Sachverhalt:
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wird durch § 71 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4 und 5 AG KJHG abschließend geregelt.
Danach hat der Jugendhilfeausschuss stimmberechtigte und beratende Mitglieder.
Während die stimmberechtigten Mitglieder vom Rat gewählt werden, regelt § 5 AG KJHG, welche beratenden Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören und wer diese Mitglieder samt persönliche Stellvertretung bestellt.
Für den Jugendhilfeausschuss sind folgende Mitglieder neu benannt worden:
als stimmberechtigte Mitglieder
- für die Caritas:
bisher Stellvertreter für Herrn Richard Blanke     nicht benannt
hier schlägt die Organisation                  Herrn Ralf Althoetmar
vor
- für die AWO:
bisher Stellvertreterin für Rosemarie Kick        nicht benannt
hier schlägt die Organisation                  Frau Lydia Kreilaus
vor
Gem. § 4 Abs. 2 des
Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind die stimmberechtigten
Mitglieder des JHA von der Vertretungskörperschaft zu wählen.
Beschlussvorschlag:
Als stimmberechtigte Mitglieder für den JHA sollen
für die Caritas als Stellvertreter für Herrn Richard
Blanke Herrn Ralf Althoetmar und für die AWO als Stellvertreterin für Frau
Rosemarie Kick Frau Lydia Kreilaus vom Rat der Stadt Schwelm gewählt werden.