Betreff
Bebauungsplan Nr. 94 "Westlich Haßlinghauser Straße" 1. Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 Abs. 2 BauGB 2. Abwägung und Beschlussfassung aus § 4 Abs. 2 BauGB 3. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Vorlage
052/2012
Aktenzeichen
StEB/Le
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1. Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 94 „Westlich Haßlinghauser Straße“ beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 16.01.2012 bis einschließlich 18.02.2012 stattgefunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss über die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben und E-mail vom 05.01.2012, unter Fristsetzung bis zum 18.02.2012, durchgeführt.

           

2. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Anregungen bei der Stadt Schwelm eingegangen.

 

 

3. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Zeit der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gingen 15 Rückmeldungen ein, von denen 3 Anregungen enthielten.

 

 

3.1 Mit Schreiben vom 23.01.2012, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist ,  teilt die AVU mit, dass sie in einem Teilbereich des Bebauungsplangebietes, der heute und zukünftig als befahrbarer Fußweg genutzt wird, Versorgungsanlagen für Strom, Gas und Wasser und eine Hochspannungskabelanlage unterhalten. Sie bittet um die Ausweisung von entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der AVU wird gefolgt. Die erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden im Bebauungsplan festgesetzt.

 

3.2 Mit E-mail-Schreiben vom 24.01.2012, das dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt ist,

weist die RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH auf die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Linderhausen Schwelm hin, die das Bebauungsplangebiet tangiert. Der Schutzstreifen dieser Hochspannungsfreileitung berührt das Bebauungsplangebiet an der südwestlichsten Ecke. Die RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH bittet um entsprechende Beschränkungen hinsichtlich der Bepflanzung und Bebaubarkeit.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der RWE Westfalen-Weser-Ems wird gefolgt, die entsprechenden Beschränkungen werden in die textlichen Festsetzungen übernommen. Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wird im Bebauungsplangebiet als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.

 

3.3 Mit E-Mail vom 31.01.2012, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt ist, weist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Arnsberg (BRA) auf folgenden Sachverhalt hin: Nach Prüfung der vorhandenen Unterlagen läge keine unmittelbare Kampfmittelgefährdung vor. Wegen vereinzelter Bombardierung könne eine derzeit nicht erkennbare Kampfmittelbelastung nicht völlig ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde bittet die BRA folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei zu verständigen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der BRA wird gefolgt, im Bebauungsplan wird der entsprechende Hinweis aufgenommen.

 

 

 

4. Weiteres Vorgehen

Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) Baugesetzbuch erfolgen. Dieser Vorlage sind ein Übersichtslageplan als Anlage 1, die Planzeichnung als Anlage 2, die Planzeichenerklärung als Anlage 3, die textlichen Festsetzungen und Hinweise als Anlage 4 und die Begründung als Anlage 5 beigefügt.

 

 

5. Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 9  beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches  (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 94 „Westlich Haßlinghauser Straße“ der Stadt Schwelm als Satzung und die zugehörige Begründung vom 20. Februar 2012 beschlossen.