Betreff
Vertragliche Regelung zur Einrichtung einer Jugendschutzstelle nach § 42 SGB VIII
Vorlage
045/2010
Aktenzeichen
4-51/1 Es
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Vorlage 191/09 wurde der Jugendhilfeausschuss in der Sitzung am 07.12.2009 über die Notwendigkeit informiert, für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere für jüngere Kinder entsprechende Bereitschafts-Pflegefamilien zur Verfügung stehen sollten.

Der Ausschuss hat die Vorlage zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, eine vertragliche Regelung zu erarbeiten, die dem JHA abschließend noch einmal zur Beratung zugeleitet werden soll.

Nach wie vor besteht zwischen den beteiligten Jugendämtern der Städte Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm und Sprockhövel die Absicht, diese rechtlich verpflichtende Aufgabe im Rahmen einer gemeinsamen Regelung umzusetzen.

Die Stadt Sprockhövel ist allerdings noch in einer vertraglichen Regelung mit den Städten des nördlichen Ennepe-Ruhr Kreises gebunden, sodass von einer Beteiligung des Jugendamtes Sprockhövel vorbehaltlich einer dortigen Vertragskündigung auszugehen ist.

Bislang haben folgende Jugendhilfeanbieter ihr grundsätzliches Interesse an einer Kooperation erklärt:

Ev. Stiftung Loher Nocken, Ennepetal

Intensivpädagogischer Dienst Bergisch Land GmbH, Solingen

Sirach gGmbH, Gevelsberg

 

Auf der Grundlage des in der Anlage beigefügten Vertragsentwurfes sollen mit den potentiellen Leistungsanbietern Verhandlungen geführt werden. Gespräche mit weiteren bislang noch nicht angesprochenen Jugendhilfeanbietern sind möglich.

 

Der vorgestellte Vertragsentwurf charakterisiert sowohl den Umfang der Leistung, die personellen und sächlichen Voraussetzungen, als auch die Finanzierung und ein erforderliches Controlling.

Hinsichtlich des Fachkräfteangebotes und des Personalschüssels wird ein Betreuungs-verhältnis von mindestens 1:2 angestrebt. Qualitative Voraussetzung für die Beschäftigung in einer Jugendschutzstelle ist aus Sicht der beteiligten Jugendämter eine pädagogische Ausbildung.

 

Die quantitativen Anforderungen hinsichtlich des Betreuungsverhältnisses sollen in einer zusätzlich abzuschließenden  Leistungs- und Entgeltvereinbarung weiter konkretisiert werden.

Solche Vereinbarungen sind nach § 78a SGB VIII für stationäre Jugendhilfeleistungen und weitere Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht abzuschließen. Allerdings gilt dies nicht für Inobhutnahmen. Hierzu bestehen auch keine landesrechtlichen Regelungen.

Dennoch bietet der zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossene Rahmenvertrag I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §78a-f SGB VIII eine sinnvolle Orientierung.

Die beteiligten Jugendämter sind der Auffassung, dass im Einvernehmen mit dem zukünftigen Leistungserbringer zu evaluieren ist, ob das gewählte Betreuungsverhältnis auskömmlich ist, oder ob es beispielsweise aufgrund der Problemlagen der in Obhut genommenen Jugendlichen angepasst werden muss.

 

Nach § 6 des Vertragsentwurfes ist es in das Benehmen des Anbieters gestellt, die Anzahl der Inobhutnahmeplätze zu erhöhen.  Entsprechend kann es der fachlichen Notwendigkeit oder auch dem wirtschaftlichen Interesse des Anbieters entsprechen, eine größere  Zahl an Inobhutnahmeplätzen in seiner Einrichtung zu konzipieren.

Innerhalb dieses Angebotes möchten die beteiligten Jugendämter verbindlich auf drei Plätze zuzüglich eines Notplatzes zurückgreifen können. Um dies zu gewährleisten, finanzieren die beteiligten Städte eine Bereitstellungspauschale entsprechend des Einwohnerschlüssels in den Gemeinden.

Das Landesjugendamt hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Inhalte des Vertragsent-wurfes einer erforderlichen betrieblichen Genehmigung nicht entgegen stehen.

 

Neben der institutionellen Inobhutnahme wie oben vorgesehen, besteht nach wie vor die Notwendigkeit der Installierung von Bereitschaftspflege in Schwelm. Diese Bereitschaftspflege wäre im Regelfall für die kurzfristige Inobhutnahme von Kindern im Alter von 0 – 10 Jahren zuständig.  Das Jugendamt der Stadt Schwelm beabsichtigt, mit einer Pflegeperson aus Schwelm eine entsprechenden Vereinbarung abzuschließen.

 

Auf die in der Anlage beigefügten Vertragsentwürfe für die institutionelle Inobhutnahme sowie die Bereitschaftspflege wird verwiesen. Es ist weiterhin eine Konzeption zur Bereitschaftspflege als Anlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt die Konzeption und die Vertragsentwürfe zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, mit potentiellen Leistungsanbietern in Verhandlung zu treten und entsprechende Vereinbarungen zu schließen.

Vor Vertragsabschluss ist die Aufsichtsbehörde zu beteiligen.

 

 

 


2 Vertragsentwürfe

1 Konzeption