Beschluss:

 

  1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden, wie in der Sitzungsvorlage 002/2012 dargestellt, abgewogen.           

  2. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen werden, wie in der Sitzungsvorlage 002/2012 dargestellt, abgewogen.    

  3. Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches  (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 92 „Drosselstrasse“ der Stadt Schwelm als Satzung und die zugehörige Begründung vom 20. Januar 2009 beschlossen.


Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 29.08.2011)  Gemarkung  Schwelm, Flur 19, Flurstücke: 153-155, 162, 849, 1037, 1039 tlw.  und 1049.

Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs.7 BauGB).

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

 

 

dafür

15

 

dagegen:

2

 

Enthaltungen: