Sachverhalt:
Nach
§ 78 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten
Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Dieser
Wille ist aus den Reihen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an die
Verwaltung des Jugendamtes herangetragen worden. Die konstituierende Sitzung
der „AG 78“ ist für den 7. Juli 2011 geplant.
Angesichts der zahlenmäßigen Beschränkung der Vertreter der freien Jugendhilfe im JHA soll durch die Arbeitsgemeinschaft eine breitere Plattform für die umfassende Zusammenarbeit zwischen öff. und freier Jugendhilfe geschaffen werden. Es ist aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, dass sich die AG 78 eine Geschäftsordnung gibt, die beinhaltet, dass sie eine/n Vertreter/in in den JHA entsendet, der/die gleichzeitig dort bereits einen Sitz inne hat.
Beschlussvorschlag:
Der JHA begrüßt die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft und empfiehlt bei der Einrichtung einer AG 78 die Aufstellung einer Geschäftsordnung vorzunehmen.