Betreff
Bebauungsplan Nr. 92 "Drosselstraße" 1. Abwägung über § 3 Abs. 1 BauGB 2. Abwägung über § 4 Abs. 1 BauGB 3. Beschluss zu § 3 Abs. 2 BauGB 4. Beschluss zu § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlage
164/2011
Aktenzeichen
StEB/Le/Sch
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

Sachverhalt:

1. Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 92 “Drosselstraße“ beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in Form einer Bürgerversammlung am 12.05.2011 stattgefunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Die frühzeitige TÖB-Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 28.04.2011, unter Fristsetzung bis zum 27.05.2011, durchgeführt.

 

2.Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Zeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen keine Anregungen ein.

 

3. Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Zeit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB gingen 24 Rückmeldungen ein, von denen drei Anregungen enthielten.

 

Mit Schreiben vom 10.05.2011, das dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt ist,  trägt die Außenstelle Olpe des LWL-Archäologie folgende Anregung vor:

Wegen der gegebenen Situation könnten bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden. Daher solle in den Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen werden.

„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde ( Stadt Schwelm, Tel.: 02336/801-246) und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege Außenstelle Olpe (Tel.:02761/93750; Fax: 02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens 3 Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW)“

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung des LWL wird gefolgt, der Hinweis wird in die Rubrik „Hinweise“ des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ aufgenommen.

 

Mit E-Mail vom 24.05.2011, die dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt ist,  trägt das Dezernat 53 der Bezirksregierung Arnsberg folgende Anregung vor:

Gegen das geplante Vorhaben bestünden keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, allerdings sollte im Rahmen der weiteren Planungen berücksichtigt werden, dass die an den benachbarten bestehenden Wohngebieten sowie an den geplanten Wohnnutzungen anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht durch die von dem Planvorhaben ausgehenden Lärmemissionen überschritten werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird gefolgt, ein entsprechender Hinweis wird in die Rubrik „Hinweise“ des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ aufgenommen.

 

Mit Schreiben vom 24.05.2011, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt ist, trägt der Geologische Dienst NRW folgende Anregung vor:

Der nördliche Bereich des Bebauungsplangebietes befindet sich über verkarstungsfähigem Gestein. Daher sind unterirdische Hohlräumen und Erdfälle nicht auszuschließen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Baugrunduntersuchung. Der Schutz des Grundwassers ist hier aufgrund der Karstkluftwässer besonders zu betonen.  Während etwaiger Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Verunreinigungen in die Karstkluftwässer gelangen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:

Der Anregung des Geologischen Dienstes NRW wird gefolgt, ein entsprechender Hinweis wird in die Rubrik „Hinweise“ des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ aufgenommen.

 

4. Weiteres Vorgehen

Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB können als nächste Verfahrensschritte die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.

Zur Sicherstellung der zügigen Abwicklung des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens wird von der Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB Gebrauch gemacht.

Dieser Vorlage sind als Anlage 1 ein Übersichtsplan, als Anlage 2 der Bebauungsplanentwurf, als Anlage 3 die Planzeichenerklärung, als Anlage 4 die textlichen Festsetzungen und Hinweise und die Entwurfsbegründung als Anlage 5 beigefügt.

 

5. Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB  und zum Zeitpunkt der  frühzeitigen TÖB-Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 9 beigefügt.


Beschlussvorschlag:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 92 “Drosselstraße“,  einschließlich der Entwurfsbegründung und der textlichen Festsetzungen (Anlagen zur Sitzungsvorlage Nr. 164/2011) beschlossen.    
Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter den darin genannten Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch gemacht.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 29.08.2011)  Gemarkung  Schwelm, Flur 19, Flurstücke: 153-155, 162, 849, 1037, 1039 tlw.  und 1049

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfes zu Bebauungsplan Nr. 92 „Drosselstraße“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen.