Betreff
25. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Winterberg) 1. Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 (2) BauGB 2. Abwägung und Beschlussfassung aus § 4( 2) BauGB 3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Vorlage
048/2012
Aktenzeichen
StEB/Sch
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

1. Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die 25. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Winterberg) beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 16.01.2012 bis einschließlich 18.02.2012 stattgefunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss über die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben und e-mail vom 05.01.2012, unter Fristsetzung bis zum 18.02.2012, durchgeführt.   

2. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Anregungen bei der Stadt Schwelm eingegangen.

 

 

3. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Zeit der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gingen 13 Rückmeldungen ein, von denen 2 Anregungen enthielten.

 

3.1

Mit Schreiben vom 24.01.2012, das dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt ist, erhebt die Stadt Wuppertal gegen die 25. FNP-Änderung im Bereich Winterberg aus folgenden Gründen nachbarschaftliche Belange.      
Es wird befürchtet, dass ein Überangebot an neuen Wohnbauflächen im Freiraum der Nachbargemeinden mit Standortnachteilen für Wuppertal verbunden ist. Weitere von der Stadt Schwelm angestrebte Wanderungsgewinne, die in Wuppertal Wanderungsverluste verursachen, unterlaufen die angestrebte Brachflächenentwicklung im Osten Wuppertals und verstärken damit bereits bestehende strukturelle Probleme.  Wesentliches Ziel der Wuppertaler Stadtentwicklung besteht in der Umsetzung des ebenfalls von der Bezirksregierung Düsseldorf als Leitlinie formulierten Planungszieles, bei der Siedlungsentwicklung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung vorrang einzuräumen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der Stadt Wuppertal wird nicht gefolgt.

Die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LpG)  mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) ist im Oktober 2011 erfolgt (Anlage 5). Der RVR ist im Regierungsbezirk Arnsberg die zuständige höhere Verwaltungsbehörde für die Regionalplanung u.a. für die Stadt Schwelm.

Im Schreiben vom 27.10.2011 (Abstimmung gem. § 34 Abs. 1 LpG) teilt der RVR folgendes mit: „Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, ist etwa die Hälfte des Änderungsbereichs im westlichen Teil als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ festgelegt. Der östliche Teil ist als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“, überlagert durch die Freiraumfunktion „Schutz und Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, festgelegt. Somit ist die geplante Wohnbaufläche im westlichen Teil aus dem Regionalplan entwickelt, im östlichen Teil entspricht sie nicht der regionalplanerischen Festlegung. Bei der Planung handelt es sich um eine Arrondierung unter Einbezug vorhandener Bebauung, die durch die geplante randliche Eingrünung klar begrenzt werden soll. Da die vorgesehene Größenordnung aus dem berechneten Zusatzbedarf an Wohnbauflächen ableitbar ist und der nicht aus dem Regionalplan entwickelte Teilbereich deutlich unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsschwelle von 10 ha liegt, können wir vor diesem Hintergrund die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigen.“

 

Im Vorfeld dieser landesplanerischen Abstimmung wurde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (befindet sich noch im Verfahren) eine Siedlungsflächenbedarfsprognose (Anlage 6) des Referats Regionalentwicklung des RVR für die Stadt Schwelm durchgeführt. Hierbei wurde für das Zieljahr 2025 ein Wohnsiedlungsbedarf von 10 ha berechnet. „Nach aktuellen Berechnungen und unter Einbeziehung der entsprechend dem ruhrFIS abgestimmten Siedlungsreserven besteht für die Stadt Schwelm ein zusätzlicher Bedarf von 5 ha für Wohnbauflächen. Die geplanten Wohnbauflächen entsprechen somit dem Neuausweisungsbedarf im Rahmen der FNP-Neuaufstellung“ (Auszug aus dem Schreiben des RVR).

 

Die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich Winterberg ist erforderlich, da im Gegenzug vorhandene Wohnbauflächenreserven aufgrund von nicht überwindbaren Erschließungsproblemen (überwiegend topographische Probleme) im Rahmen der FNP-Neuaufstellung wieder dem Freiraum zugeführt werden sollen. Da sich jedoch auf Grund der geringen Flächengröße Schwelms keine innerstädtischen Flächen zur Umwandlung in Wohnbaufläche anbieten, ist es erforderlich im Siedlungsrandbereich Flächen zur Deckung des Wohnraumbedarfes zu entwickeln.

 

 

Die 25. FNP-Änderung ist auf der Grundlage der Siedlungsflächenbedarfsprognose des RVR zur Deckung des Wohnraumbedarfs für die Stadt Schwelm erforderlich.

 

1.      Mit e-mail-Schreiben vom 16.02.2012, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt ist, gibt die Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 35 zu bedenken, dass ein separater Umweltbericht für die 25. FNP-Änderung erforderlich ist. Zur Zeit gilt der Umweltbericht des Bebauungsplanes 86 „Wohngebiet Winterberg“, der sich im Parallelverfahren befindet,  auch für die 25. FNP-Änderung. Da es sich um eine sehr große Wohnbaufläche an einem nicht integrierten Standort handelt, ist der Umweltbericht für die FNP-Änderung um eine Alternativenprüfung zu ergänzen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird gefolgt. Im separaten Umweltbericht zur 25. FNP-Änderung wird auf die Alternativenprüfung im Rahmen der Flächendiskussion verwiesen. Dieser Umweltbericht (Anlage 4) wird Bestandteil der 25. FNP-Änderung (Bereich Winterberg). Die Vorgehensweise wurde bereits telefonisch mit Frau Garbes von der BRA abgestimmt.

 

4. Weiteres Vorgehen

Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) Baugesetzbuch erfolgen.

 

 

5. Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 9  beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches  (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die 25. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Winterberg) der Stadt Schwelm einschließlich dem dazugehörigen Erläuterungsbericht als Satzung beschlossen.