Betreff
6. Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd (Genehmigung einer) Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
Vorlage
199/2011/1
Aktenzeichen
KB Sz
Art
Dringlichkeitsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

1.) Durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 19. Dezember 2005 wurde der prozentuale Anteil der Mitgliedsstädte an der Verbandsumlage für die Jahre 2006 bis 2010 festgeschrieben. Daher ist ab 2011 der Umlageschlüssel neu festzulegen.

 

In einer gemeinsamen Dienstbesprechung aller Bürgermeister bzw. deren Vertreter des Verbandsgebietes am 24. Februar 2011, in der ein neuer Verteilungsschlüssel diskutiert werden sollte, wurde vorgeschlagen, dass für das Haushaltsjahr 2011 die Verteilung der Umlage auf Grundlage des Haushaltsjahres 2010 erfolgen soll. Darüber hinaus soll im Laufe des Jahres ein neuer Umlageschlüssel erarbeitet werden, der ab dem Haushaltsjahr 2012 gelten soll.

 

 

2.) Die derzeitige Haushaltswirtschaft und das Rechnungswesen des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd wird z. Zt. auf Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung und des Gesetzes der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) für Gemeinden des Landes NRW durchgeführt.

 

Im Entwicklungsprozess des Neuen Kommunalen Finanzmanagements fanden jedoch die Belange von Zweckverbänden keine Berücksichtigung, so dass beinahe fast jeder Zweckverband bereits mit der Eröffnungsbilanz überschuldet ist. Auch nach Meinung der Aufsichtsbehörde ist dieses nicht das richtige System für Zweckverbände sondern vielmehr für mittlere und große Kommunen gedacht.

 

Nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit haben jedoch Zweckverbände die Möglichkeit, ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend der Vorschriften über die Eigenbetriebe zu führen. Ein unanfechtbarer Grundsatzbeschluss des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 26.03.2010, 15 B 27/10, bestätigt, dass diese Wahlmöglichkeit für Zweckverbände besteht und die Zweckverbände als Eigenbetriebe geführt werden können.

 

Nach § 19 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW führen Eigenbetriebe ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen.

 

Seit 2006 betreibt der Zweckverband als 100%ige Tochtergesellschaft eine gemeinnützige GmbH, die DIA gGmbH. Die Abwicklung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu der auch die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gehört, werden in Personalunion von den Mitarbeitern des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd wahrgenommen. Für die DIA gGmbH muss die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches wahrgenommen werden. Somit werden hier im Haus zwei unterschiedliche Systeme betrieben.

 

Um zukünftig ein einheitliches Rechnungswesen zu haben, ist es erforderlich, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auch für den Zweckverband nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dieses würde zu folgenden Vorteilen führen:

 

§         mehr Transparenz

§         Optimierung von Personalressourcen

§         der handelsrechtliche Lagebericht ist umfangreicher und mitunter auch informativer als der NKF-Lagebericht

§         handelsrechtliche Erleichterungen für den Anhang

§         der nach NKF vorgegebene Konzernabschluss entfällt

§         weniger Aufwand und Kosten bei der Durchführung der Buchungsgeschäfte.

 

Ein bereits geführtes Gespräch mit dem Leiter der Kommunalaufsicht des Ennepe-Ruhr-Kreises, Herrn Jürgen Kraugmann, hatte als Ergebnis, dass die Kommunalaufsicht bei entsprechender Änderung des § 12 Abs. 5 der Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd keine Bedenken gegen die Einführung der Wirtschaftsführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen erheben wird.

 

In einer Dienstbesprechung mit allen Bürgermeistern bzw. deren Vertretern der Mitgliedsstädte am 24.02.2011 wurde die Absicht auf Umstellung der Wirtschaftsführung vorgestellt. Auch hier wurden keine Bedenken laut, die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach handelsrechtlichen Grundsätzen umzustellen.

 

 

Begründung für die Dringlichkeitsentscheidung:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.06.2010 müssen alle Verbandsmitglieder (Stadt Breckerfeld, Stadt Ennepetal, Stadt Gevelsberg, Stadt Schwelm, Stadt Sprockhövel) einer Satzungsänderung zustimmen.

 

Die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist erforderlich, weil:

 

1.       die Verteilung der Verbandsumlage für das Jahr 2011 in dieser Satzung festgelegt wird und die Satzungsänderung noch dem Landrat zwecks Genehmigung nach § 10 GkG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) vorgelegt werden muss,

 

2.       die Umstellung der Haushaltsführung des Zweckverbandes nach HGB in der Satzung festgelegt wird und auch hier die Genehmigung des Landrates nach § 10 GkG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) erforderlich ist. Die Umsetzung soll zum 01.01.2012 erfolgen.

 

Sollte der Rat der Stadt Schwelm erst in der Sitzung am 15.12.2011 über die Satzungsänderung entscheiden, hätte dies zur Folge, dass das gesamte Verfahren in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden kann und somit weder die Festsetzung der Verbandsumlage für das HJ 2011 Rechtsgültigkeit hat, noch eine Umstellung nach HGB zum 01.01.2012 zu realisieren ist.

 

Die Dringlichkeitsvorlage 199/2011/1 ersetzt die Tischvorlage 199/2011.


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

 

Zu 1.)

 

Die Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 7. Juni 2010 wird wie folgt geändert:

 

§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmergebühren und sonstigen Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage.

 

Die Verteilung der jährlichen Umlage wird auf der Basis der bisherigen bis zum Jahr 2010 festgelegten Verbandsumlage zwischen den Mitgliedsstädten für das Jahr 2011 fortgeschrieben:

 

Stadt Breckerfeld              3,54%

Stadt Ennepetal            16,42%

Stadt Gevelsberg            38,62%

Stadt Schwelm            27,05%

Stadt Sprockhövel            14,37%

 

Die Umlage wird fällig in gleichen Teilbeträgen am 01.02. und 01.08.

 

 

Zu 2.)

 

Die Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 7. Juni 2010 wird wie folgt geändert:

 

§ 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Er führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung entspricht den handelsrechtlichen Grundsätzen.

 

Der Beschluss gilt als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 GO NRW.

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Rat genehmigt die vom Hauptausschuss am 17.11.2011 getroffene Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zur 6. Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd.