Sachverhalt:
Nach § 68 Abs. 1 Satz 4
Gemeindeordnung (GO) hat der Rat zwingend einen allgemeinen Vertreter zu
bestellen, wenn ein Beigeordneter nicht vorhanden ist. Für die Zeit zwischen
dem Ausscheiden des Ersten Beigeordneten wegen Erreichens der Altergrenze, d.h.
ab 1.10.2010, und der Wiederwahl seines Nachfolgers ist die Vertretung des
Bürgermeisters zur Sicherstellung der ständigen Funktionsfähigkeit der
Verwaltungsführung zu gewährleisten.
Es ist daher beabsichtigt, das Amt des allgemeinen Vertreters des
Bürgermeisters der Stadt Schwelm Herrn Städt. Rechtsdirektor Wilfried Guthier
zu übertragen.
Beschlussvorschlag:
Herr Städt. Rechtsdirektor Wilfried Guthier wird ab
1.10.2010 bis zur Bestellung eines Ersten Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters der
Stadt Schwelm bestellt.