Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 17.12.2009 hat der Rat der Stadt
Schwelm beschlossen, die ab 1.10.2010 zu besetzende Stelle der/des 1.
Beigeordneten öffentlich auszuschreiben.
Im Text der Ausschreibung war bereits eine Festlegung auf die nach der
Eingruppierungsverordnung mögliche Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG
erfolgt und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zugesichert worden.
Nach Auswertung der Bewerbungen durch die Verwaltung hinsichtlich des Vorliegens der formalen Voraussetzungen haben die im Rat vertretenen Fraktionen die Gelegenheit erhalten, alle Bewerbungsunterlagen einzusehen. Entsprechend der interfraktionellen Vereinbarungen zum weiteren Verfahren haben sich 3 Bewerber in der nicht öffentlichen Sitzung dem Hauptausschuss am 6.05.2010 vorgestellt.
In der heutigen Sitzung des Rates soll nach entsprechenden
Vorschlägen der Fraktionen die Wahl der bzw. des 1. Beigeordneten stattfinden.
Die bzw. der 1. Beigeordnete wird den Vorschriften des § 71
der Gemeindeordnung (GO) entsprechend für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Sie
bzw. er muss die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen
und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften des § 50 GO, d.h. sofern keine
entsprechenden Anträge gestellt werden, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die höchsten Stimmzahlen
erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Geschäftskreis des Beigeordneten wird gemäß § 73 (1) der GO durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt. Da die Verwaltungsstrukturreform noch nicht abgeschlossen ist und sich derzeit keine Veränderungsbedarfe ergeben, sollte der Geschäftskreis der / des neuen Beigeordneten unverändert festgelegt werden. Änderungen dieser Festlegung bleiben selbstverständlich vorbehalten.
Gemäß § 6(1) der Eingruppierungsverordnung kann dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung bis zu 66 2/3 v.H., des Satzes für den Bürgermeister gewährt werden. Der Bürgermeister erhält monatlich 224,97€.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten kann gemäß § 17 des Landesbeamtengesetzes erst erfolgen, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats durch die Aufsicht beanstandet worden ist.
Beschlussvorschlag:
- Der
Rat wählt vorbehaltlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Frau ......./ Herrn ........ mit Wirkung vom 1.10.2010 für die Dauer von 8 Jahren zur / zum 1. Beigeordneten.
- Der
Rat beschließt, sie / ihn vorbehaltlich der Feststellung der
gesundheitlichen Eignung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
zur / zum Beigeordneten zu ernennen und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 16 BBesG einzuweisen.
- Der
Rat beschließt, sie / ihn zur / zum allgemeinen Vertreter / in des
Bürgermeisters und zum Stadtkämmerer zu bestellen.
- Der bisherige Geschäftskreis des 1. Beigeordneten wird auf die / den neuen 1. Beigeordnete/n übertragen.
- Der
Rat beschließt, ihr / ihm eine Aufwandsentschädigung in der nach der
Eingruppierungsverordnung zulässigen Höhe von 2 / 3 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zu gewähren.