Betreff
a) 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
203/2010
Aktenzeichen
TBS/Lie
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Wie in der Vorlage 183/2010 bereits dargestellt, setzen sich in den letzten Jahren immer mehr die Wünsche nach kostengünstigen und pflegefreien Grabstätten sowie nach mehr Gestaltungsfreiheit durch. Die TBS stehen dieser Entwicklung aufgeschlossen gegenüber und verfolgen eine kunden- und marktorientierte Friedhofspolitik.

Neben den bereits auf den städtischen Friedhöfen angebotenen pflegefreien Grabarten

 

  • Urnenwände,
  • Rasenreihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen,
  • Rasenwahlgräber für Sargbestattungen und
  • anonyme Urnengräber,

 

sollen als neue Bestattungsformen

 

  • Rasenreihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal und Bepflanzung und
  • Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen,

 

in das bestehende Angebot gem. § 8 der Friedhofssatzung aufgenommen werden. Darüber hinaus sind weitere Änderungen von Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung beabsichtigt.

 

Die Bestattungsform „Rasenreihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal und Bepflanzung“ erfüllt die Kriterien einer pflegefreien und kostengünstigen Grabart. Sie lässt sich gut in das Gesamtbild des Friedhofs Oehde eingliedern und entlastet die Angehörigen bei der Bewältigung der mit einem Trauerfall verbundenen Aufgaben.

Angeboten wird eine „nicht anonyme Grabstätte“ „all inclusive“ mit einem stehenden Grabmal einschl. beschrifteter Schrifttafel sowie einer teilweisen Bodendecker-bepflanzung. Die Grabfläche, die nicht mit Bodendeckerbepflanzung ausgefüllt ist, wird mit Rasen eingesät. Die Friedhofsverwaltung übernimmt alle damit verbundenen Aufgaben wie

·        Bestellung und Errichtung der Grabmale,

·        Herrichtung der Grabstätte einschl. Bepflanzung und

·        Pflege und Unterhaltung der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit.

 

In der Erprobungsphase sollen 2 Grabmalarten zur Auswahl angeboten werden. Die Beschriftung der Schrifttafeln erfolgt mit Lasertechnik. Portraits der Verstorbenen und Symbole sind möglich. Hierzu wurden Preisanfragen von einem auswärtigen Steinmetz und von den beiden ortsansässigen Steinmetzen eingeholt. Aufgrund der geringen Auftragssumme für die Erstbestellung ist eine Ausschreibung nicht erforderlich. Sollte sich diese Bestattungsform jedoch etablieren, würden künftig Angebote im Rahmen einer Ausschreibung eingeholt. Diese Vorgehensweise dient auch dem Zweck, den Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Kirchenfriedhof zu nutzen und die neue Grabform kurzfristig einführen zu können. Sie wurde im übrigen auch mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.

Nach den Preisanfragen waren für die Grabmale Kosten in Höhe von 269,00 € (Grabmal A) bzw. 306,00 € (Grabmal B) bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.

 

Um die Bestattung von Personen nebeneinander (z.B. Ehepartnern) in pflegefreien Urnengrabstätten für Erdbestattungen zu ermöglichen, soll die Grabart „Rasenwahlgrab für Urnenbestattungen“ neu eingeführt und in § 8 der Friedhofssatzung dargestellt werden. Bei dieser Grabform wird die gesamte Grabfläche mit Rasen eingesät. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung wird für die Dauer der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die Grabstätte ist von dem Nutzungsberechtigten mit einem Grabmal gem. § 15 A, Abs. 6, der Friedhofssatzung zu versehen.

Aus Gesprächen mit Friedhofsnutzern und Bestattern hat sich folgender Bedarf für weitere „Nachbesserungen“ der Gestaltungsvorschriften entwickelt:

 

·        Vorerwerb von Wahlgrabstätten aller Art ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles

Mit Rücksicht auf die Vorhaltepflicht von Grabstätten für Erdbestattungen nach der Gemeindeordnung NRW ist in § 10 der Friedhofssatzung der Erwerb ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles bisher nur für Urnenwandanlagen vorgesehen. Da inzwischen aufgrund der rückläufigen Entwicklung bei Erdbestattungen auf den städtischen Friedhöfen ausreichend freie Grabstätten vorhanden sind, kann diese Vorschrift auch auf alle anderen Wahlgrabarten ausgedehnt werden. Durch die Einschränkung „soweit es die Belegungssituation zulässt“ kann bei veränderten Verhältnissen jederzeit Einfluss auf diese Regelung genommen werden.

 

·        Zulassung von Lichtbildern von Verstorbenen auf Grabmalen

Nach § 15 der Friedhofssatzung waren Lichtbilder bisher nicht zulässig. Immer wieder wird der Wunsch an die Friedhofsverwaltung herangetragen, ein Porträt des/der Verstorbenen am Grabmal anbringen zu dürfen. Aus Sicht der TBS wirken solche Lichtbilder nicht störend oder aufdringlich, wenn sie eine bestimmte Größe, vorgeschlagen wird 0,10 x 0,08 m (oval), nicht überschreiten und auch nicht in bunten Farben dargestellt werden. Darüber hinaus müssen sie gut handwerklich in den Stein eingearbeitet sein. Zur Meinungsbildung haben Besichtigungen auf anderen Friedhöfen mit beigetragen.

 

·        Anbringen von kleinen Vasen an Grabplatten von Urnennischen

Bisher war das Anbringen von  Vasen zur Aufnahme kleiner Blumen an Grabplatten für Urnennischen gem. § 15 A, Abs. 4, nicht gestattet Um den Angehörigen aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verbundenheit mit dem Verstorbenen durch Blumenschmuck direkt an der jeweiligen Urnennische auszudrücken, soll dieses Verbot aufgehoben werden. Aus Sicht der TBS wird hierdurch der Gesamteindruck der Anlage nicht gestört. Im übrigen ist es weiterhin zulässig, Blumenschmuck auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen vor der Urnenwand abzulegen.

 

·        Zulassung von stehenden Grabsteinen auf Wahlgrabstätten für Rasenbestatt-ungen

Aufgrund der inzwischen gemachten praktischen Erfahrungen mit der Pflege von Rasenwahlgrabstätten durch die Friedhofsverwaltung, stellt die Zulassung von stehenden Grabsteinen keine erhebliche Behinderung der Pflegearbeiten dar. Die Erwerber erlangen jedoch hierdurch mehr Gestaltungsfreiheit und somit auch mehr Motivation zum Erwerb einer solchen Grabart. Bisher waren gem. § 15 A, Abs. 6, nur liegende Platten zugelassen, da man zunächst davon ausging, dass durch stehende Steine die Pflegearbeiten (Rasenschnitt) zu stark behindert würden.

 

·        Zulassung von Einfassungen aus Naturstein

Auf Grund der Zunahme von Leerflächen durch Rückgabe von Grabstätten für Erdbestattungen besteht bei einigen Friedhofsnutzern verstärkt der Wunsch, ihre Grabstätte mit einer Steineinfassung abzugrenzen, um nicht zuletzt auch ein Überwachsen von Unkraut zu verhindern. An anderen Stellen mit leichter Hanglage kann hierdurch ein Ausspülen der Grabstätte bei starken Regenfällen verhindert werden. Bisher waren in § 15 B, Abs. 1, nur Hecken als Einfassung erlaubt. Die TBS sehen in der Zulassung von Einfassungen aus Naturstein in einer beschränkten Stärke von 0,08 – max. 0,10 m keine optischen Nachteile für das Gesamtbild der Friedhofsfläche.

 

Die sich aus den vorgeschlagenen Neuerungen ergebenden satzungsrechtlichen Veränderungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse in Fettdruck dargestellt. Der beigefügt Entwurf zum 1. Nachtrag (Anlage 2) beinhaltet die entsprechenden Vorschriften in geänderter Form.


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1. Der 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm wird
    entsprechend dem der Vorlage 203/2010 beiliegenden Entwurf beschlossen.

 

2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
    Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b)

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.


Anlage 1: Synopse (2 Seiten)

Anlage 2: Entwurf 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung (2 Seiten)