Sachverhalt:

Die Verwaltungsvorlage 119/2010 wurde zur Sitzung am 28. 6. 2010 vorgestellt. Der Jugendhilfeausschuss hat in dieser Sitzung beschlossen, den Förderplan zunächst ‚einzubringen’ und den Beschluss des JHA zur nächsten Sitzung zu vertagen. Anregungen und Ideen zur Weiterentwicklung des Förderplanes sollten bitte bis 20. 08. 2010 beim Jugendamt eingereicht werden.

Weiterhin hat sich der JHA bereits für eine Laufzeit 2010 bis 2015 ausgesprochen.

 

Folgende Ergänzungen sind eingegangen:

 

-          Vom Initiativkreis „Bürgerstiftung Lebendiges Schwelm“ e.V. wurde das Projekt „Leselust statt Lesefrust“ eingereicht.

 

-          Mit der Tischvorlage 119/2010/1 wurden Ergänzungen des Kinderschutzbundes Schwelm zum Kinder- und Jugendförderplan vorgelegt.

 

Die Ergänzungen des Initiativkreises und des Kinderschutzbundes sind in den neuen Entwurf des Kinder- und Jugendförderplanes (Anlage 1) eingearbeitet.

 

Somit sind die Vorlagen 119/2010 und 119/2010/1 überholt und es kann über diese aktuelle Vorlage 119/2010/2 beraten und beschlossen werden. 

 

 

Der Text der Vorlage 119/2010 ist hier noch einmal wiedergegeben:

 

Der Landtag NRW hat das 3. Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG), am 06. Oktober 2004 verabschiedet.

Gem. § 15 Abs. 4 KJFöG sind die Kommunen in NRW verpflichtet, einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretungs­körper­schaft aufzustellen.

Ziel des Kinder- und Jugendförderplanes ist es, Planungssicherheit für die Dauer der Legislaturperiode der Vertretungskörperschaft über die finanziellen und personellen Ressourcen zu erhalten, um die Angebote und Maßnahmen für die 6-21jährigen, in Ausnahmefällen auch bis zum 27. Lebensjahr sicher zu stellen (§ 3 Abs. 1 KJFöG).

 

Dies hat gem. §79 SGB VIII im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune zu geschehen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen (§15 Abs. 3 KJFöG).

Die Bereitstellung der Finanzmittel muss im Rahmen der jährlichen Haushalts­planungen und Stellenplanberatungen der Stadt Schwelm erfolgen.

 

Für die Jahre 2007 bis 2009 wurde der (erste) Kinder- und Jugendförderplan Stadt  Schwelm vom Rat nach Vorberatung im JHA und Hauptausschuss im Juni 2007 beschlossen (Vorlage 070/2007).

Der zweite Kinder- und Jugendförderplan Stadt Schwelm hätte die Laufzeit 2010 bis 2014 (Legislaturperiode). Einige Städte in NRW haben bereits den neuen Förderplan und mit Laufzeiten bis 2014 oder 2015 beschlossen.

Aus praktischen Überlegungen erscheint eine Laufzeit bis 2015 sinnvoll zu sein. Der  dritte Förderplan für die Legislaturperiode Herbst 2014 bis Herbst 2019 – also Förderplan: 2015 bis 2019 - müsste im Sommer 2014 von der ‚alten’ Vertretungskörperschaft beschlossen werden. Wenn der dritte Förderplan von der ‚neuen’ Vertretungskörperschaft, nach Beratung in den Gremien beschlossen würde, dürfte dies erst im Laufe des Jahres 2015 erfolgen.

 

Daher wird der Rat auch um eine Entscheidung zur Laufzeit gebeten.

 

Im Förderplan werden die Schwerpunkte

-         Kinder- und Jugendarbeit

-         Jugendverbandsarbeit

-         Jugendsozialarbeit

-         Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

anhand der bestehenden Angebote in Schwelm beschrieben, der Bedarf spezifiziert und Ziele definiert.

 

Der Kinder- und Jugendförderplan stellt keine endgültige Festschreibung dar, sondern soll unter Berücksichtung der Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen weiterentwickelt werden.


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Schwelm beschließt den als Anlage beigefügten 2. Kinder- und Jugendförderplan Stadt Schwelm.

Die Laufzeit des Förderplanes erstreckt sich auf den Zeitraum 2010 - 2015.