Betreff
Bebauungsplan Nr. 93 "Spielpark Wilhelmshöhe" Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
Vorlage
043/2011
Aktenzeichen
FB 5/6/Le
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Schwelm wird in seiner Sitzung am 31.03.2011 über die Zukunft der Sportplatzfläche an der Wilhelmshöhe entscheiden. Nach den Vorstellungen des Fachbereiches 4/51 soll die Nutzung als Sportplatzfläche aufgegeben werden und statt dessen ein Jugend- und Sportpark entwickelt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Einrichtung ergab sich aus den Ergebnissen des im Jahre 2010 vorgestellten Spielplatzbedarfsplanes. Im Hinblick auf die geplante Ausgestaltung des Jugend- und Sportparks und die geplanten Aktivitäten wird auf die Sitzungsvorlage Nr. 032/2011 verwiesen.

 

Die an der Wilhelmshöhe vorhandene Sportfläche kann nicht anders als eine Behelfssportfläche bezeichnet werden, die ursprünglich durch das Einebnen einer Platzfläche entstanden ist. Der entstandene Sportplatz weist ein Diagonalgefälle von ca. 2,00m auf. Aus diesem Grunde ist die Sportplatzfläche bereits seit Jahren in ihrer Nutzung für den Schulsport aufgegeben worden, sie wird heute lediglich sporadisch von sog. „Thekenmannschaften“ genutzt.

 

Das Konzept des FB 4/51 sieht den Bau mehrerer Kleinspielfelder und einer sog. „Parcour-Anlage“ vor. Mit diesem Konzept ist eine deutliche Intensivierung des Spielbetriebes, auch über die ehemals vorhandene Frequentierung hinaus, verbunden. Im Hinblick auf die angrenzenden vorhandenen und eventuell entstehenden Wohnbauflächen (Reserveflächen in der FNP-Bilanz) ist das geplante Projekt nur über die Durchführung eines qualifizierten Bebauungsplanverfahrens rechtssicher realisierbar. Der qualifizierte Bebauungsplan mit der darin enthaltenen Umweltprüfung ist in der Lage die zu erwartenden Konflikte sachgerecht abzuarbeiten und zu minimieren. Die Umweltprüfung stellt in diesem Falle nicht so sehr auf die landschaftsökologisch geprägten Schutzgüter ab, wohl aber auf das Schutzgut „Mensch“ und seine Gesundheit. Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Erarbeitung einer Geräuschimmissionsprognose unverzichtbar. Aus dieser können dann Festsetzungen des Bebauungsplanes, wie Nutzungszeit und Nutzungshöchstdauer oder auch zu verwendende Materialien, abgeleitet werden, die geeignet sind, zu erwartende Konflikte zu vermeiden oder zu mindern.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 93 „Spielpark Wilhelmshöhe“ ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 2  beigefügt.

 

Stadtökologischer Fachbeitrag

Der Stadtökologische Fachbeitrag ordnet den Sportplatz Wilhelmshöhe dem Siedlungsbereich mit überwiegend geringer ökologischer Wertigkeit zu. In dieser Hinsicht sind durch das geplante Projekt keine Konflikte zu erwarten.

 


Beschlussvorschlag:

1.  Gem. § 2 (1) des Baugesetzbuches  (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 „Spielpark Wilhelmshöhe“ beschlossen.

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke ;

Gemarkung Schwelm, Flur 25, Flurstücke 385, 394 teilw. , 463 teilw.

Gemarkung Schwelm, Flur 26, Flurstücke 33, 34, 306, 349 teilw., 350 teilw. (Stand 18.02.2011)

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).

 

2.  Das von der Verwaltung vorgeschlagene Darlegungskonzept zum Bebauungsplan Nr. 93 „Spielpark Wilhelmshöhe“  wird angenommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Darlegungskonzept die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB vom 23. 09. 2004 (BGBI. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, durchzuführen.

Das Darlegungskonzept ist für die Dauer von 2 Wochen im Verwaltungsgebäude II, Moltkestraße 24, Fachbereich 5/6 Bürgerservice, 1. Etage, öffentlich auszulegen.

Zuvor ist eine öffentliche Bürgerversammlung durchzuführen, in der die Öffentlichkeit über Ziele und Zwecke der Planung informiert wird. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Darlegungskonzeptes  zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die frühzeitige Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBI. IS 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, durchzuführen.

Zu beteiligen sind folgende Behörden:

Wupperverband

Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 54 Wasserwirtschaft, Gewässerschutz

Geologischer Dienst NRW (Landesbetrieb)

Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwelm (AGU)

EN-Kreisverwaltung (Untere Wasser-, Abfall- und Landschaftsbehörde)

Strassen NRW (Landesbetrieb)