Betreff
Bestellung von Rechnungsprüfer
Vorlage
082/2012
Aktenzeichen
1.2 He
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die nicht-öffentliche Vorlage 014/2012 „Bestellung von Rechnungsprüfer“ wurde in der Sitzung des Rates am 09.02.2012 von der Verwaltung zurückgezogen, da die Formulierung des Beschlussvorschlags nicht eindeutig war. Außerdem handelt es sich bei der Bestellung von Prüfern nicht um eine Personalangelegenheit, so dass Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung erfolgen muss.

 

 

Die Stadt Schwelm hat mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis gemäß § 102 Abs. 2 GO eine öffentlich rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Schwelm gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Damit bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss bei Erfüllung seiner Aufgaben der Rechnungsprüfung des Kreises.

 

Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wurde die als Anlage 1 zum besseren Verständnis noch einmal beigefügte öffentlich rechtliche Vereinbarung nach politischer Beratung und Beschlussfassung getroffen.

 

Nach § 1 Abs. 3 der rechtlichen Vereinbarung werden die von  der Stadt übernommenen Bediensteten gemäß § 104 Abs. 2 GO auch zu Prüfern des Kreises bestellt, sowie die vom Kreistag bestellten Prüfer der Rechnungsprüfung durch den Rat der Stadt Schwelm zu Prüfern der Stadt bestellt.

 

Nach Auffassung der Verwaltung besteht ein Auswahl- oder Entscheidungsrecht des Rates über die Prüfer demnach nicht. Da die Vereinbarung keine Regelung über die Bestellung des Leiters enthält, ist hier der Kreistag ausschließlich zuständig, so dass es auch hinsichtlich der Besetzung der Leitungsstelle keine Entscheidungsmöglichkeit für den Rat mehr gibt. Diese Rechtsauffassung wird vom Städte- und Gemeindebund geteilt. Dessen Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt.
Allerdings wurde in der Sitzung des Ältestenrates am 08.03.2012 deutlich, dass von Seiten der Politik eine andere Auffassung vertreten wird. In Ermangelung einer Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinsichtlich der Bestellung des Leiters der Rechnungsprüfung gelte der § 104 Abs. 2 GO direkt, mit der Folge, dass der Rat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung bestelle.
Im Hinblick darauf, dass die Bestellung des Herrn Schildt als Leiter bereits erfolgt ist, kann eine Beteiligung des Rates an dem jetzigen Verfahren jedoch nicht mehr erfolgen. Für zukünftige Fälle soll die Rechtslage eindeutig geklärt werden.

 

Aufgrund der genannten Regelungen ist der vom Kreistag als Leiter der Rechnungsprüfung bestellte Herr Randolf Schildt als Nachfolger des ausgeschiedenen Herrn Dieter Schmidt durch den Rat der Stadt zum Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung zu bestellen.

Für den zum 31.03.2012 aus dem Dienst ausscheidenden Herrn Rolf Dickhaus, der ab diesem Zeitpunkt als Prüfer abberufen gilt,  wird der Kreistag am 26.03.2012 Herrn Mathias Kolbe zum Prüfer bestellen. Herr Kolbe ist ebenfalls durch den Rat zum Rechnungsprüfer zu bestellen.

 


 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die folgenden Mitarbeiter der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises werden gemäß § 1 Abs. 3 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in Verbindung mit § 104 Abs. 2 GO bestellt:

 

Zur Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung:                                Herr Randolf Schildt

Zum Rechnungsprüfer:                                                                      Herr Mathias Kolbe