Sachverhalt:
Im Rahmen der Kalkulation der
Abwassergebühren 2012 erfolgte eine Umstellung für Benutzer mit Kleinkläranlagen
von der bisherigen Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab auf eine
Grundgebühr und eine Entsorgungsgebühr. Die Hintergründe und Berechnungen sind
in der Vorlage 189/2011 zur Sitzung des Verwaltungsrates vom 04.10.2011
ausführlich dargestellt.
Die Umstellung erfordert eine
Anpassung der Gebührensatzung. Die umfangreichen Änderungen in den einzelnen
Bestimmungen (§§ 3, 4, 6, 8, 9) und Ergänzung um eine zusätzliche Vorschrift (§
5 a) haben zu der Entscheidung geführt, anstelle eines Nachtrages die Satzung
neu zu fassen.
Darüber hinaus ergeben sich
Änderungen aufgrund der vom Städte- und Gemeindebund in 2010 überarbeiteten
Mustersatzung, die in die Neufassung des Satzungsentwurfs (Anlage 1)
eingearbeitet sind.
Die bisherige Gebührensatzung
(„alte Fassung“) und die Neufassung sind in der als Anlage 2 beigefügten
Synopse gegenübergestellt.
Im Vorfeld der
Beschlussfassung über den Erlass einer Gebührensatzung hat der Verwaltungsrat
der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2012 in seiner Sitzung am
04.10.2011 zugestimmt. Dieses Verfahren wurde gewählt, um die sich hieraus
ergebenden finanziellen Auswirkungen bei Einbringung des Wirtschaftsplanes 2012
berücksichtigen zu können. Detaillierte Ausführungen zur Gebührenkalkulation
sind in der Vorlage 189/2011 dargestellt.
Die Abweichungen der neuen
Gebührensatzung zur alten Fassung sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.
§ 1 Finanzierung der
öffentlichen Abwasseranlage
Absatz 2
Eine redaktionelle Anpassung
des Verweises auf die Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach Erlass der Neufassung (sh. Vorlage
216/2011).
§ 3 Gebührenmaßstäbe
Absatz 1
Durch die neue Formulierung
wird die separate Gebührenfestsetzung für die einzelnen Nutzungsarten
(Kanalanschluss, abflusslose Grube, Kleinkläranlage) präziser dargestellt.
Absatz 2
Die Festsetzung von
Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab trifft für Nutzer mit
Kleinkläranlagen nicht mehr zu; aus diesem Grund wird diese Formulierung
ersatzlos gestrichen.
Absatz 4
Mit dieser neu eingefügten
Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für die neuen Gebührenmaßstäbe für
Kleinkläranlagenbenutzer geschaffen. Des weiteren wird klargestellt, dass diese
Regelung ausschließlich für Kleinkläranlagennutzer gilt. Für die Beseitigung
des Abwassers aus abflusslosen Gruben wird weiterhin eine Schmutzwassergebühr
nach dem Frischwassermaßstab erhoben.
§ 4 Schmutzwassergebühren
Da nach der Neuregelung für die Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen keine Schmutzwassergebühren mehr erhoben werden, sind die im § 4 diesbezüglich enthaltenen Vorschriften anzupassen. Dies betrifft insbesondere den Absatz 3, der vollständig entfällt, sowie die Absätze 4 (letzter Satz) und 7 (Satz 5). Hier wird der Begriff „Kleinkläranlage“ aus der Aufzählung gestrichen.
Absatz 7
Entsprechend der
überarbeiteten Mustersatzung ist der Nachweis über zurückgehaltene bzw.
verbrauchte Wassermengen durch einen Abwassermesser oder Wasserzähler zu
führen. Die Ergänzung basiert auf aktueller Rechtsprechung (VG Münster, Urteil
vom 22.10.2010 – Az.: 7 K 711/09 – zum Fall eines Wasserrohrbruchs).
§ 5
Niederschlagswassergebühren
Absatz 2
Gemäß Datenschutzgesetz NRW
müssen u.a. die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung
satzungsrechtlich geregelt werden. Diese Bestimmung wurde durch die
überarbeitete Mustersatzung aufgegriffen und in die Abwassergebührensatzung
übernommen.
§ 5 a Grundgebühr /
Entsorgungsgebühr bei Kleinkläranlagen
Mit diesem neu eingefügten Paragrafen werden die Tatbestandsmerkmale für die Festsetzung der Grundgebühr (Absatz 1) und der Entsorgungsgebühr (Absatz 2) bestimmt. Die Regelungen entsprechen den gebührenrechtlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und sind an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
§ 6 Beginn und Ende der
Gebührenpflicht
Absatz 1
Die Entsorgungsgebühr wird
gemäß § 5 a Abs. 2 nach der Menge des abgefahrenen Inhalts berechnet. Eine
Gebührenpflicht, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, greift ins Leere.
Vielmehr entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung
(Auspumpen der Anlage) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Entstehung der
Gebührenpflicht wird aus diesem Grund separat unter Buchstabe b) festgelegt.
Die unter Buchstabe a) aufgeführten bisherigen Bestimmungen treffen auch
zukünftig für Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Grundgebühren zu.
§ 8 Fälligkeit der Gebühr
Zur Klarstellung des Begriffs
der Benutzungsgebühr wird eine Aufzählung der einzelnen Gebührenarten
eingefügt. Darüber hinaus wird der Zeitpunkt der Fälligkeit um die Frist ab
Zustellung des Gebührenbescheides ergänzt. Diese Bestimmung ist an die Vorgaben
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angepasst und ist in einem möglichen
Klageverfahren von Bedeutung.
§ 9 Gebührensätze
Die für 2012 ausgewiesenen
Gebührensätze basieren auf der vom Verwaltungsrat am 04.10.2011 beschlossenen
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation. Die Berechnungsunterlagen, die der
Beschlussfassung zu Vorlage 189/2011 zugrunde gelegen haben, sind zur Beratung
der Vorlage 217/2011 erneut beigefügt:
·
Gebührenbedarfsberechnung
(Anlage 3)
·
Gebührenkalkulation (Anlage
4)
·
Vergleichsübersicht 2011
/ 2012 einschl. Erläuterungen (Anlage 5)
Absatz 1
Die bisher unter Buchstabe d)
ausgewiesenen Schmutzwassergebühren für Benutzer mit Kleinkläranlagen werden
zukünftig entfallen.
Absatz 3
Neu eingefügt wird die gemäß
§ 5 a Abs. 1 berechnete Grundgebühr je Grundstücksbewohner. Der
Jahresgebührensatz von 5,86 € berechnet sich aus Fixkosten (Personal- und
Verwaltungskosten, Verbandslasten abzüglich Überdeckungsausgleich) von 2.800,00
€, die auf 482 Einwohner zu verteilen sind.
Absatz 4
Ebenfalls zusätzlich
auszuweisen ist die gemäß § 5 a Abs. 2 berechnete Entsorgungsgebühr von 15,85 €
je Kubikmeter abgefahrenen Inhalts. Dem Gebührensatz liegen Entsorgungskosten
(Leerung und Abfuhr durch ein beauftragtes Privatunternehmen) von 9.000,00 €
und Abfuhrmengen (Basis: Istmengen 2010) von 565 m³ zugrunde.
§ 14 Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten der
Neufassung tritt die alte Fassung außer Kraft. Die redaktionelle Änderung
erfolgt nach Erlass der Satzung.
Der Entwurf der Satzung über
die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird als Neufassung mit
der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 217/2011
wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.