Betreff
a) Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
217/2011
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Kalkulation der Abwassergebühren 2012 erfolgte eine Umstellung für Benutzer mit Kleinkläranlagen von der bisherigen Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab auf eine Grundgebühr und eine Entsorgungsgebühr. Die Hintergründe und Berechnungen sind in der Vorlage 189/2011 zur Sitzung des Verwaltungsrates vom 04.10.2011 ausführlich dargestellt.

Die Umstellung erfordert eine Anpassung der Gebührensatzung. Die umfangreichen Änderungen in den einzelnen Bestimmungen (§§ 3, 4, 6, 8, 9) und Ergänzung um eine zusätzliche Vorschrift (§ 5 a) haben zu der Entscheidung geführt, anstelle eines Nachtrages die Satzung neu zu fassen.

Darüber hinaus ergeben sich Änderungen aufgrund der vom Städte- und Gemeindebund in 2010 überarbeiteten Mustersatzung, die in die Neufassung des Satzungsentwurfs (Anlage 1) eingearbeitet sind.

Die bisherige Gebührensatzung („alte Fassung“) und die Neufassung sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse gegenübergestellt.

 

Im Vorfeld der Beschlussfassung über den Erlass einer Gebührensatzung hat der Verwaltungsrat der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2012 in seiner Sitzung am 04.10.2011 zugestimmt. Dieses Verfahren wurde gewählt, um die sich hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen bei Einbringung des Wirtschaftsplanes 2012 berücksichtigen zu können. Detaillierte Ausführungen zur Gebührenkalkulation sind in der Vorlage 189/2011 dargestellt.

 

Die Abweichungen der neuen Gebührensatzung zur alten Fassung sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.

 

§ 1 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlage

 

Absatz 2

Eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach Erlass der Neufassung (sh. Vorlage 216/2011).

 

§ 3 Gebührenmaßstäbe

 

Absatz 1

Durch die neue Formulierung wird die separate Gebührenfestsetzung für die einzelnen Nutzungsarten (Kanalanschluss, abflusslose Grube, Kleinkläranlage) präziser dargestellt.

 

Absatz 2

Die Festsetzung von Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab trifft für Nutzer mit Kleinkläranlagen nicht mehr zu; aus diesem Grund wird diese Formulierung ersatzlos gestrichen.

 

Absatz 4

Mit dieser neu eingefügten Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für die neuen Gebührenmaßstäbe für Kleinkläranlagenbenutzer geschaffen. Des weiteren wird klargestellt, dass diese Regelung ausschließlich für Kleinkläranlagennutzer gilt. Für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben wird weiterhin eine Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab erhoben.

 

§ 4 Schmutzwassergebühren

 

Da nach der Neuregelung für die Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen keine Schmutzwassergebühren mehr erhoben werden, sind die im § 4 diesbezüglich enthaltenen Vorschriften anzupassen. Dies betrifft insbesondere den Absatz 3, der vollständig entfällt, sowie die Absätze 4 (letzter Satz) und 7 (Satz 5). Hier wird der Begriff „Kleinkläranlage“ aus der Aufzählung gestrichen.

 

Absatz 7

Entsprechend der überarbeiteten Mustersatzung ist der Nachweis über zurückgehaltene bzw. verbrauchte Wassermengen durch einen Abwassermesser oder Wasserzähler zu führen. Die Ergänzung basiert auf aktueller Rechtsprechung (VG Münster, Urteil vom 22.10.2010 – Az.: 7 K 711/09 – zum Fall eines Wasserrohrbruchs).

 

§ 5 Niederschlagswassergebühren

 

Absatz 2

Gemäß Datenschutzgesetz NRW müssen u.a. die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung satzungsrechtlich geregelt werden. Diese Bestimmung wurde durch die überarbeitete Mustersatzung aufgegriffen und in die Abwassergebührensatzung übernommen.

 

§ 5 a Grundgebühr / Entsorgungsgebühr bei Kleinkläranlagen

 

Mit diesem neu eingefügten Paragrafen werden die Tatbestandsmerkmale für die Festsetzung der Grundgebühr (Absatz 1) und der Entsorgungsgebühr (Absatz 2) bestimmt. Die Regelungen entsprechen den gebührenrechtlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und sind an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

 

§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

Absatz 1

Die Entsorgungsgebühr wird gemäß § 5 a Abs. 2 nach der Menge des abgefahrenen Inhalts berechnet. Eine Gebührenpflicht, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, greift ins Leere. Vielmehr entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung (Auspumpen der Anlage) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Entstehung der Gebührenpflicht wird aus diesem Grund separat unter Buchstabe b) festgelegt. Die unter Buchstabe a) aufgeführten bisherigen Bestimmungen treffen auch zukünftig für Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Grundgebühren zu.

 

§ 8 Fälligkeit der Gebühr

Zur Klarstellung des Begriffs der Benutzungsgebühr wird eine Aufzählung der einzelnen Gebührenarten eingefügt. Darüber hinaus wird der Zeitpunkt der Fälligkeit um die Frist ab Zustellung des Gebührenbescheides ergänzt. Diese Bestimmung ist an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angepasst und ist in einem möglichen Klageverfahren von Bedeutung.

 

§ 9 Gebührensätze

 

Die für 2012 ausgewiesenen Gebührensätze basieren auf der vom Verwaltungsrat am 04.10.2011 beschlossenen Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation. Die Berechnungsunterlagen, die der Beschlussfassung zu Vorlage 189/2011 zugrunde gelegen haben, sind zur Beratung der Vorlage 217/2011 erneut beigefügt:

 

·       Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3)

·       Gebührenkalkulation (Anlage 4)

·       Vergleichsübersicht 2011 / 2012 einschl. Erläuterungen (Anlage 5)

 

Absatz 1

Die bisher unter Buchstabe d) ausgewiesenen Schmutzwassergebühren für Benutzer mit Kleinkläranlagen werden zukünftig entfallen.

 

Absatz 3

Neu eingefügt wird die gemäß § 5 a Abs. 1 berechnete Grundgebühr je Grundstücksbewohner. Der Jahresgebührensatz von 5,86 € berechnet sich aus Fixkosten (Personal- und Verwaltungskosten, Verbandslasten abzüglich Überdeckungsausgleich) von 2.800,00 €, die auf 482 Einwohner zu verteilen sind.

 

Absatz 4

Ebenfalls zusätzlich auszuweisen ist die gemäß § 5 a Abs. 2 berechnete Entsorgungsgebühr von 15,85 € je Kubikmeter abgefahrenen Inhalts. Dem Gebührensatz liegen Entsorgungskosten (Leerung und Abfuhr durch ein beauftragtes Privatunternehmen) von 9.000,00 € und Abfuhrmengen (Basis: Istmengen 2010) von 565 m³ zugrunde.

 

§ 14 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Neufassung tritt die alte Fassung außer Kraft. Die redaktionelle Änderung erfolgt nach Erlass der Satzung.

 

Der Entwurf der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird als Neufassung mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 217/2011 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.