Sachverhalt:
In der Elternbeitragssatzung vom 14.02.2008 hat die Stadt Schwelm die Beiträge für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen festgelegt.
Die Elternbeiträge für die Betreuung in der OGS wurden 2008 nach Beratung im Schulausschuss und Hauptausschuss im Rat der Stadt Schwelm beschlossen (Vorlage 005/2008). Sie sollen nun mit in eine gemeinsame Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und OGS aufgenommen werden und die bisherige Regelung ersetzen.Â
Gesetzliche Vorgaben, ein gestiegener Betreuungsbedarf und geänderte Einkommensverhältnisse machen es notwendig, die Satzung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Leistungsempfänger von ALG II sind teilweise aus der beitragsfreien Einkommensstufe (bis 14.000,- Euro) in die nächsthöhere beitragspflichtige Stufe aufgestiegen und müssen nun Beiträge entrichten. Auf der Seite der Verwaltung ist bisher ein erhöhter Prüfaufwand bei Empfängern von Arbeitslosengeld II und anderen Transferleistungen notwendig, da momentan hier grundsätzlich das Einkommen geprüft werden muss, auch wenn eine Beitragsfreiheit bereits im Vorfeld absehbar ist. Dies soll durch eine grundsätzliche Befreiung von den Elternbeiträgen bei ALG II- und Grundsicherungs- Empfängern zukünftig vermieden werden.
Eltern mit vergleichbarer Netto-Einkommenshöhe (wie ALG II) werden durch die bisherigen Beitragsgrenzen benachteiligt und müssen trotz geringem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit den Elternbeitrag aufbringen, was faktisch zu einer Schlechterstellung gegenüber ALG II-Empfängern führen kann. Eine Anhebung der Einkommensgrenze für die Beitragsfreiheit von 14.000,- Euro auf 18.000,- Euro soll das zukünftig verhindern.
Gleichzeitig erscheint es sinnvoll, die Beitragstabelle nach oben zu erweitern und den gesamten Berechnungsspielraum auszunutzen. So soll die vom Gesetzgeber vorgegebene maximale Beitragshöhe für die OGS-Betreuung (150,- Euro) erreicht werden und gleichzeitig eine weitere Einkommensgruppe über 94.000,- Euro Jahreseinkommen kalkuliert werden, die dann für alle Elternbeitragsarten gilt.
Die immer stärker auszubauende Kindertagespflege soll zukünftig ebenfalls in die Elternbeitragssatzung aufgenommen werden. Bisher wurde hier eine aufwändige Einzelfallprüfung zur Kostenheranziehung vorgenommen, die nur in wenigen Fällen zu einer Kostenbeteiligung führte. Die Beiträge für die Kindertagespflege sollen sich an den Beiträgen zur Betreuung in Tageseinrichtungen orientieren. Lediglich für zeitlich geringfügig betreute Kinder soll eine weitere reduzierte Beitragsstufe kalkuliert werden.
Für die drei genannten Betreuungsarten soll zukünftig unabhängig vom durch das Land NRW beitragsfrei gestellten letzten Kindergartenjahr eine sozial gestaffelte Geschwisterkindermäßigung gelten. Hierzu soll die Regelung eingeführt werden, dass bei mehreren gleichzeitig betreuten Kindern einer Familie die Einkommens-Einstufung dieser Familie um eine Einkommensgruppe herabgestuft wird.Â
Die Verwaltung schlägt außerdem eine jährliche Erhöhung der Elternbeiträge analog der jährlichen gesetzlich festgelegten Anpassung der Kindpauschalen um 1,5% vor, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben zu erzielen.
Trotz der Anhebung der beitragsfreien Einkommensgruppe auf 18000,- € und der damit verbundenen sozialen Komponente werden mit der Neugestaltung der Satzung in der vorgeschlagenen Form voraussichtlich Mehreinnahmen von 65000,-€ + X (Berechnung auf Basis des Jahrgangs 2010/2011) erzielt und ein wesentlicher Beitrag zur Haushaltskonsolidierung und Beitragsgerechtigkeit geleistet.
Beschlussvorschlag:
Der JHA empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgeschlagene Änderung der Satzung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und OGS zu beschließen.