Sachverhalt:
Die nicht-öffentliche Vorlage 014/2012 „Bestellung von Rechnungsprüfer“ wurde in der Sitzung des Rates am 09.02.2012 von der Verwaltung zurückgezogen, da die Formulierung des Beschlussvorschlags nicht eindeutig war. Außerdem handelt es sich bei der Bestellung von Prüfern nicht um eine Personalangelegenheit, so dass Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung erfolgen muss.
Die Stadt Schwelm hat mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis gemäß § 102 Abs. 2 GO eine öffentlich rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Schwelm gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Damit bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss bei Erfüllung seiner Aufgaben der Rechnungsprüfung des Kreises.
Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wurde die als Anlage 1 zum besseren Verständnis noch einmal beigefügte öffentlich rechtliche Vereinbarung nach politischer Beratung und Beschlussfassung getroffen.
Nach § 1 Abs. 3 der rechtlichen Vereinbarung werden die
von der Stadt übernommenen Bediensteten
gemäß § 104 Abs. 2 GO auch zu Prüfern des Kreises bestellt, sowie die vom
Kreistag bestellten Prüfer der Rechnungsprüfung durch den Rat der Stadt Schwelm
zu Prüfern der Stadt bestellt.
Nach Auffassung der Verwaltung besteht ein Auswahl- oder
Entscheidungsrecht des Rates über die Prüfer demnach nicht. Da die Vereinbarung
keine Regelung über die Bestellung des Leiters enthält, ist hier der Kreistag
ausschließlich zuständig, so dass es auch hinsichtlich der Besetzung der
Leitungsstelle keine Entscheidungsmöglichkeit für den Rat mehr gibt. Diese
Rechtsauffassung wird vom Städte- und Gemeindebund geteilt. Dessen
Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt.
Allerdings wurde in der Sitzung des Ältestenrates am 08.03.2012 deutlich, dass
von Seiten der Politik eine andere Auffassung vertreten wird. In Ermangelung
einer Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinsichtlich der
Bestellung des Leiters der Rechnungsprüfung gelte der § 104 Abs. 2 GO direkt,
mit der Folge, dass der Rat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung bestelle.
Im Hinblick darauf, dass die Bestellung des Herrn Schildt als Leiter bereits
erfolgt ist, kann eine Beteiligung des Rates an dem jetzigen Verfahren jedoch
nicht mehr erfolgen. Für zukünftige Fälle soll die Rechtslage eindeutig geklärt
werden.
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Aufgrund der genannten Regelungen ist der vom Kreistag als
Leiter der Rechnungsprüfung bestellte Herr Randolf Schildt als Nachfolger des
ausgeschiedenen Herrn Dieter Schmidt durch den Rat der Stadt zum Leiter der
örtlichen Rechnungsprüfung zu bestellen.
Für den zum 31.03.2012 aus dem Dienst ausscheidenden Herrn Rolf Dickhaus, der
ab diesem Zeitpunkt als Prüfer abberufen gilt,Â
wird der Kreistag am 26.03.2012 Herrn Mathias Kolbe zum Prüfer
bestellen. Herr Kolbe ist ebenfalls durch den Rat zum Rechnungsprüfer zu
bestellen.
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Beschlussvorschlag:
Die folgenden Mitarbeiter der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises werden gemäß § 1 Abs. 3 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in Verbindung mit § 104 Abs. 2 GO bestellt:
Zur Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung:                              Herr Randolf Schildt
Zum Rechnungsprüfer:                                                                  Herr Mathias Kolbe