Betreff
Änderung der Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm
Vorlage
158/2010
Aktenzeichen
FB 2 Ps
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen hat am  07.07.2010 eine Warnung an alle Badbetreiber herausgegeben, dass zur Zeit im größeren Stil Abmahnungen an Badbetreiber geschickt werden – mit Bezug auf deren Haus –und Badeordnungen.

Die Abmahnungen des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. beziehen sich auf Formulierungen zum Haftungsausschluss und zur Regelung von Schadensersatzforderungen. 

Der zweite Punkt betrifft die Schadensersatzregelung beim Verlust eines Chipcoins, der mit einem Kreditlimit versehen ist.

 

Die bereits bestehenden Formulierungen in dem „Muster für eine Haus- und Badeordnung“ hat die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen ergänzt, um eine weitere Rechtssicherheit für die Badbetreiber zu schaffen.

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen empfiehlt, die Haus- und Badeordnungen möglichst schnell um diese zusätzlichen Formulierungen zu ergänzen.

 

Die Stadt Schwelm hat die Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm im Januar 2010  unter Berücksichtigung der Musterordnung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen  neu aufgelegt.

Die von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen empfohlenen Ergänzungen sollen wie folgt in § 7 der Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm eingearbeitet werden ( die Ergänzungen sind in Kursivschrift dargestellt ):

 

§ 7

Haftungsbestimmungen

1.

Die Badegäste benutzen das Hallenbad auf eigene Gefahr.  Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflicht). Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art ausgeschlossen.

 

2.

Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.

Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

 

3.

Für Zerstörung, Beschädigung oder für  das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet

 

4.

Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder Leihsachen wird ein Betrag in Höhe von 10 € ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die jeweiligen Beträge sind in der Aufstellung der Entgelte aufgeführt. Dieser Betrag wird erstattet, falls der Schlüssel gefunden wird. Wird der Schlüssel innerhalb von drei Wochen nicht gefunden, wird der Pauschalbetrag zur Ersatzbeschaffung vereinnahmt.

 

 

Die Empfehlungen zur Schadensersatzregelung beim Verlust eines Chipcoins, der mit einem Kredit versehen ist, werden nicht in die Haus- und Badeordnung für das Hallenbad eingearbeitet, da keine Chipcoins im Hallenbad ausgegeben werden.

 

Damit die Stadt Schwelm kein „Opfer“ dieser Abmahnwelle wird, sollen die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen in die Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm eingearbeitet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Den Änderungen in § 7 der Haus- und Badeordnung für das Hallenbad der Stadt Schwelm gem. Vorlage 158/2010 wird zugestimmt.