Betreff
5. Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd
Vorlage
155/2010
Aktenzeichen
FB2 Sz
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Volkshochschulzweckverband schlägt eine Änderung der z. Z. gültigen Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der                           4. Änderungssatzung vom 15.02.2006 vor.

 

Die Aufgaben der Rechnungsprüfung werden seit Bestehen des Zweckverbandes von dem örtlichen Rechnungsprüfungsamt der Stadt Gevelsberg wahrgenommen. Hierfür wird eine Aufwandsentschädigung von mittlerweile 12.506,72 € erhoben. Um diese Kosten zu senken, wird vorgeschlagen, die Aufgabenerledigung durch einen unabhängigen und ordentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, der die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wahrnehmen zu lassen.

 

Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit besteht für Zweckverbände u. a. die Möglichkeit, von den Vorschriften für die Gemeinden über die örtliche Prüfung abzuweichen, d. h., dass diese Aufgaben auch von einem privaten Anbieter wahrgenommen werden können.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd bedarf die Änderung der Verbandssatzung der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.02.2006 wird wie folgt geändert:

 

§ 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

Der Zweckverband richtet kein eigenes Rechnungsprüfungsamt ein. Die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes für den Zweckverband werden gegen eine angemessene Entschädigung von dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt wahrgenommen, deren Hauptverwaltungsbeamter zum Verbandsvorsteher gewählt worden ist oder von einem unabhängigen und ordentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, welcher die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Volkshochschulzweckverband Ennepe-Ruhr-Süd geht davon aus, dass Kosten von bis zu 5.000,00 € eingespart werden können.

 

Die eingesparten Kosten dienen der Kompensation von anfallenden Mehrausgaben, die sich u. a. aus Tariferhöhungen für das Personal des Zweckverbandes ergeben. Die Einsparungen werden nicht zu einer Senkung der Verbandsumlage führen.


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