Sachverhalt:
Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen hat am 07.07.2010 eine Warnung an alle Badbetreiber herausgegeben, dass zur Zeit im größeren Stil Abmahnungen an Badbetreiber geschickt werden – mit Bezug auf deren Haus –und Badeordnungen.
Die Abmahnungen des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. beziehen sich auf Formulierungen zum Haftungsausschluss und zur Regelung von Schadensersatzforderungen.Â
Der zweite Punkt betrifft die Schadensersatzregelung beim Verlust eines Chipcoins, der mit einem Kreditlimit versehen ist.
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Die bereits bestehenden Formulierungen in dem „Muster für eine Haus- und Badeordnung“ hat die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen ergänzt, um eine weitere Rechtssicherheit für die Badbetreiber zu schaffen.
Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen empfiehlt, die Haus- und Badeordnungen möglichst schnell um diese zusätzlichen Formulierungen zu ergänzen.
Die Stadt Schwelm hat die Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm im Januar 2010 unter Berücksichtigung der Musterordnung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen neu aufgelegt.
Die von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen empfohlenen Ergänzungen sollen wie folgt in § 7 der Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm eingearbeitet werden ( die Ergänzungen sind in Kursivschrift dargestellt ):
§ 7 |
Haftungsbestimmungen |
1. |
Die
Badegäste benutzen das Hallenbad auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den
Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und
Zufall sowie für Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt
eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für
einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer
Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflicht). Im übrigen ist eine
Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art ausgeschlossen. |
2. |
Für den Verlust von
Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den
gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch
Dritte. Durch die Bereitstellung
eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine
Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei
der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu
verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu
kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. |
3. |
Für Zerstörung,
Beschädigung oder für das
Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht
gehaftet |
4. |
Bei Verlust der
Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder
Leihsachen wird |
Die Empfehlungen zur Schadensersatzregelung beim Verlust eines Chipcoins, der mit einem Kredit versehen ist, werden nicht in die Haus- und Badeordnung für das Hallenbad eingearbeitet, da keine Chipcoins im Hallenbad ausgegeben werden.
Damit die Stadt Schwelm kein „Opfer“ dieser Abmahnwelle wird, sollen die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen in die Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm eingearbeitet werden.
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Beschlussvorschlag:
Den Änderungen in § 7 der Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm gem. Vorlage 158/2010 wird zugestimmt.