Sachverhalt:
1. Bisheriges
Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4(1)
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand nach
örtsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 16.09.2011 bis einschließlich
04.10.2011 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 8.09.2011, unter Fristsetzung bis
zum 07.10.2011, durchgeführt.  Â
Die landesplanerische Abstimmung mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) gem. § 32
(1) LPIG NRW wurde mit Schreiben vom 02.09.2011 eingeleitet.Â
2. Ergebnis
aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB.
In der Zeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
gingen keine Anregungen ein.
3. Ergebnis
aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (1) BauGB.   Â
In der Zeit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB gingen 22 Rückmeldungen ein, von denen 7
Anregungen enthielten. Â
Mit Schreiben vom 29.09.2011, das dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt ist,
weist die Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 35 vorsorglich darauf hin, dass
bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes u.a. Aussagen zum Thema
Artenschutz, Landschaftsschutz und Monitoring entsprechend   der Planungsebene getroffen werden müssen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:      Â
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird insofern gefolgt, dass Aussagen
zum Artenschutz und zum Landschaftsschutz bereits im beigefügten Umweltbericht
(Anlage 4) getroffen werden.          Â
          Â
Mit Schreiben vom 21.09.2011, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist,
hat die Bezirksregierung Arnsberg Abt. Landentwicklung/Agrarstruktur zwar
grundsätzlich keine Bedenken, weist jedoch darauf hin, dass für den Verbleib
der Restflächen für die landwirtschaftliche Nutzung ein wirtschaftlicher
Zuschnitt gefunden werden sollte und die Erschließung der Flächen nicht
beeinträchtigt werden darf.   Â
                      Â
Die Verwaltung schlägt vor, die
Anregung wie folgt zu behandeln:Â Â Â Â Â Â Â
Der Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg ist insofern bereits
berücksichtigt worden, dass die restliche Fläche für die Landwirtschaft im
nördlichen Bereich ein Teilabschnitt eines Grundstückes an der Frankfurter
Straße darstellt und von dort aus erschlossen ist. Die nord-östlich gelegene
Restfläche für die Landwirtschaft ist in städtischem Besitz und von daher auch
über den Geltungsbereich der 25. FNP-Änderung zu erreichen.       Â
Mit Schreiben vom 19.09.2011, das dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt ist,
trägt die AGU-Schwelm folgende Anregung vor: Â
Bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist in die Überlegungen dringend
einzubeziehen, dass in näherer Umgebung der Änderungsfläche die
planungsrelevante Art „Haselmaus“ nachgewiesen ist. Daraus folgert die
Forderung nach genügender Abstandsfläche zur geplanten Bebauung sowie eine
Waldrandgestaltung mit Haselnuss, Wildkirsche und anderen einheimischen
Sträuchern. In der weiteren Planung sind Auflagen zur Gestaltung der
Grundstücke z.B. Komposthaufen und Entsorgung von Gartenabfällen aufzuerlegen.   Â
          Â
Die Verwaltung schlägt vor, die
Anregung wie folgt zu behandeln:Â Â Â Â Â Â Â
Der Anregung der AGU-Schwelm wird insofern gefolgt, dass die Frage des
Artenschutzes bereits im beigefügten Umweltbericht (Artenschutz) (Anlage 4)
behandelt wurde. Die Anregung der o.g. Auflagen wird zurückgewiesen, da dies im
Rahmen der 25. FNP-Änderung nicht festgelegt werden kann. Dies wird in der
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) bzw. im Rahmen von Bauanträgen
geregelt.         Â
Mit Schreiben vom 14.09.2011, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt ist,
weist die Bezirkregierung Arnberg Dezernat 51 daraufhin, dass aufgrund der Nähe
zum Wald, die zuständige Forstbehörde zu beteiligen ist. Des weiteren weist die
Bezirksregierung auf die Beachtung des Artenschutzes und des
Landschaftsschutzes hin.
Die Verwaltung schlägt vor, die
Anregung wie folgt zu behandeln:Â Â Â Â Â Â Â
Den Hinweisen der Bezirksregierung ist bereits gefolgt worden. Das Forstamt
Gevelsberg ist im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beteiligt worden. Die Hinweise auf das
Artenschutzgesetz (z.B. Haselmaus) sowie auf den Landschaftsschutz sind im
beigefügten Umweltbericht (Anlage 4) bereits gefolgt worden.          Â
Mit Schreiben vom 13.09.2011, das dieser Vorlage als Anlage 9 beigefügt ist,
trägt die Außenstelle Olpe des LWL-Archäologie folgende Anregung vor:
Wegen der gegebenen Situation könnten bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher
nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden. Daher solle in den
Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen werden.          Â
„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher
Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde ( Stadt Schwelm, Tel.: 02336/801-246) und/oder dem
Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege Außenstelle
Olpe (Tel.:02761/93750; Fax: 02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens 3 Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§
15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW)“ Â
          Â
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:      Â
Die Anregung des LWL kann im FNP-Änderungsverfahren nicht berücksichtigt
werden, wird jedoch als Hinweis in die Rubrik „Hinweise“ des Bebauungsplanes
Nr. 86 „Wohngebiet Winterberg“ aufgenommen.Â
Mit Schreiben vom 6.10.2011, das dieser Vorlage als Anlage 10 beigefügt ist,
trägt die Katholische Propsteigemeinde St. Marien folgendes vor: Â
Die kath. Kirche ist Eigentümerin eines Flurstückes innerhalb des
Geltungsbereiches der 25. FNP-Änderung. Die Kirchengemeinde verfolgt das Ziel,
dass möglichst vielen jungen Familien günstiges Bauland geboten wird. Daher
muss das Grundstück eine größtmögliche Ausnutzung erfahren. Da die geplante
Fläche für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den im Parallelverfahren
befindlichen Bebauungsplan Nr. 86 ca. 1/3 des Grundstückes in Anspruch näme,
wäre dies nicht möglich. Die Kath. Kirche beantragt daher das Grundstück nicht
in den Grünzug mit einzubeziehen und in der vollen Nutzung im Bereich der
Wohnbaufläche zu belassen.    Â
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:      Â
Die Anregung der kath. Kirche wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Gem. § 9 Abs. 1a Baugesetzbuch (BauGB)
können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 auf den jeweiligen Grundstücken, auf denen
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind festgelegt werden. Hiervon
wird in diesem Fall gebrauch gemacht. Wie groß die Flächen für Ausgleich- und
Ersatzflächen auf den jeweiligen Grundstücken konkret sein müssen, ist nicht
Gegenstand der 25. Flächennutzungsplan-Änderung. Da der FNP nicht parzellenscharf
ist, sondern die allgemeinen Ziele der Raum- und Flächenentwicklung darstellt,
kann die genaue Abgrenzung der zukünftigen Flächen erst im entsprechenden
Bebauungsplanverfahren festgesetzt werden. Eine 100%ige Ausnutzung der
Grundstücke, auch im Bereich einer Wohnbaufläche ist ebenfalls nicht möglich,
da auch im Bebauungsplan durch Festsetzung von GFZ (Geschossflächenzahl) und
GRZ (Grundflächenzahl) die Ausnutzung der Grundstücke geregelt werden. In der
Regel wird eine Grundflächenzahl in einem WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet)
auf 0,4 festgesetzt. Das heißt, 40% der Fläche darf bebaut werden.
Konkrete Festsetzungen hierzu werden in der verbindlichen Bauleitplanung, d.h.
im Bebauungsplan Nr. 86 getroffen.        Â
           Â
Mit Schreiben vom 07.10.2011, das dieser Vorlage als Anlage 11 beigefügt
ist, weist die AVU-Gevelsberg darauf hin, dass zusätzlich zur bereits
eingetragenen Wasserleitung eine weitere Wassertransportleitung den Bereich
kreuzt. Auch für diese Trasse bittet die bittet die AVU um Eintragung eines
Leitungsrechtes. Die aktuellen Bestandplanungen gehen gesondert ein. Â
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:      Â
Der Anregung der AVUÂ Â Â Â Â Â Â Â Â wird im
Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens nicht gefolgt. Nach Rücksprache mit der AVU
wurde bereits geklärt, dass die zusätzliche Wassertransportleitung in ihrer
geringen Dimensionierung nicht FNP relevant ist. Der konkrete Umgang mit der
Anregung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung im
Bebauungsplanverfahren Nr. 86 geregelt.
4. Weiteres
VorgehenÂ
Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie aus der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4(1)
BauGB können als nächste Verfahrensschritte die öffentliche Auslegung gem. § 3
(2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB erfolgen.   Â
Dieser Vorlage sind als Anlage 1 die derzeitige Darstellung im FNP, als Anlage
2 die geplante Darstellung im FNP, Anlage 3 die Erläuterungsbericht und als
Anlage 4 der Umweltbericht beigefügt.  Â
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm        Â
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild
der Lokalen Agenda 21 Schelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen
Leitlienien überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 12 beigefügt.        Â
           Â
Beschlussvorschlag:
1. Gem.
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die
öffentliche Auslegung der 25. Flächennutzungsplan (FNP) –Änderung (Bereich
Winterberg), einschließlich des Erläuterungsberichtes beschlossen.   Â
Von der Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB wird Gebrauch gemacht. Stellungnahmen,
die nach Ablauf der Offenlegungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Entwurfes zur 25. FNP-Änderung die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der z.Zt. gültigen Fassung, durchzuführen.