Betreff
Neufassung der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Schwelm
Vorlage
222/2011
Aktenzeichen
5.12 Frö
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Schwelmer Wochenmarkt gehört zu den kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Schwelm. Das bedeutet, dass jährlich Benutzungsgebühren – in diesem Falle von den Marktbeschickern zu entrichtende Marktstandsgebühren – nach Maßgabe des § 6 KAG NRW zu kalkulieren sind. Dabei sind einerseits Kosten und andererseits Erträge im Rahmen des Schwelmer Wochenmarktes zu berücksichtigen.          
Gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von drei Jahren auszugleichen und Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.

Die PLAN-Berechnung für das Jahr 2012 ergibt – unter Berücksichtigung aller voraussichtlichen Kosten einerseits und der voraussichtlichen Erstattung von Energiekosten andererseits sowie einer geringen Überdeckung aus der IST-Abrechnung 2010 einen Gebührenbedarf in Höhe von rd. 43.400,00 Euro. Unter Zugrundelegung des aktuellen Gebührenmaßstabes ergäbe dies eine zu erhebende Marktstandsgebühr in Höhe von 0,61 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche.      
Zum 01.01.2009 wurde die Marktstandsgebühr von 0,61 Euro auf 0,64 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche erhöht. Diese Erhöhung um rd. 4,7 % hing u. a. mit einer Reduzierung der Nutzfläche durch die Konzentration des Wochenmarktes auf dem Märkischen Platz zusammen. Diese Nutzfläche wurde nunmehr einer erneuten Überprüfung unterzogen unter Zugrundelegung der aktuell vorhandenen Marktbeschicker und optimaler Auslastung einerseits und Berücksichtigung der notwendiger Flucht- und Rettungswege sowie benötigter Bewegungsfläche andererseits. Dabei stellte sich heraus, dass zur Zeit unter den o. g. Voraussetzungen rund 700 qm Nutzfläche belegt werden könnten.          
Der nunmehr festgestellte geringere Gebührensatz hängt mit der größeren Nutzfläche zusammen. Eine durch die TBS angekündigte Erhöhung der Pauschale für die Reinigung des Wochenmarktes bzw. des Heimatfestgeländes sowie eine in 2012 geplante größere Reparatur des Stromverteilungskasten wurden dabei bereits berücksichtigt. 
Bei der Kalkulation bzw. der Abrechnung der Marktstandsgebühr ist von einem fiktiven Ertrag unter Zugrundelegung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes auszugehen.      Da in der aktuellen Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Schwelm eine generelle Abrundung der Gebühren vorgesehen wird, kann dieser fiktive Ertrag in der Praxis nie erreicht werden. Gleichzeitig werden den Markthändlern bei Abwesenheit Gebühren erstattet, so dass auch aus diesem Grunde der geplante Gebührenbedarf nie erreicht werden kann. Eine gewisser Ausgleich kann diesbezüglich allerdings durch Ersatzbeschicker erfolgen. Im Jahr 2010 betrug die Differenz zwischen fiktiven und tatsächlich erzielten Gebühren rd. 2.000,00 Euro zu Lasten der Stadt Schwelm.           
Aus diesem Grunde und bezüglich der Erstattung auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, schlägt die Verwaltung eine entsprechende Änderung der Satzung vor. Auf die generelle Abrundung sollte verzichtet und die Erstattung von Gebühren auf begründete und länger andauernde Ausnahmefälle beschränkt werden. 

In den Satzungen anderer Städte, die beispielhaft zu Vergleichszwecken herangezogen wurden, sind keine Abrundungsregeln enthalten. Eine Regelung bezüglich der Erstattung für Nichtnutzung des zugewiesenen Standplatzes wurde lediglich in die Satzung der Stadt Hattingen aufgenommen. Die übrigen Satzungen sehen keine Erstattung vor. 
Bei Überprüfung der Satzungen anderer Städte wurde festgestellt, dass die Städte Hattingen und Gladbeck von Tagesnutzern höhere Gebühren erheben als von Dauernutzern. Vor dem Hintergrund des wesentlich höheren Verwaltungsaufwandes in Zusammenhang mit der Platzzuweisung und der Gebührenabrechnung erscheint diese Vorgehensweise aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes in Zusammenhang mit der Tagesnutzung einerseits und des geringen Anteils am Gesamtgebührenaufkommen andererseits, schlägt die Verwaltung eine Marktstandsgebühr i. H. v. 0,70 Euro pro Quadratmeter bei Tagesnutzung vor. Die Marktstandsgebühr für Dauernutzung sollte zunächst auf 0,61 Euro pro Quadratmeter festgesetzt und das Ergebnis der IST-Abrechnung 2012 abgewartet werden. Gleichzeitig sollte zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei Dauernutzung ein Gebühreneinzug per Lastschrift vorgesehen werden, wie dies beispielsweise in der Satzung der Gemeinde Anröchte geregelt ist.

Die vorgeschlagene Neufassung der Satzung sowie eine Synopse zwischen der aktuellen Satzung und der vorgeschlagenen Satzung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.


Beschlussvorschlag:

Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Gebührensatzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Schwelm wird beschossen.


Finanzielle Auswirkungen:

./.


Anlage 1 Gebührensatzung

Anlage 2 Synopse