Sitzung: 17.11.2011 Hauptausschuss
Beschluss: Vorberatung - getrennte Beschlussfassung (siehe Niederschrift)
Vorlage: 199/2011/1
Herr Flüshöh erklärt, dass ihm der unter Punkt 2 des Beschlussvorschlages erwähnte Mehrwert nicht so ganz ersichtlich sei und beantragt getrennte Abstimmung über Punkt 1 und 2 der Vorlage.
Herr Schwunk erkundigt sich, ob man für 2012 schon konkret sagen könne, wie sich die Änderung auswirke.
Der Bürgermeister erläutert, dass der bestehende Verteilungsschlüssel nur für ein Jahr bestimmt werde und dann von den Mitgliedern neu zu diskutieren sei.
Erste hierzu geführte Gespräche zeichnen jedoch ab, dass sich die Situation für Schwelm positiver darstellen werde.
Herr Stobbe sichert der Politik eine zeitnahe Information über den ausgehandelten Verteilerschlüssel zu.
Anschließend ruft er unter Bezugnahme auf den Antrag des Herrn Flüshöh zur Abstimmung über Punkt 1 des Beschlussvorschlages auf.
Beschluss:
Zu
1.)
Die Satzung des
Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 7. Juni 2010 wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmergebühren und sonstigen Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage.
Die Verteilung der jährlichen Umlage wird auf der Basis der
bisherigen bis zum Jahr 2010 festgelegten Verbandsumlage zwischen den
Mitgliedsstädten für das Jahr 2011 fortgeschrieben:
Stadt
Breckerfeld 3,54%
Stadt
Ennepetal 16,42%
Stadt
Gevelsberg 38,62%
Stadt
Schwelm 27,05%
Stadt
Sprockhövel 14,37%
Die
Umlage wird fällig in gleichen Teilbeträgen am 01.02. und 01.08.
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
X |
Dann bittet er um Abstimmung über Punkt 2 des Beschlussvorschlages.
Beschluss:
Zu
2.)
Die Satzung des
Volkshochschulzweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 7. Juni 2010 wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 5 erhält
folgende Fassung:
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des
Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Er führt seine Rechnung
nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung
entspricht den handelsrechtlichen Grundsätzen.
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
X |
|
dafür |
|
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dagegen: |
|
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Enthaltungen: |
5 |
Der Beschluss gilt als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 GO NRW.