Sachverhalt:
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wird durch § 71 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4 und 5 AG KJHG abschließend geregelt.
Danach hat der Jugendhilfeausschuss stimmberechtigte und beratende Mitglieder.
Während die stimmberechtigten Mitglieder vom Rat gewählt werden, regelt § 5 AG KJHG, welche beratenden Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören und wer diese Mitglieder samt persönliche Stellvertretung bestellt.
Für den Jugendhilfeausschuss ist folgendes Mitglied neu bestellt worden:
Als beratendes Mitglied aus der Arbeitsverwaltung:
bisher Stellvertreterin Frau Margit Wittpoth-Frank
hier schlägt die Organisation Frau Margit Wittpoth-Frank
als ordentliche Vertreterin vor;
die Stellvertretung ist zurzeit noch nicht benannt.
Gem. § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind die beratenden Mitglieder gem. §5 AG-KJHG NW zu bestellen.
Beschlussvorschlag:
Als beratendes Mitglied für den JHA wird aus der
Arbeitsverwaltung als ordentliche Vertreterin Frau Margit Wittpoth-Frank
bestellt.
