Sachverhalt:
1.) Durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.
Dezember 2005 wurde der prozentuale Anteil der Mitgliedsstädte an der
Verbandsumlage für die Jahre 2006 bis 2010 festgeschrieben. Daher ist ab 2011
der Umlageschlüssel neu festzulegen.
In
einer gemeinsamen Dienstbesprechung aller Bürgermeister bzw. deren Vertreter
des Verbandsgebietes am 24. Februar 2011, in der ein neuer Verteilungsschlüssel
diskutiert werden sollte, wurde vorgeschlagen, dass für das Haushaltsjahr 2011
die Verteilung der Umlage auf Grundlage des Haushaltsjahres 2010 erfolgen soll.
Darüber hinaus soll im Laufe des Jahres ein neuer Umlageschlüssel erarbeitet
werden, der ab dem Haushaltsjahr 2012 gelten soll.
2.) Die derzeitige Haushaltswirtschaft
und das Rechnungswesen des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd wird z. Zt. auf
Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung und des Gesetzes der kommunalen
Gemeinschaftsarbeit nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) für
Gemeinden des Landes NRW durchgeführt.
Im Entwicklungsprozess des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements fanden jedoch die Belange von Zweckverbänden keine
Berücksichtigung, so dass beinahe fast jeder Zweckverband bereits mit der
Eröffnungsbilanz überschuldet ist. Auch nach Meinung der Aufsichtsbehörde ist
dieses nicht das richtige System für Zweckverbände sondern vielmehr für
mittlere und große Kommunen gedacht.
Nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit haben jedoch Zweckverbände die Möglichkeit, ihre
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend der Vorschriften über
die Eigenbetriebe zu führen. Ein unanfechtbarer Grundsatzbeschluss des 15.
Senats des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 26.03.2010, 15 B 27/10, bestätigt,
dass diese Wahlmöglichkeit für Zweckverbände besteht und die Zweckverbände als
Eigenbetriebe geführt werden können.
Nach § 19 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW führen Eigenbetriebe ihre Rechnung
nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss
den handelsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale
Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen.
Seit 2006 betreibt der Zweckverband
als 100%ige Tochtergesellschaft eine gemeinnützige GmbH, die DIA gGmbH. Die
Abwicklung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu der auch die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gehört, werden in Personalunion von
den Mitarbeitern des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd wahrgenommen. Für die
DIA gGmbH muss die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches wahrgenommen werden. Somit werden hier im
Haus zwei unterschiedliche Systeme betrieben.
Um zukünftig ein einheitliches
Rechnungswesen zu haben, ist es erforderlich, die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen auch für den Zweckverband nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen zu führen. Dieses würde zu folgenden Vorteilen führen:
§
mehr
Transparenz
§
Optimierung
von Personalressourcen
§
der
handelsrechtliche Lagebericht ist umfangreicher und mitunter auch informativer
als der NKF-Lagebericht
§
handelsrechtliche
Erleichterungen für den Anhang
§
der
nach NKF vorgegebene Konzernabschluss entfällt
§
weniger
Aufwand und Kosten bei der Durchführung der Buchungsgeschäfte.
Ein bereits geführtes Gespräch mit dem Leiter der Kommunalaufsicht des Ennepe-Ruhr-Kreises, Herrn Jürgen Kraugmann, hatte als Ergebnis, dass die Kommunalaufsicht bei entsprechender Änderung des § 12 Abs. 5 der Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd keine Bedenken gegen die Einführung der Wirtschaftsführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen erheben wird.
In einer Dienstbesprechung mit allen Bürgermeistern bzw. deren Vertretern der Mitgliedsstädte am 24.02.2011 wurde die Absicht auf Umstellung der Wirtschaftsführung vorgestellt. Auch hier wurden keine Bedenken laut, die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach handelsrechtlichen Grundsätzen umzustellen.
Begründung für die Dringlichkeitsentscheidung:
Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung des
Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 07.06.2010 müssen alle Verbandsmitglieder (Stadt
Breckerfeld, Stadt Ennepetal, Stadt Gevelsberg, Stadt Schwelm, Stadt Sprockhövel)
einer Satzungsänderung zustimmen.
Die
Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
ist erforderlich, weil:
1.
die Verteilung der
Verbandsumlage für das Jahr 2011 in dieser Satzung festgelegt wird und die
Satzungsänderung noch dem Landrat zwecks Genehmigung nach § 10 GkG (Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit) vorgelegt werden muss,
2.
die Umstellung der
Haushaltsführung des Zweckverbandes nach HGB in der Satzung festgelegt wird und
auch hier die Genehmigung des Landrates nach § 10 GkG (Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit) erforderlich ist. Die Umsetzung soll zum 01.01.2012
erfolgen.
Sollte
der Rat der Stadt Schwelm erst in der Sitzung am 15.12.2011 über die
Satzungsänderung entscheiden, hätte dies zur Folge, dass das gesamte Verfahren
in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden kann und somit weder die
Festsetzung der Verbandsumlage für das HJ 2011 Rechtsgültigkeit hat, noch
eine Umstellung nach HGB zum 01.01.2012 zu realisieren ist.
Die Dringlichkeitsvorlage
199/2011/1 ersetzt die Tischvorlage 199/2011.
Beschlussvorschlag
für den Hauptausschuss:
Zu 1.)
Die
Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 7. Juni 2010 wird wie folgt geändert:
§
12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Soweit
der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmergebühren und sonstigen
Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern
eine Umlage.
Die Verteilung der
jährlichen Umlage wird auf der Basis der bisherigen bis zum Jahr 2010
festgelegten Verbandsumlage zwischen den Mitgliedsstädten für das Jahr 2011
fortgeschrieben:
Stadt Breckerfeld             3,54%
Stadt Ennepetal           16,42%
Stadt Gevelsberg           38,62%
Stadt Schwelm           27,05%
Stadt Sprockhövel           14,37%
Die Umlage wird
fällig in gleichen Teilbeträgen am 01.02. und 01.08.
Zu 2.)
Die
Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 7. Juni 2010 wird wie folgt geändert:
§
12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Er führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung entspricht den handelsrechtlichen Grundsätzen.
Der Beschluss gilt als
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 GO NRW.
Beschlussvorschlag
für den Rat:
Der Rat genehmigt die
vom Hauptausschuss am 17.11.2011 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß §
60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zur 6. Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes
Ennepe-Ruhr-Süd.