Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage schlägt die Verwaltung eine Neufassung der Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 30.11.1993 und der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm vom 08.06.1999 bei gleichzeitiger Komprimierung in einer Satzung vor.
Der bisherige Text der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm wurde überarbeitet und dabei an die Änderungen des § 41 Abs. 2 des FSHG NW (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung angepasst.
§ 41 Abs. 2 des FSHG NW enthält seit einiger Zeit einen Passus, der die Heranziehung einer anderen, an sich verkehrssicherungspflichtigen Behörde oder Einrichtung zum Kostenersatz ermöglicht. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Rechtsprechung des OVG NRW zur originären Zuständigkeit der Feuerwehren für die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen gezogen. Das OVG hatte festgestellt, dass in den Fällen, in denen der an sich zuständige Straßenbaulastträger - bei Bundes- und Landesstraßen ist dies Straßen.NRW - nicht erreichbar ist, die Feuerwehr in eigener Zuständigkeit tätig werden muss. Die gesetzliche Neuregelung stellt nunmehr klar, dass die Gemeinde in diesen Fällen befugt ist, den Straßenbaulastträger heranzuziehen, soweit sie Kostenersatz nicht vom unmittelbaren Verursacher der Ölspur bzw. dem Fahrzeughalter erlangen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine entsprechende Regelung in der Satzung.
Die diesbezügliche Regelung in § 2 Abs. 2 Ziffer 9 der Neufassung der Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft treten, damit Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr auf Bundes- und Landstraßen im Jahr 2009 geltend gemacht werden kann bzw. um für bereits geltend gemachten Kostenersatz eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen.Â
Neu geregelt wurde auch der Kostenersatzanspruch bei einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage z. B. aufgrund mangelnder Wartung   (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG) sowie bei ungeprüfter Weitergabe einer Brandmeldung durch einen Sicherheitsdienst (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 FSHG). Voraussetzung für die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs ist auch hier eine entsprechende Regelung in der Satzung.
Bei der Berechnung der Stundensätze für die Fahrzeuge wurde die neuere Rechtsprechung des OVG NW umgesetzt, welche klargestellt hat, dass lediglich „konkret einsatzbezogene“ Kosten berücksichtigt werden dürfen. Das Prinzip der Kostendeckung gemäß Kommunalabgabengesetz ist - anders als bei der Inanspruchnahme (anderer) öffentlicher Einrichtungen - in Bezug auf den Kostenersatz nicht anzuwenden. Einschränkungen ergeben sich dadurch bei der Berechnung der Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens sowie bei den sonstigen Vorhaltekosten. Die ermittelten Vorhaltekosten wurden auf gesamte Jahresstunden umgelegt..Â
Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten wurde auf die Daten der Jahre 2007, 2008 und 2009 zurück gegriffen.
Bei der Berechnung der Stundensätze für die eingesetzten hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen konnte bezüglich der Ist-Personalkosten auf Daten aus der Betriebsabrechnung für den Bereich Rettungsdienst für das Jahr 2008 zurück gegriffen werden. Im Rahmen dieser Betriebsabrechnung wurden die Personalkosten erstmals mit Hilfe des Wachbuches zugeordnet. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2009 liegt bislang noch nicht vor, größere Abweichung sind dadurch allerdings auch nicht zu erwarten. Die Ist-Personalkosten wurden um personalspezifische Sach- und Gemeinkosten ergänzt.
Bei der Berechnung der Stundensätze für die eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wurde ebenfalls auf Ist-Kosten 2008 inklusive personalspezifischen Sachkosten zurück gegriffen.
Bezüglich der Grundlagen für die Berechnung des Kostenersatzes bzw. der Gebühren wurde versucht, eine möglichst einheitliche Linie mit den Nachbarstädten Ennepetal und Gevelsberg zu finden.
Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen sah die bisherige Satzung in § 3 eine generelle Pauschalierung der Fahrzeugkosten („Berechnung nur 1 Stunde für An- und Abfahrt“) vor. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 22.4.1999 auf den Antrag der SPD-Fraktion vom 2. März 1999 eine weitgehende Gebührenfreistellung für eingetragene Schwelmer Vereine und Organisationen mit mildtätiger, religiöser, sportlicher oder kultureller Zielsetzung sowie die in Schwelm ansässigen Religionsgemeinschaften beschlossen. Der Wortlaut der Beschlussfassung ist dieser Vorlage beigefügt. Diese Gebührenfreistellung sollte auch in eine Neufassung der Satzung übernommen werden. Der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf enthält daher einen entsprechenden Passus, der allerdings hinsichtlich des Wortlautes an die aktuell gültige Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Schwelm angepasst wurde.
Im übrigen sieht der Satzungsentwurf für die Gestellung von Brandsicherheitswachen einen pauschalierten Stundensatz vor.
Der Passus über die Verdienstausfallentschädigung für beruflich selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige wurde aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit in den Entwurf für die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren aufgenommen. Diesbezüglich wurden lediglich die durch Umstellung auf Euro entstandenen „krummen“ Beträge gerundet und damit auch an die entsprechenden Sätze in den Nachbarstädten Ennepetal und Gevelsberg angepasst. Die Regelung entspricht den Vorgaben des Gesetzes (§ 12 Abs. 3 FSHG) und bezieht sich auf die Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt.
Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass alle beruflich nicht-selbständigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen gegen ihren Arbeitgeber haben. Privaten Arbeitgebern werden diese Beträge auf Antrag durch die Stadt ersetzt. Die der Stadt dadurch entstehenden Kosten fließen wiederum in die Stundensätze der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein.
Die an alle ehrenamtlich eingesetzten Feuerwehrangehörigen gewährten Entschädigungen – wie z. B. das sog. „Einsatzgeld“ – werden ebenfalls bei der Ermittlung der Stundensätze der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen berücksichtigt. Eine Aktualisierung der Entschädigungsregelungen steht noch aus.
Im übrigen wird eine Neufassung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und
sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Schwelm in eine der
nächsten Sitzungen vorgelegt.Â
 Der Vorlage ist als Anlage 1 der neue Satzungstext sowie als Anlage 2 eine Synopse mit weiteren Erläuterungen beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm und der Satzung über die Festsetzung der Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Schwelm in der Fassung der Anlage 1 der Verwaltungsvorlage 076/2010 wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Da die Stundensätze aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung zum Teil im Vergleich zu den bislang gültigen Stundensätzen erheblich gesunken sind, ist von sinkenden Einnahmen bezüglich des Kostenersatzes und der Gebühren auszugehen. Da die Höhe der Einnahmen von Anzahl, Art und Umfang der Feuerwehreinsätze abhängt und diesbezüglich keine Prognose möglich ist, kann der Umfang der Einnahmeminderung nicht konkret beziffert werden.
1. Satzungstext
2. Synopse
(insgesamt 25 Seiten)