Betreff
Festlegung des Geschäftsbereiches des 1. Beigeordneten
Vorlage
047/2011
Aktenzeichen
1.2 Ka
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 62 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen obliegt dem Bürgermeister die Leitung der Verwaltung und die Verteilung der Geschäfte. Ist ein Beigeordneter bestellt, kann der Rat entsprechend § 73 (1) der Gemeindeordnung dessen Geschäftskreis, hier Geschäftsbereich genannt, in Abstimmung mit dem Bürgermeister festlegen.

Aus der Festlegung des Geschäftsbereiches folgt eine inhaltliche Bestimmung der Angelegenheiten, für die der Beigeordnete zuständig ist. Hierdurch ergibt sich eine Abgrenzung zur Zuständigkeit des Bürgermeisters, an die der Bürgermeister gebunden ist. Eine Änderung dieser Festlegung ist nur unter Beteiligung des Rates entsprechend der Regelungen der Gemeindeordnung möglich.

 

Nach Abstimmung im Verwaltungsvorstand wird vorgeschlagen, dass der Geschäftsbereich des 1. Beigeordneten die Fachbereiche Finanzen, Familie und Bildung, sowie Bürgerservice umfassen soll. Darüber hinaus soll die Zuständigkeit für die Regionalstelle Schwelm des Jobcenter-EN übertragen werden.

Ein Organigramm, das die geplante Geschäftsbereichsverteilung berücksichtigt, ist der Vorlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, dass der Geschäftsbereich des 1. Beigeordneten die Aufgabenbereiche der folgenden Organisationseinheiten umfassen soll:
Fachbereich Finanzen, Fachbereich Familie und Bildung, Fachbereich Bürgerservice, Regionalstelle Schwelm des Jobcenter-EN.