Sachverhalt:
Aufgrund der Neufassung des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG
NRW) hat der Städte- und Gemeindebund NRW im vergangenen Jahr eine neue
Mustersatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) erlassen. In dieser Mustersatzung (Anlage
2) ist die Weiterentwicklung der Technik im Bereich der Kleinkläranlagen
berücksichtigt. Die Regelungen der seit 1988 geltenden Satzung der Stadt
Schwelm über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Anlage 3) sind
durch die Mustersatzung größtenteils überholt.
Der beigefügte Entwurf der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) (Anlage 1) basiert auf dieser
neuen Mustersatzung. Gleichzeitig ist im Satzungsentwurf (§ 12 Abs. 3) die
Zuständigkeit der TBS für Ordnungswidrigkeiten zur Klarstellung eingefügt
worden.
Die Abweichungen zur alten
Fassung der Satzung sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt. Auf die
Erstellung einer Synopse wurde verzichtet, da drei Satzungstexte nicht
überschaubar gegenübergestellt werden können.
§ 1 Allgemeines
Die Inhalte der Bestimmungen
wurden nicht verändert, sondern präziser und verständlicher dargestellt.
§ 2 Anschluss- und
Benutzungsrecht
Absatz 1
Die Definition der
Anschlussberechtigten erfolgte bisher durch § 3 Satz 1 der alten Satzung.
Absatz 2
Anpassung an die gesetzlichen Regelungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW. Danach sind Kleinkläranlagen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlamms auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist von der Entsorgung durch die Gemeinde ausgeschlossen. Die bisher in § 2 a) enthaltene Vorschrift galt entsprechend dem alten Landeswassergesetz auch für abflusslose Gruben.
§ 3 Begrenzung des
Benutzungsrechts
Absatz 1
Die Ausschlussgründe für die
Entsorgung von Abwasser wurden bisher in § 4 aufgeführt.
Absatz 2
Parallel zur
Abwasserbeseitigungssatzung wurde diese Bestimmung entsprechend der
Mustersatzung ergänzt.
§ 4 Anschluss- und
Benutzungszwang
Absatz 1
Die allgemeine Definition des
Anschluss- und Benutzungszwangs war in der alten Satzung durch § 5 geregelt.
Absatz 2
Mit dieser neuen Bestimmung
wird von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben
stammenden häuslichen Abwassers zu verlangen.
Absatz 3
Durch die bisherige Regelung
des § 2 b) war das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht wurde, von der Entsorgung ausgeschlossen. Als Voraussetzung durfte
das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten werden.
Nach der Neuregelung der Mustersatzung ist nunmehr für eine Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang in diesen Fällen ein Nachweis in Form einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde (Umweltamt)
erforderlich.
§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
Absatz 1
Vorschriften zum Bau, zum
Betrieb und zur Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen waren in der
alten Satzung im § 9 Absatz 3 enthalten. Die neue Regelung verweist
ausdrücklich auf die Vorgaben der §§ 60 WHG und 57 LWG NRW. Außerdem wird
klargestellt, dass für Sanierungsverfügungen die untere Wasserbehörde zuständig
ist.
Absätze 2 und 3
Im Gegensatz zur
Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde für die Erteilung von
Sanierungsverfügungen sind in den Fällen des Absatzes 2 die TBS für die
Erteilung entsprechender Verfügungen zuständig, sofern die Abfuhr des
Klärschlamms beeinträchtigt wird.
§ 6 Durchführung der
Entsorgung
Mit der bisherigen Regelung in § 6 Absatz 1 wurde beim Abfuhrrhythmus nicht zwischen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen unterschieden. Danach hatte die Entsorgung bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Dies trifft grundsätzlich auf die technischen Gegebenheiten von Kleinkläranlagen nicht mehr zu; daher wird diese Bestimmung im Rahmen der neuen Satzung auf die Entsorgung von abflusslosen Gruben eingeschränkt (Absatz 2). Der Abfuhrrhythmus von Kleinkläranlagen basiert auf den entsprechenden DIN-Vorgaben (Absatz 1). Die weiteren Vorschriften im Zusammenhang mit der Entsorgung (Absätze 3 bis 7) entsprechen sinngemäß den Bestimmungen in § 6 Absätze 2 bis 6 der alten Satzung.
§ 7 Anmeldung und
Auskunftspflicht
Die Bestimmungen entsprechen
den §§ 8 und 9 Absatz 1 der alten Satzung.
§ 8 Überwachung der
Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
Absatz 1
Die gesetzliche Verpflichtung
der TBS zur Überwachung der Kleinkläranlagen wird mit dieser Vorschrift
wiedergegeben.
Absätze 2 und 3
Keine wesentlichen Änderungen
zu den bisherigen Regelungen des § 9 Absätze 2 und 4.
§ 9 Haftung
Inhaltlich werden zum § 7 der
alten Satzung keine Änderungen vorgenommen.
§ 10 Benutzungsgebühren
§ 11 Berechtigte und
Verpflichtete
Die Regelungen der bisherigen
§§ 10 und 11 wurden sinngemäß übernommen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1
Die Auflistung der
Tatbestände (bisher § 12 Absatz 1) ist an die Vorschriften der einzelnen
Paragrafen angepasst.
Absatz 2
Im bisherigen § 12 Absatz 2
war die Geldbuße in alter Währung angegeben und auf 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM
begrenzt; die Höhe der Geldbuße wird entsprechend der Regelung des § 161 a LWG
NRW auf bis zu 50.000,00 € festgelegt.
Absatz 3
Diese Bestimmung ist in der
Mustersatzung nicht vorgesehen. Sie dient der Klarstellung der Zuständigkeit
der TBS zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 13 Begriff des
Grundstücks
Die Definition des
Grundstücksbegriffs entspricht der gängigen Rechtsprechung und wird zur
Klarstellung neu eingefügt.
Der Entwurf der Satzung über
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen,
abflusslose Gruben) in der Stadt Schwelm wird als Neufassung mit der Bitte um
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der
Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 216/2011 wird beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass
der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Finanzausschuss (zu b):
Der Finanzausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehemenssatzung.