Betreff
1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010
Vorlage
131/2010
Aktenzeichen
3/La
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Da auch für 2010 nicht mit einem kurzfristig abzuschließenden Genehmigungsverfahren zum Haushalt zu rechnen ist, wurde die Liquiditätssicherung erneut vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt. Dies wurde durch den Erlass der separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2010 möglich.

Der Rat der Stadt Schwelm hat mit Beschluss vom 17.09.2009 eine Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010 erlassen.

Darin wurde der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 60.000.000 € festgesetzt.

Die Ausweisung in der am 29.04.2010 beschlossenen Haushaltssatzung hat somit nur deklaratorischen Charakter (siehe auch § 5 der Haushaltssatzung der Stadt Schwelm für die Haushaltsjahre 2010/2011).

 

Im Haushaltsjahr 2010 sind erhebliche Ertragsausfälle, insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer, zu verzeichnen.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass sich in 2010 auch die Anteile an der Einkommensteuer verringern werden.

 

Um trotz dieser von der Stadt Schwelm nicht zu beeinflussenden Verschlechterung eine dauerhafte Sicherstellung der Liquidität gewährleisten zu können, schlägt die Verwaltung vor, den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010 auf 70.000.000 € anzuheben.

 

Dieser Betrag stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und –abfluss.

Zinsen fallen nur für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den als Anlage beigefügten 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010 zu beschließen.

 

Der 1. Nachtrag  ist im Hinblick auf die  §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor er bekannt gemacht wird.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der 1. Nachtrag zur Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung der Stadt Schwelm für das Haushaltsjahr 2010 wird entsprechend dem der Vorlage der Verwaltung 131/2010 beigefügten Entwurf beschlossen.