Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS)
Vorlage
129/2010/1
Aktenzeichen
5/6 - 6.34
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

In der Sitzung des Finanzausschusses vom 09.09.2010 wurde unter TOP 5 zur Vorlage Nr. 129/2010 beschlossen, die Verwaltung möge hinsichtlich des fraktionsübergreifenden Antrags vom 14.04.2010 prüfen, ob das dort formulierte Ziel einer Angleichung der Anliegeranteile in den beiden städtischen Beitragssatzungen (Erschließungsbeitragssatzung nach BauGB und Ausbaubeitragssatzung nach KAG)

auch über eine Anhebung des Gemeindeanteils in der Erschließungsbeitragssatzung nach BauGB zu erreichen ist.

 

In Ergänzung zur Vorlage Nr. 129/2010 wird insoweit vorgetragen:

 

Die mit Vorlage 129/2010 eingebrachte Neufassung der KAG-Satzung basiert auf einer Entscheidung des Verwaltungsvorstandes aus Mai 2009 und war von jeher angedacht als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung durch Einnahmeerhöhung. Nicht anders wurde die Ziffer I. des fraktionsübergreifenden Antrags vom 14.04.2010 verstanden, zumal er mit Vorlage 090/2010 als "Antrag zum Haushaltssicherungskonzept" in die Beratung eingebracht wurde. Die Option, das im Antrag formulierte Ziel einer Annäherung der Anliegeranteile in den beiden maßgeblichen Beitragssatzungen durch eine Absenkung des Anliegeranteils in der BauGB-Satzung, d. h. durch eine Erhöhung des Gemeindeanteils und dadurch eine Verringerung der Beitragseinnahmen zu erreichen, wurde daher von der Verwaltung bislang nicht in Erwägung gezogen.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass § 129 Abs. 1, Satz 3 BauGB lediglich einen Mindestsatz für den Gemeindeanteil festlegt. Die Gemeinden sind daher grundsätzlich nicht gehindert, in ihrer Satzung einen höheren Gemeindeanteil als 10 % festzulegen. Dieser den Gemeinden zugestandene Ermessensspielraum ist jedoch regelmäßig begrenzt durch die Finanzlage und den im Haushaltsrecht verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (siehe Kommentar Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., Rn. 3 zu § 16). Ebenso darf der Gemeindeanteil nicht so hoch festgesetzt sein, dass die Beitragsbelastung der Anlieger nicht mehr in Einklang mit dem straßenbaulich vermittelten Erschließungsvorteil steht (Driehaus in Kommunale Steuer-Zeitschrift, Nr. 6 - 2008, Seite 107). Vorstehende Erwägungen hat letztlich auch der Städte- und Gemeindebund (StGB) in seinen Mustersatzungen berücksichtigt und in den letzten Jahrzehnten stets einen Gemeindeanteil von 10 % empfohlen. So sehen auch die Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt Schwelm durchgehend seit 1972 diesen Satz vor. Es konnte gegenwärtig auch keine andere NRW-Gemeinde mit einem höheren Gemeindeanteil ermittelt werden.

Des weiteren sei angemerkt, dass durch eine Grundgesetzänderung im Jahre 1994 die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht auf die Länder übergegangen ist. Hiervon hat beispielsweise Baden-Württemberg Gebrauch gemacht und das Erschließungsbeitragsrecht in das KAG BW übernommen und dort seit 2009 einen Gemeindeanteil von nur 5 % festgelegt (§ 23 KAG BW).

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen Haushaltslage wird damit eine Erhöhung des Gemeindeanteils im Erschließungsbeitragsrecht von der Verwaltung nicht befürwortet.


Beschlussvorschlag:

Für den Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, die in den Sitzungsvorlagen Nr. 129/2010 und Nr. 129/2010/1 vorgestellte und der Vorlage Nr. 129/2010 als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS) zu beschließen.

 

Für den Rat:

Der Rat beschließt die mit Sitzungsvorlagen Nr. 129/2010 und Nr. 129/2010/1 vorgestellte und der Vorlage Nr. 129/2010 als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS).


Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Ausführungen in Vorlage Nr. 129/2010 wird zunächst Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die neugefasste KAG-Satzung nur auf zukünftige straßenbauliche Maßnahmen angewendet werden darf, die erst nach Rechtskraft der neuen Satzung fertiggestellt werden. Alle bis dahin bereits beendeten Maßnahmen sind noch nach der alten Beitragssatzung abzurechnen. Die vorgeschlagene Neufassung der KAG-Satzung wird sich demnach auf die bereits für 2011 veranschlagten Beitragseinnahmen nicht mehr auswirken. Nachfolgende beispielhafte Gegenüberstellung zu zwei der für 2011 zur Abrechnung vorgesehenen Maßnahmen ist daher nur fiktiv:

 

Ausbau der Saarstraße:

KAG-Beitragseinnahme aktuelle Satzung: rd. 230.000,-- EUR (Anliegeranteil 50 %)

KAG-Beitragseinnahme neue Satzung: rd. 322.000,-- EUR (Anliegeranteil 70 %)

 

Erneuerung der Stützmauer Ehrenberger Straße:

KAG-Beitragseinnahme aktuelle Satzung: rd. 25.000,-- EUR (Anliegeranteil 50 %)

KAG-Beitragseinnahme neue Satzung: rd. 35.000,-- EUR (Anliegeranteil 70 %)