Betreff
1. Nachtrag zu der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Fr eiwilligen Feuerwehr Schwelm vom 29.04.2010
Vorlage
117/2011
Aktenzeichen
5.12 Frö
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Mit dieser Vorlage schlägt die Verwaltung den 1. Nachtrag zu der Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm vom 29.04.2010 vor.

Die völlig überarbeitete Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm wurde am 29.04.2010 durch den Rat der Stadt Schwelm erlassen und trat am 15.05.2010 in Kraft.

Diese Satzung enthält die Regelung, dass sowohl die Fahrzeug- als auch die Personalkosten grundsätzlich nach Einsatzstunden abgerechnet werden. Als Mindestgebühr gilt jeweils der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus soll jede angebrochene Stunde nach Ablauf von 15 Minuten als volle Stunde abgerechnet werden. Gemäß einem Beschluss des OVG Münster vom 15.09.2010 verstoßen diese und ähnliche Abrechnungsmodi gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 des Grundgesetzes. Im Rahmen mehrerer Klageverfahren, in denen die Stadt Schwelm die Beklagte und Straßen.NRW die Klägerin war, stellte das Verwaltungsgericht Arnsberg im März diesen Jahres ebenfalls einen solchen Verstoß fest. Das Gericht hält die aktuelle Satzung der Stadt Schwelm für nichtig und schlägt vor, die Satzung rückwirkend so zu ändern, dass sie den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes entspricht. Bezüglich der inhaltlichen Streitpunkte gab das Gericht der Stadt Schwelm Recht. Da auf Grund der anhängigen Klageverfahren diverse Feuerwehr-Einsätze aus den Jahren 2009 und 2010 bislang nicht mit Straßen.NRW abgerechnet wurden, ist die Satzung rückwirkend zum 01.01.2009 zu ändern. Die Personal-, die Fahrzeug- und die Sachkosten müssen für die jeweiligen Jahre separat berechnet werden.

 

Ein Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts Arnsberg bezüglich der anhängigen Klageverfahren sowie ein Vergleichsvorschlag der Stadt Schwelm bezüglich aller bislang noch nicht abgerechneten Feuerwehreinsätze wurden durch Straßen.NRW nicht angenommen.

 

Zur besseren Übersicht werden im Folgenden die entsprechenden Regelungen gemäß der aktuellen Satzung und gemäß des 1. Nachtrages gegenüber gestellt. Veränderungen sind kursiv dargestellt und werden ggf. kurz erläutert.

In Anlage 2 wird die Synopse nochmals in tabellarischer Form dargestellt.

 

 

 § 5 Personalkosten, Absatz 4 und § 6 Fahrzeugkosten, Absatz 4

 

Aktuelle Satzung:

Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde nach Ablauf von 15 Minuten als volle Stunde berechnet

 

1. Nachtrag:

Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.

 

Erläuterung:

Die Regelung des 1. Nachtrages entspricht der aktuellen Rechtsprechung.

 

 

§ 5 Personalkosten, Absatz 2

 

Aktuelle Satzung:

Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Stundensatz in Höhe von 29,00 Euro berechnet.

 

1. Nachtrag:

Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem 01.01.2009 ein Stundensatz in Höhe von 29,00 Euro und ab dem 01.01.2011 ein Stundensatz in Höhe von 25,50 Euro berechnet.

 

Erläuterung:

Durch Veränderungen bei der Berechnung der Rückstellungen für Beihilfen und Pensionen für die verbeamteten Mitarbeiter ergeben sich für das Jahr 2011 geringere Stundensätze als in den Jahren zuvor.

 

 

§ 5 Personalkosten, Absatz 3

 

Aktuelle Satzung:

Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 9,50 Euro und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 11,00 Euro berechnet.

 

1. Nachtrag:

Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem 01.01.2009 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 9,50 Euro und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 11,00 Euro und ab dem 01.01.2011 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 8,50 Euro und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Stundensatz in Höhe von 10,50 Euro berechnet.

 

Die jeweiligen Stundensätze für die Fahrzeuge sowie die Sachkosten ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügtem Kostentarif, der Bestandteil des 1. Nachtrages ist.

Veränderungen bezüglich der Stundensätze der Fahrzeuge ergeben sich zum einen durch die Beschaffung zweier neuer Fahrzeuge, die in 2010 in den Dienst gestellt wurden. Zum anderen mussten in letzter Zeit einige kostenintensive Reparaturarbeiten an der Drehleiter durchgeführt werden, welche auf Grund der geringen Einsatzstunden dieses Fahrzeugs zu einer drastischen Erhöhung des Stundensatzes führen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der 1. Nachtrag zu der Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm vom 29.04.2010 wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Änderung der Abrechnungsmodi und der ab dem 01.01.2011 geringeren Personalstundensätze ist einerseits grundsätzlich von sinkenden Einnahmen bezüglich des Kostenersatzes und der Gebühren auszugehen. Ob und inwieweit dies durch die z. T. erhöhten Fahrzeugstundensätze ausgeglichen werden kann, bleibt abzuwarten.