Betreff
1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2006
Vorlage
070/2010
Aktenzeichen
3/La
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird auf der Basis des Einspielergebnisses in Schwelm seit dem 01.01.2007 erhoben, und zwar auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2006.

 

Nach § 10 (1) Ziffern 1 und 2  dieser Satzung beträgt die Vergnügungssteuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.      in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei

         Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses,

         Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit  60 €,

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei

          Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 8 v.H. des Einspielergebnisses,

          Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit  30 €.

 

 

Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung vor,

die Steuersätze für die Vergnügungssteuer je Apparat und angefangenen Kalender-monat zum 01.01.2011

 

       für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

       in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen von bisher 10 v.H. auf 12 v.H.

      des Einspielergebnisses

 

      sowie

 

      in Gastwirtschaften und sonstigen Orten     von bisher    8 v.H. auf  10 v.H.

      des Einspielergebnisses zu erhöhen.

 

Mit dieser Erhöhung wäre auf der Grundlage der Einspielergebnisse nach dem Stand 31.12.2009 ab 2011 ein Mehraufkommen bei der Vergnügungssteuer von rd. 32.000 € jährlich zu erzielen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2006  wird entsprechend dem der Vorlage der Verwaltung Nr. 070/2010 beigefügten Entwurf beschlossen.

 

 

 


Anlage 1 – (1 Seite) 1. Nachtrag (Entwurf) zur Vergnügungssteuersatzung