferung von Ökostrom mit Neuanlagenquote (mindestens
33 %) vorliegen, die die Anforderungen an die Lieferung von Ökostrom gemäß §
XXX Stromliefervertrag erfüllen, wird der Zuschlag auf das Ökostrom-Angebot mit
Neuanlagenquote mit den niedrigsten Brutto-Jahresbezugskosten erteilt, wenn die
Mehrkosten des günstigsten Ökostrom-Angebotes mit
Neuanlagenquote gegenüber dem günstigsten Ökostrom-Angebot ohne
Neuanlagenquote
0,5 ct/kWh (netto) nicht übersteigen.“