Betreff
a) 4. Nachtrag zur Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
202/2010
Aktenzeichen
TBS/Lie
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Für das Jahr 2001 wurden die Friedhofsgebühren erstmalig auf der Grundlage einer differenzierten Kostenrechnung kalkuliert und angepasst (Vorlage W46/2000). Daraus ergaben sich für die städtischen Friedhöfe deutlich höhere Bestattungsgebühren gegenüber dem evangelischen Friedhof. Die Gebührendifferenz zu Gunsten des evangelischen Friedhofs wirkte sich in den Folgejahren negativ auf die Neuverkäufe und Verlängerungen von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen aus und führte zu einem Rückgang der Verkaufszahlen bei Reihen-/Wahlgräbern für Sargbestattungen von ursprünglich 225 Grabstellen auf durchschnittlich 108 Grabstellen. Dies entsprach einem bleibenden Einnahmeverlust von durchschnittlich 71.000 € jährlich.

 

Um den Wettbewerbsvorteil des kirchlichen Friedhofs nicht weiter zu stärken, wurde in den Folgejahren von Erhöhungen in den relevanten Gebührenbereichen abgesehen.    Erst durch die Einführung kunden- und marktorientierter Bestattungsangebote (Rasengräber und Urnenwände), die gebührengleich oder mit einer geringen Differenz zu den Gebühren des evangelischen Friedhofs angeboten wurden, konnten ab 2005 Mehreinnahmen in Höhe von durchschnittlich 75.000 € erzielt und der Einnahmeverlust mehr als ausgeglichen werden.

 

Wie in der Vorlage 183/2010 bereits berichtet, verfolgen die TBS aufgrund der bisherigen Erfahrungen weiterhin eine kunden- und marktorientierte Friedhofspolitik durch Einführung neuer Bestattungsformen und kundenfreundlicher Veränderungen. Nächste Schritte hierzu sind u.a. die Einführung von „pflegefreien Reihengräbern für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal und Bepflanzung“ und „Urnenwahlgräbern für Rasenbestattungen“. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen sind in dem zum Beschluss vorgelegten Entwurf des 4. Nachtrages zur Gebührensatzung bzw. im Entwurf des 1. Nachtrages zur Friedhofsatzung (Vorlage 203/2010) eingearbeitet worden.

Die TBS sehen in einer den Wünschen und Bedürfnissen der Friedhofsnutzer entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, Mehreinnahmen zu erzielen und zur Verbesserung der Unterdeckung beizutragen.

 

Dagegen muss auf Grund der oben beschriebenen Erfahrungen schon bei geringfügigen Gebührenerhöhungen mit erheblichen einem Rückgang bei Grabverkäufen/-verlängerungen und demzufolge mit weiteren deutlichen Einnahmeverlusten gerechnet werden. Wie aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührengegenüberstellung ersichtlich, ergibt sich bereits bei den z.Zt. erhobenen Gebühren bei fast allen Grabarten ein Gebührengefälle zu Gunsten des evangelischen Friedhofs.

Die Einnahmen aus Grabverkäufen und -verlängerungen betragen für die städtischen Friedhöfe z.Zt. bei durchschnittlich 189 Bestattungsfällen jährlich rd. 230.000 €. Bei Erhebung kostendeckender Bestattungsgebühren ließen sich bei gleichbleibenden Bestattungsfällen rd. 410.000 € Einnahmen erzielen. Die bisherigen Einnahmen von 230.000 € könnten aber nur dann mit einer kostendeckenden Gebühr erreicht oder sogar überschritten werden, wenn die Rückentwicklung nur bei max. 40% liegen würde.

 

Rückläufige Grabverkäufe haben auch einen erheblichen und nicht wünschenswerten Einfluss auf den „Leerflächen-Charakter“ der Friedhöfe, jedoch keinen positiven Einfluss auf die Unterhaltungskosten.

Viele Grabstätten sind über das gesamte Friedhofsgelände verteilt und haben noch eine Nutzungsdauer von bis zu 25 Jahren. Dadurch wird eine pflegereduzierende Veränderung der Friedhofsfläche auf Jahre hinaus verhindert. Ebenso muss die Friedhofsanlage in ihrer Gesamtheit weiterhin verkehrssicher gehalten werden.

Die aus der Gebührenkalkulation und –bedarfsberechnung für das Jahr 2011 ersichtlichen Unterhaltungskosten müssen daher fast ausschließlich als Fixkosten angesehen werden. Lediglich bei den Positionen

 

  • Abfallentsorgung und
  • Energie- und Wasserversorgung

 

Wäre bei rückläufiger Grabstättenanzahl mit weniger Grünabfall bzw. Frischwasserverbrauch für die Bewässerung von Grabbepflanzungen zu rechnen. Zusätzliche Personaleinsparungen sind auf Grund der beschriebenen Sachlage auszuschließen, da nur noch 3 Mitarbeiter für die Friedhofspflege einschl. Bestattungsdienst (Grabaushub etc.) zur Verfügung stehen. Hierdurch ist unter Berücksichtigung von urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfällen sowie der Auflagen der Berufsgenossenschaft eine nicht zu unterschreitende Grenze erreicht.

Die TBS schlagen daher nur eine Anpassung der Gebühren in dem nicht dem Wettbewerb unterliegenden Bereich „Umbettungen“ und den Beschluss der Gebühren für die neuen Bestattungsformen „Pflegefreie Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal mit Bepflanzung“ und „Urnenwahlgräber für Rasenbestattungen“ entsprechend dem Entwurf des 4. Nachtrages zur Gebühren-satzung (Anlage 4) vor.

 

Für die Berechnung der Gebühren für die neue Bestattungsform „Rasenreihengräber für Urnen- und Sargbestattungen einschl. Grabmal und Bepflanzung“ wurde der Gebührentarif für die bereits bestehende Bestattungsform „Rasenreihengrab (ohne Grabmal und Bepflanzung)“ mit 764 € bzw. „Urnenrasenreihengrab (ohne Grabmal und Bepflanzung)“ mit 253 € berücksichtigt. Dieser Tarif beinhaltet bereits die Kosten für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten. Hinzugerechnet wurden die Kosten für die erstmalige Bepflanzung mit 25 € und für die Beschaffung und Errichtung der Grabmale Typ A mit 284 € und Typ B mit 321 €.

 

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, auch bei den Trauerhallengebühren keine Anhebungen vorzunehmen. Bereits bei früheren Beratungen zu Nachträgen der Gebührensatzung wurde die „Sozialverträglichkeit“ dieser Gebühren vom Verwaltungsrat kritisch betrachtet und von Erhöhungen abgesehen. Ausschlaggebend hierfür waren nicht zuletzt rückläufige Nutzungen dieser Einrichtungen sowie wesentlich geringere Gebühren in Nachbarstädten.

 

Ermäßigungen haben sich in allen Gebührenbereichen nach der Gebührenkalkulation nicht ergeben, so dass diesbezüglich kein Anpassung vorzunehmen ist.

 

Die letzte Gebührenanpassung wurde mit Beschluss zur Vorlage 193/2008 im Rahmen des 3. Nachtrages zur Gebührensatzung vorgenommen. Grundlage der Kalkulation war die Wirtschaftsrechnung 2009 (Anlage 3). Der Kalkulation für das Jahr 2011 liegt die Wirtschaftsrechnung 2011 (Anlage 2) zu Grunde. Wesentliche Veränderungen haben sich lediglich in den Bereichen Gemeinkosten und Friedhofspflege (erhöhter Aufwand für die Herstellung der Verkehrssicherheit beim Baumbestand) ergeben. Die einzelnen Friedhofsgebühren sind in der Gebührengegenüberstellung (Anlage 1) einschl. der Gebühren für den evangelischen Friedhof dargestellt. Veränderungen sind in Fettdruck ausgeführt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1. Der 4. Nachtrag zur Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm wird 
    entsprechend dem der Vorlage 202/2010 beiliegenden Entwurf beschlossen.

2. Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung
    wird zugestimmt.

3. Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine
    anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


Anlage 1: Gebührengegenüberstellung 2009/2011 (3 Seiten)

Anlage 2: Gebührenkalkulation und –bedarfsberechnung 2011 (1 Seite)

Anlage 3: Gebührenkalkulation und –bedarfsberechnung 2009 (1 Seite)

Anlage 4: Entwurf 4. Nachtrag zur Gebührensatzung (1 Seite)