Betreff
a) Neufassung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
216/2011
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aufgrund der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) hat der Städte- und Gemeindebund NRW im vergangenen Jahr eine neue Mustersatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) erlassen. In dieser Mustersatzung (Anlage 2) ist die Weiterentwicklung der Technik im Bereich der Kleinkläranlagen berücksichtigt. Die Regelungen der seit 1988 geltenden Satzung der Stadt Schwelm über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Anlage 3) sind durch die Mustersatzung größtenteils überholt.

 

Der beigefügte Entwurf der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) (Anlage 1) basiert auf dieser neuen Mustersatzung. Gleichzeitig ist im Satzungsentwurf (§ 12 Abs. 3) die Zuständigkeit der TBS für Ordnungswidrigkeiten zur Klarstellung eingefügt worden.

 

Die Abweichungen zur alten Fassung der Satzung sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt. Auf die Erstellung einer Synopse wurde verzichtet, da drei Satzungstexte nicht überschaubar gegenübergestellt werden können.

 

§ 1 Allgemeines

Die Inhalte der Bestimmungen wurden nicht verändert, sondern präziser und verständlicher dargestellt.

 

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

 

Absatz 1

Die Definition der Anschlussberechtigten erfolgte bisher durch § 3 Satz 1 der alten Satzung.

 

Absatz 2

Anpassung an die gesetzlichen Regelungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW. Danach sind Kleinkläranlagen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlamms auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist von der Entsorgung durch die Gemeinde ausgeschlossen. Die bisher in § 2 a) enthaltene Vorschrift galt entsprechend dem alten Landeswassergesetz auch für abflusslose Gruben.

 

§ 3 Begrenzung des Benutzungsrechts

 

Absatz 1

Die Ausschlussgründe für die Entsorgung von Abwasser wurden bisher in § 4 aufgeführt.

 

Absatz 2

Parallel zur Abwasserbeseitigungssatzung wurde diese Bestimmung entsprechend der Mustersatzung ergänzt.

 

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

 

Absatz 1

Die allgemeine Definition des Anschluss- und Benutzungszwangs war in der alten Satzung durch § 5 geregelt.

 

Absatz 2

Mit dieser neuen Bestimmung wird von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden häuslichen Abwassers zu verlangen.

 

Absatz 3

Durch die bisherige Regelung des § 2 b) war das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wurde, von der Entsorgung ausgeschlossen. Als Voraussetzung durfte das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten werden. Nach der Neuregelung der Mustersatzung ist nunmehr für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in diesen Fällen ein Nachweis in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde (Umweltamt) erforderlich.

 

§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

Absatz 1

Vorschriften zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen waren in der alten Satzung im § 9 Absatz 3 enthalten. Die neue Regelung verweist ausdrücklich auf die Vorgaben der §§ 60 WHG und 57 LWG NRW. Außerdem wird klargestellt, dass für Sanierungsverfügungen die untere Wasserbehörde zuständig ist.

 

Absätze 2 und 3

Im Gegensatz zur Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde für die Erteilung von Sanierungsverfügungen sind in den Fällen des Absatzes 2 die TBS für die Erteilung entsprechender Verfügungen zuständig, sofern die Abfuhr des Klärschlamms beeinträchtigt wird.

 

§ 6 Durchführung der Entsorgung

 

Mit der bisherigen Regelung in § 6 Absatz 1 wurde beim Abfuhrrhythmus nicht zwischen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen unterschieden. Danach hatte die Entsorgung bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Dies trifft grundsätzlich auf die technischen Gegebenheiten von Kleinkläranlagen nicht mehr zu; daher wird diese Bestimmung im Rahmen der neuen Satzung auf die Entsorgung von abflusslosen Gruben eingeschränkt (Absatz 2). Der Abfuhrrhythmus von Kleinkläranlagen basiert auf den entsprechenden DIN-Vorgaben (Absatz 1). Die weiteren Vorschriften im Zusammenhang mit der Entsorgung (Absätze 3 bis 7) entsprechen sinngemäß den Bestimmungen in § 6 Absätze 2 bis 6 der alten Satzung.

 

§ 7 Anmeldung und Auskunftspflicht

 

Die Bestimmungen entsprechen den §§ 8 und 9 Absatz 1 der alten Satzung.

 

§ 8 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

 

Absatz 1

Die gesetzliche Verpflichtung der TBS zur Überwachung der Kleinkläranlagen wird mit dieser Vorschrift wiedergegeben.

 

Absätze 2 und 3

Keine wesentlichen Änderungen zu den bisherigen Regelungen des § 9 Absätze 2 und 4.

 

§ 9 Haftung

 

Inhaltlich werden zum § 7 der alten Satzung keine Änderungen vorgenommen.

 

§ 10 Benutzungsgebühren

§ 11 Berechtigte und Verpflichtete

 

Die Regelungen der bisherigen §§ 10 und 11 wurden sinngemäß übernommen.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

 

Absatz 1

Die Auflistung der Tatbestände (bisher § 12 Absatz 1) ist an die Vorschriften der einzelnen Paragrafen angepasst.

 

Absatz 2

Im bisherigen § 12 Absatz 2 war die Geldbuße in alter Währung angegeben und auf 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM begrenzt; die Höhe der Geldbuße wird entsprechend der Regelung des § 161 a LWG NRW auf bis zu 50.000,00 € festgelegt.

 

Absatz 3

Diese Bestimmung ist in der Mustersatzung nicht vorgesehen. Sie dient der Klarstellung der Zuständigkeit der TBS zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 13 Begriff des Grundstücks

Die Definition des Grundstücksbegriffs entspricht der gängigen Rechtsprechung und wird zur Klarstellung neu eingefügt.

 

 

Der Entwurf der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der Stadt Schwelm wird als Neufassung mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Die Neufassung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der Stadt Schwelm gemäß dem Entwurf zu Vorlage 216/2011 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehemenssatzung.