Betreff
a) 5. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
218/2011
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Vorfeld der Beschlussfassung über den Erlass einer Gebührensatzung hat der Verwaltungsrat der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2012 in seiner Sitzung am 04.10.2011 zugestimmt. Dieses Verfahren wurde gewählt, um die sich hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen bei Einbringung des Wirtschaftsplanes 2012 berücksichtigen zu können. Detaillierte Ausführungen zur Gebührenkalkulation sind in der Vorlage 190/2011 dargestellt.

 

Mit Vorlage 190/2011 wurden zum 01.01.2012 folgende Gebührensätze ermittelt:

 

            Restabfall 30 – 240 Liter (Abfuhr 14tägig)                        1,92 € / L

            Bioabfall 60 – 240 Liter (Abfuhr 14tägig)                        0,93 € / L

            Restabfall 1.100 Liter (Abfuhr 14tägig)                        1,09 € / L.

 

Die Gebührensätze wurden auf Grundlage der Entsorgungskosten des Vorjahres berechnet. Zwischenzeitlich liegen Informationen über die vom Kreis für 2012 kalkulierten Gebührensätze vor. Vorbehaltlich der durch die politischen Gremien des Kreises zu fassenden Beschlüsse wird die Restabfallentsorgungsgebühr von 155,00 €/t um 15,00 €/t auf 170,00 €/t und die Sperrabfallentsorgungsgebühr von 155,00 €/t um 5,00 €/t auf 160,00 €/t erhöht. Die Bioabfallentsorgungsgebühr bleibt mit 60,00 €/t unverändert gegenüber dem Vorjahr. Für Altpapiervermarktung wird in 2012 weiterhin ein Betrag von 20,00 €/t erstattet. Die Erstattung war in dieser Höhe im Rahmen der ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung bereits berücksichtigt.

Der Kostenvergleich der Wirtschaftsrechnungen 2011 / 2012 wurde angepasst und ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.

 

Aus den höheren Entsorgungsgebühren resultiert eine Kostensteigerung von rd. 62.000,00 €, die durch die Einrechnung eines Überdeckungsausgleichs aus der Nachkalkulation 2010 um rd. 8.000,00 € auf rd. 56.000,00 € gesenkt werden kann. Die Kostenerhöhung wirkt sich auf die Gebührensätze der Restabfallbeseitigung (jeweils bei 14tägiger Abfuhr) für „kleine“ Behälter mit 0,07 € und für Großbehälter mit 0,02 € negativ aus.

 

Aus der überarbeiteten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) und –kalkulation (Anlage 3) ergeben sich folgende Gebührensätze ab 01.01.2012:

 

 

Gebührensatz

2011

Gebührensatz

2012

Veränderung

 

€/L

€/L

€/L

%

Restabfall 30 – 240 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

1,89

1,99

+ 0,10

+ 5,29

Bioabfall 60 – 240 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

0,93

0,93

--

--

Restabfall 1.100 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

1,09

1,11

+ 0,02

+ 1,83

Abfuhr wöchentlich (52 x jährlich)

2,18

2,22

+ 0,04

+ 1,83

Abfuhr vierwöchentlich (13 x jährlich)

0,55

0,56

+ 0,01

+ 1,82

 

 

Die Beispielberechnung für den Musterhaushalt (4 Personen, 60-Liter-Restabfallbehälter, 60-Liter-Bioabfallbehälter) stellt sich nunmehr wie folgt dar:

 

Gebühren

2011

2012

Veränderung

Restabfall

113,40 €

119,40 €

+ 6,00 €

Bioabfall

55,80 €

55,80 €

 --

Abfall gesamt

169,20 €

175,20 €

+ 6,00 €

 


 

Die neu ermittelten Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.

 

Der Entwurf des 5. Nachtrages zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der 5. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage 218/2011 beigefügten Entwurf beschlossen.

2.    Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation wird zugestimmt.

3.    Der Beschluss über die Zustimmung zur Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2012 gemäß Vorlage 190/2011 vom 04.10.2011, TOP 7, wird aufgehoben.

4.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.