Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Schwelm
Vorlage
156/2010
Aktenzeichen
FB2 Sz
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Fraktionen des Rates der Stadt Schwelm haben der Verwaltung folgende Prüfaufträge erteilt:

 

1.      Unterbringung der Musikschule ggf. in einem anderen städt. Gebäude, falls man das Gebäude Kaiserstraße veräußern kann.

 

2.      Ãœberprüfung der Gebührenstruktur des Einzelunterrichts, Reduzierung / Wegfall des Einzelunterrichts.

 

3.      Anpassung der Gebühren

 

 

Zu 1.

Das Gebäude Kaiserstraße wird je zur Hälfte von der Musikschule und der VHS genutzt. Würde die Musikschule in einem anderen Gebäude untergebracht, könnte es erst nach Räumung durch die VHS veräußert werden. Für die Musikschule wäre es durchaus wünschenswert, wenn diese in dem Gebäude der frei werdenden Förderschule untergebracht würde. Das Raumangebot in der Kaiserstraße ist begrenzt durch die geteilte Nutzung mit der VHS. Die Musikschule würde sich in der Förderschule verbessern. Allerdings wären bauliche Veränderungen notwendig. Die dadurch entstehenden Kosten verringern das Einsparpotential und werden darüber hinaus aufgrund ihrer Freiwilligkeit wahrscheinlich nicht von der Kommunalaufsicht genehmigt.

 

Die Stadt Schwelm ist als Mitglied des Zweckverbandes gemäß § 12 der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes verpflichtet, nach Maßgabe der Arbeitspläne, die erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gibt es keine Alternative für die VHS, so dass das Gebäude Kaiserstraße nicht veräußert werden kann.

 

Eine Unterbringung der Musikschule in den allgemeinen Schwelmer Schulen ist aus verschiedenen organisatorischen Gründen - von verschiedenen Einzelangeboten abgesehen - nicht möglich.

 

(1)          Der Musikschulunterricht beginnt um 13.30 Uhr. Der Schulunterricht endet aber erst um 16.00 bzw. 17.00 Uhr.

(2)          Der Musikschulunterricht endet teilweise erst in den späten Abendstunden.

(3)          Alle Lehrkräfte benötigen ein Klavier, auch für den Unterricht anderer Instrumente.    Außerdem benötigen die Klaviere ein spezielles Raumklima.

(4)          Wie bereits der JeKi - Unterricht zeigt, gibt es an den Schulen keine freien Räume, die   Instrumente unterzubringen bzw. aufgebaut zu lassen.

(5)          Die akustischen Rahmenbedingungen, wie z.B. Schallschutzdecken, sind teilweise in den Schulen nicht gegeben.

(6)          Der Musikschulunterricht, der derzeit am Wochenende stattfindet, könnte nicht mehr erteilt werden.

(7)          Eine kurzfristige Unterrichtsverlegung ließe sich kaum noch organisieren.

(8)          Instrumentenübergreifender Unterricht wäre kaum zu koordinieren.

(9)          Gemeinsame Proben für Veranstaltungen, die häufig an Samstagen stattfinden, wären nicht möglich.

(10)      Schülervorspiele am Wochenende könnten nicht durchgeführt werden.

(11)      Bestimmte Unterrichtsformen (Musikalische Früherziehung, Schlagzeugunterricht, Sonderpädagogik für Behinderte etc.) brauchen Räume, die speziell dafür eingerichtet sind.

(12)      Der wichtige Kontakt innerhalb des Lehrerkollegiums und dessen Information wäre bei Verteilung auf verschiedene Schulen kaum noch gegeben.  

(13)      Die wünschenswerte Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit „ihrer“ Musikschule ist bei dezentraler Unterbringung schwer herbeizuführen.

(14)      Der Zugriff auf die zur Zeit in der Kaiserstraße zentral gelagerten Leihinstrumente und Noten würde für das Lehrerkollegium wesentlich erschwert, teilweise sogar unmöglich (viele der Honorarkräfte besitzen keinen PKW).

 

Zu 2.

In den vergangenen Jahren wurde der Einzelunterricht erheblich durch Bildung von 2er, 3er oder 4er Gruppen reduziert. Aus pädagogischen Gründen ist in manchen Bereichen, beispielsweise beim Klavier, im Streicher- oder im Gesangsbereich, sowie bei erwachsenen Schülern die Erteilung von Einzelunterricht nicht zu ersetzen. Diese Instrumente erfordern eine genaue Abstimmung des Unterrichts auf den einzelnen Schüler, da sonst kaum Erfolge erzielt werden können. Die Praxis hat gezeigt, dass der Versuch, Gruppen zu bilden, schnell daran scheitert, dass die Schüler durchaus verschiedene Lerntempi und Ambitionen haben. Dieser Umstand kann bei Instrumenten wie Blockflöte und Gitarre in der Gruppe noch einigermaßen ausgeglichen werden, wird im Streicher- und Klavierbereich aber sofort zu Abmeldungen führen. Ein Teil der Eltern ist der Auffassung, dass die individuelle Förderung ihres Kindes nur durch den Einzelunterricht gewährleistet ist. Die alternative Unterrichtung in einer Gruppe wird deshalb abgelehnt.

 

Zu 3.

Die Gebühren der städtischen Musikschule sind zuletzt zum 01.01.2001 erhöht worden. Zur Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung eine maßvolle Erhöhung der Gebühren zum 01.01.2011 vor.

 

Neben der Gebührenerhöhung wurden folgende Änderungen und Ergänzungen in die Neufassung der Gebührensatzung der Städtischen Musikschule Schwelm eingearbeitet:

 

1.      Gebührenerhöhung (§ 2)

2.      Aufnahme einer Pauschale für Klavierunterricht (§ 2)

3.      Aufnahme einer Gebührenanpassungsklausel (§ 2)

4.      Anpassung der Tarifeinteilungen (§ 2)

5.      Anpassung der Regelungen bei der Gebührenermäßigung (§ 5)

6.      Anpassung der Regelungen bei Gebührenerstattungen bei Unterrichtsausfall (§ 6)

 

Zu 1.

Die Verwaltung schlägt eine punktuelle Erhöhung der Gebühren vor. Vorliegende Vergleichszahlen anderer Musikschulen zeigen, dass bei einigen Gebühren schon eine Obergrenze erreicht ist, bei anderen Erhöhungen vertretbar sind. Deshalb wird eine generelle prozentuale Erhöhung nicht empfohlen.

 

Zu 2.

Grundsätzlich sieht die Schulordnung vor, dass die Schülerinnen und Schüler die Lernmittel (Instrumente, Noten) beschaffen. Im Rahmen ihrer Bestände stellt die Musikschule Lernmittel gebührenpflichtig zur Verfügung. Die Musikschule hat die Nutzung der Klaviere bisher unentgeltlich ermöglicht. Die Musikschule muss für die Unterhaltung und Wartung der Klaviere erhebliche Ausgaben tätigen. Zukünftig sollen die Klavierschülerinnen und -schüler an den Ausgaben mit einer Pauschale beteiligt werden, die zusätzlich zur Unterrichtsgebühr erhoben wird.

 

Zu 3.

Die Verwaltung schlägt eine regelmäßige Gebührenanpassung von 1,5% jeweils zum 01.01. eines Jahres vor. Ausgenommen davon sind nur die Gebühren für den JeKi- und den Projektunterricht. Der vorgeschlagene Prozentsatz ergibt sich aus der durchschnittlichen Preissteigerung der letzten 10 Jahre. Die Verwaltung geht davon aus, dass eine regelmäßige geringfügige lineare Erhöhung deutlich eher Akzeptanz findet, als eine höher ausfallende unregelmäßige Gebührenanhebung. Darüber hinaus wird durch diese automatische Anpassung das Verfahren deutlich vereinfacht.  

 

Zu 4.

Bisher wurde der Tarif 1 unter Vorlage entsprechender Nachweise bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Verwaltung schlägt vor, die Altershöchstgrenze an die aktuellen Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes anzupassen. Danach endet der Anspruch mit Vollendung des 25 Lebensjahres.

Das Gemeindeprüfungsamt des Ennepe-Ruhr-Kreises hat in seinem Bericht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 hinsichtlich der Berücksichtigung des Tarifes 1 empfohlen, eine Reglementierung für Übergangszeiten bei der nächsten Satzungsänderung zu treffen. Zukünftig wird in Übergangszeiten von bis zu sechs Monaten bei entsprechendem Nachweis der Tarif 1 gewährt. Insbesondere sollen durch diese Festlegungen folgende Zeiträume geregelt werden:

·        Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung

·        Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums

·        Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes

 

Zu 5.

Die Gebührenermäßigungen des § 5 gelten nicht für die Gebühren des JeKi - Unterrichtes. Für die Gewährung von Ermäßigungen bei der Teilnahme am JeKi – Unterricht gelten die Vorgaben der Stiftung „Jedem Kind ein Instrument“. Danach sind Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch vollständig von Teilnahmegebühren zu befreien. Da die Regelungen von der Stiftung festgelegt werden und die Musikschule keine eigenen Regelungen treffen kann, soll hier nur ein Verweis erfolgen, damit bei einer Änderung der Regelungen keine Neufassung der Satzung erforderlich wird.

In § 5 Absatz 2 werden die sich ergebenden Änderungen aus dem Beschluss des Rates der Stadt Schwelm vom 03.11.2005 (Vorlage 112/2005) in die Satzung aufgenommen. Dabei werden die Jugendleiterkarteninhaberinnen und –Inhaber den Schwelm-Pass-Inhaberinnen und –Inhabern gleich gestellt. Die Praxis hat gezeigt, dass die Nachfrage nach Ermäßigungen seitens der Jugendleiterkarteninhaberinnen und -Inhaber stetig zunimmt. Das führt zu einem nicht unerheblichen Rückgang der Gebühren. Daher schlägt die Verwaltung zur Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit die Gewährung einer Ermäßigung von 75% begrenzt auf das erste Hauptfach vor. 

 

Zu 6.

Wenn der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, ausfällt und der Unterricht nicht nachgeholt werden kann, wird je ausgefallene Unterrichtswoche 1/52 der Jahresgebühr erstattet. Bisher sollte die Erstattung spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Nunmehr sollen die Erstattungsansprüche schriftlich bis spätestens zum 31.12. eines Jahres beantragt werden. Zu Beginn des Folgejahres werden entstandene Ansprüche mit den laufenden Gebühren verrechnet. Bei Auflösung des Unterrichtsvertrages erfolgt die beantragte Erstattung umgehend. Durch die neue Regelung wird der Ablauf klarer strukturiert und vereinfacht.

 

Redaktionelle Änderungen wurden bei der Neufassung der Gebührensatzung eingearbeitet.


Beschlussvorschlag:

 

1.)    Die Neufassung der Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage 156/2010 beigefügten Entwurf beschlossen. Sie soll mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft treten. Der der Gebührenfestsetzung in der Gebührensatzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

In 2011 wird unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Anpassung eine Gesamteinnahme von 265.000,00 € erwartet.