Sachverhalt:
Der Schwelmer Wochenmarkt gehört zu den
kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Schwelm. Das bedeutet, dass jährlich
Benutzungsgebühren – in diesem Falle von den Marktbeschickern zu entrichtende
Marktstandsgebühren – nach Maßgabe des § 6 KAG NRW zu kalkulieren sind. Dabei
sind einerseits Kosten und andererseits Erträge im Rahmen des Schwelmer
Wochenmarktes zu berücksichtigen.         Â
Gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb von drei Jahren auszugleichen und
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Die PLAN-Berechnung für das Jahr
2012 ergibt – unter Berücksichtigung aller voraussichtlichen Kosten einerseits
und der voraussichtlichen Erstattung von Energiekosten andererseits sowie einer
geringen Überdeckung aus der IST-Abrechnung 2010 einen Gebührenbedarf in Höhe
von rd. 43.400,00 Euro. Unter Zugrundelegung des aktuellen Gebührenmaßstabes
ergäbe dies eine zu erhebende Marktstandsgebühr in Höhe von 0,61 Euro pro
Quadratmeter Nutzfläche.     Â
Zum 01.01.2009 wurde die Marktstandsgebühr von 0,61 Euro auf 0,64 Euro pro
Quadratmeter Nutzfläche erhöht. Diese Erhöhung um rd. 4,7 % hing u. a. mit
einer Reduzierung der Nutzfläche durch die Konzentration des Wochenmarktes auf
dem Märkischen Platz zusammen. Diese Nutzfläche wurde nunmehr einer erneuten
Überprüfung unterzogen unter Zugrundelegung der aktuell vorhandenen
Marktbeschicker und optimaler Auslastung einerseits und Berücksichtigung der
notwendiger Flucht- und Rettungswege sowie benötigter Bewegungsfläche
andererseits. Dabei stellte sich heraus, dass zur Zeit unter den o. g.
Voraussetzungen rund 700 qm Nutzfläche belegt werden könnten.         Â
Der nunmehr festgestellte geringere Gebührensatz hängt mit der größeren
Nutzfläche zusammen. Eine durch die TBS angekündigte Erhöhung der Pauschale für
die Reinigung des Wochenmarktes bzw. des Heimatfestgeländes sowie eine in 2012
geplante größere Reparatur des Stromverteilungskasten wurden dabei bereits
berücksichtigt.Â
Bei der Kalkulation bzw. der Abrechnung der Marktstandsgebühr ist von einem
fiktiven Ertrag unter Zugrundelegung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes
auszugehen.     Da in der aktuellen
Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Schwelm eine
generelle Abrundung der Gebühren vorgesehen wird, kann dieser fiktive Ertrag in
der Praxis nie erreicht werden. Gleichzeitig werden den Markthändlern bei
Abwesenheit Gebühren erstattet, so dass auch aus diesem Grunde der geplante
Gebührenbedarf nie erreicht werden kann. Eine gewisser Ausgleich kann
diesbezüglich allerdings durch Ersatzbeschicker erfolgen. Im Jahr 2010 betrug
die Differenz zwischen fiktiven und tatsächlich erzielten Gebühren rd. 2.000,00
Euro zu Lasten der Stadt Schwelm.          Â
Aus diesem Grunde und bezüglich der Erstattung auch zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes, schlägt die Verwaltung eine entsprechende Änderung der Satzung
vor. Auf die generelle Abrundung sollte verzichtet und die Erstattung von
Gebühren auf begründete und länger andauernde Ausnahmefälle beschränkt
werden.Â
In den Satzungen anderer Städte,
die beispielhaft zu Vergleichszwecken herangezogen wurden, sind keine
Abrundungsregeln enthalten. Eine Regelung bezüglich der Erstattung für
Nichtnutzung des zugewiesenen Standplatzes wurde lediglich in die Satzung der
Stadt Hattingen aufgenommen. Die übrigen Satzungen sehen keine Erstattung vor.Â
Bei Überprüfung der Satzungen anderer Städte wurde festgestellt, dass die
Städte Hattingen und Gladbeck von Tagesnutzern höhere Gebühren erheben als von
Dauernutzern. Vor dem Hintergrund des wesentlich höheren Verwaltungsaufwandes
in Zusammenhang mit der Platzzuweisung und der Gebührenabrechnung erscheint
diese Vorgehensweise aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes in Zusammenhang mit der Tagesnutzung
einerseits und des geringen Anteils am Gesamtgebührenaufkommen andererseits,
schlägt die Verwaltung eine Marktstandsgebühr i. H. v. 0,70 Euro pro
Quadratmeter bei Tagesnutzung vor. Die Marktstandsgebühr für Dauernutzung
sollte zunächst auf 0,61 Euro pro Quadratmeter festgesetzt und das Ergebnis der
IST-Abrechnung 2012 abgewartet werden. Gleichzeitig sollte zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes bei Dauernutzung ein Gebühreneinzug per Lastschrift
vorgesehen werden, wie dies beispielsweise in der Satzung der Gemeinde Anröchte
geregelt ist.
Die vorgeschlagene Neufassung der Satzung sowie eine Synopse zwischen der aktuellen Satzung und der vorgeschlagenen Satzung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Schwelm wird beschossen.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Anlage 1 Gebührensatzung
Anlage 2 Synopse