Sitzung: 22.03.2012 Finanzausschuss
Beschluss: Vorberatung - geändert beschlossen und weiter
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 6, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 089/2012
Herr Gießwein (Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen) möchte wissen, mit welchen Kosten die Stadt Schwelm im Fall der Variante 1 des Beschlussvorschlags
( Normalstrom ohne Anforderungen an die Erzeugungsart) rechnen müsse.
Herr Striebeck ( Leiter Fachbereich Immobilienmanagement) führt aus, dass hierzu das Ergebnis der aktuellen Ausschreibung abgewartet werden müsse. Er ergänzt, dass die entsprechenden Aufwendungen für Normalstrom im Jahr 2011 inklusive der Straßenbeleuchtung rd. 400.000 € betragen haben. Herr Flüshöh (CDU - Fraktion) erkundigt sich, wie die Kreisverwaltung entschieden habe.
Herr Striebeck verweist hierzu auf die Darstellungen in der Sitzungsvorlage.
Ergänzend führt er aus, dass in den Städten Sprockhövel und Breckerfeld noch Abstimmungsbedarf bestehe.
Herr Schwunk weist darauf hin, dass es sich bei der „Ökostromvariante“ nach seiner Ansicht um eine freiwillige Leistung handelt. Herr 1. Beigeordneter Schweinsberg stimmt zu und erläutert, dass die Kommunalaufsicht ggf. im Rahmen der Etatberatungen 2013 noch eingebunden werden müsse.
Im Anschluss wird zunächst über Variante 2 des Beschlussvorschlags abgestimmt.
Nachdem Variante 2 mehrheitlich beschlossen wird, entfällt die Abstimmung über Variante 1.
Geänderter Beschluss:
Die Verwaltung wird unter Berücksichtigung des nachstehenden Wertungskriteriums beauftragt, ab dem 01.01.2013 Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit einer Neuanlagenquote (33%) auszuschreiben.
Es können sowohl Angebote für Ökostrom ohne
Neuanlagenquote (aus sog. „Bestandsanlagen“) als auch Angebote für Ökostrom mit
Neuanlagenquote gemäß den genannten Anforderungen unterbreitet werden. Die
Schwelle für Mehrkosten von Ökostrom mit Neuanlagenquote wird in den
Wertungskriterien wie folgt festgelegt:
Das für das jeweilige Los wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit den
niedrigsten Brutto-Jahresbezugskosten, die auf Grundlage der angebotenen Preise
in Verbindung mit den in der Liste der Abnahmestellen ausgewiesenen Leistungs-
und Verbrauchsdaten ermittelt werden.
Für jedes Los wird das wirtschaftlichste
Angebot einzeln ermittelt. Sofern sowohl Angebote zur Lieferung von Ökostrom ohne
Neuanlagenquote als auch Angebote zur Lieferung von Ökostrom mit
Neuanlagenquote (mindestens
33 %) vorliegen, die die Anforderungen an die Lieferung von Ökostrom gemäß §
XXX Stromliefervertrag erfüllen, wird der Zuschlag auf das Ökostrom-Angebot mit
Neuanlagenquote mit den niedrigsten Brutto-Jahresbezugskosten erteilt, wenn die
Mehrkosten des günstigsten Ökostrom-Angebotes mit
Neuanlagenquote gegenüber dem günstigsten Ökostrom-Angebot ohne
Neuanlagenquote 0,5 ct/kWh (netto)
nicht übersteigen.“
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
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dafür |
10 |
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dagegen: |
6 |
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Enthaltungen: |
1 |