Sachverhalt:
Im Vorfeld der
Beschlussfassung über den Erlass einer Gebührensatzung hat der Verwaltungsrat
der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2012 in seiner Sitzung am
04.10.2011 zugestimmt. Dieses Verfahren wurde gewählt, um die sich hieraus
ergebenden finanziellen Auswirkungen bei Einbringung des Wirtschaftsplanes 2012
berücksichtigen zu können. Detaillierte Ausführungen zur Gebührenkalkulation
sind in der Vorlage 190/2011 dargestellt.
Mit Vorlage 190/2011 wurden
zum 01.01.2012 folgende Gebührensätze ermittelt:
           Restabfall 30 – 240 Liter (Abfuhr 14tägig)                      1,92
€ / L
           Bioabfall 60 – 240 Liter (Abfuhr 14tägig)                      0,93
€ / L
           Restabfall 1.100 Liter (Abfuhr 14tägig)                      1,09
€ / L.
Die Gebührensätze wurden auf
Grundlage der Entsorgungskosten des Vorjahres berechnet. Zwischenzeitlich
liegen Informationen über die vom Kreis für 2012 kalkulierten Gebührensätze
vor. Vorbehaltlich der durch die politischen Gremien des Kreises zu fassenden
Beschlüsse wird die Restabfallentsorgungsgebühr von 155,00 €/t um 15,00 €/t auf
170,00 €/t und die Sperrabfallentsorgungsgebühr von 155,00 €/t um 5,00 €/t auf
160,00 €/t erhöht. Die Bioabfallentsorgungsgebühr bleibt mit 60,00 €/t
unverändert gegenüber dem Vorjahr. Für Altpapiervermarktung wird in 2012
weiterhin ein Betrag von 20,00 €/t erstattet. Die Erstattung war in dieser Höhe
im Rahmen der ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung bereits berücksichtigt.
Der Kostenvergleich der
Wirtschaftsrechnungen 2011 / 2012 wurde angepasst und ist dieser Vorlage als Anlage
4 beigefügt.
Aus den höheren
Entsorgungsgebühren resultiert eine Kostensteigerung von rd. 62.000,00 €, die
durch die Einrechnung eines Ãœberdeckungsausgleichs aus der Nachkalkulation 2010
um rd. 8.000,00 € auf rd. 56.000,00 € gesenkt werden kann. Die Kostenerhöhung
wirkt sich auf die Gebührensätze der Restabfallbeseitigung (jeweils bei
14tägiger Abfuhr) für „kleine“ Behälter mit 0,07 € und für Großbehälter mit
0,02 € negativ aus.
Aus der überarbeiteten
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) und –kalkulation (Anlage 3)
ergeben sich folgende Gebührensätze ab 01.01.2012:
|
Gebührensatz 2011 |
Gebührensatz2012 |
Veränderung |
|
|
€/L |
€/L |
€/L |
% |
Restabfall 30 – 240 L |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
1,89 |
1,99 |
+ 0,10 |
+ 5,29 |
Bioabfall 60 – 240 L |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
0,93 |
0,93 |
-- |
-- |
Restabfall 1.100 L |
|
|
|
|
Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)
|
1,09 |
1,11 |
+ 0,02 |
+ 1,83 |
Abfuhr wöchentlich (52 x jährlich)
|
2,18 |
2,22 |
+ 0,04 |
+ 1,83 |
Abfuhr vierwöchentlich (13 x jährlich)
|
0,55 |
0,56 |
+ 0,01 |
+ 1,82 |
Die Beispielberechnung für
den Musterhaushalt (4 Personen, 60-Liter-Restabfallbehälter,
60-Liter-Bioabfallbehälter) stellt sich nunmehr wie folgt dar:
Gebühren |
2011 |
2012 |
Veränderung |
Restabfall |
113,40 € |
119,40 € |
+ 6,00 € |
Bioabfall |
55,80 € |
55,80 € |
 -- |
Abfall gesamt |
169,20 € |
175,20 € |
+ 6,00 € |
Die neu ermittelten
Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Der Entwurf des 5. Nachtrages
zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird mit der
Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 5. Nachtrag zur Gebührensatzung für die
Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
218/2011 beigefügten Entwurf beschlossen.
2. Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation wird zugestimmt.
3. Der Beschluss über die Zustimmung zur
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2012 gemäß Vorlage 190/2011 vom
04.10.2011, TOP 7, wird aufgehoben.
4. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.