Betreff
Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 82 "Nördlich Güterbahnhof" Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB
Vorlage
250/2010
Aktenzeichen
FB 5/6/Le
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.09.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ beschlossen (Sitzungsvorlage 134/2008). Das Bebauungsplanverfahren ist mittlerweile soweit fortgeschritten, dass die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wurde.

Plananlass für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes war die angestrebte Sicherung noch ungenutzter gewerblicher Bauflächen, die bereits der hier vorhandene und rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 58 „Talstraße“ festsetzt.  Für diese Bereiche lagen bzw. liegen der Verwaltung Anfragen zur Ansiedelung verschiedener Vorhaben vor.

Aus der Sicht der Verwaltung ist zur Absicherung der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ und zur Sicherung der städtischen Planungshoheit eine Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB erforderlich.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die zur Verwaltungsvorlage Nr. 250/2010 gehörende Satzung der Stadt Schwelm über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ wird auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), in der zur Zeit gültigen Fassung, i. V. m. den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen, in der zur Zeit gültigen Fassung, beschlossen.Â